Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 15.06.1962 – 4 StR 125/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_125/62 2149 018
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zangenarteiter Gerd HB aus re, dort
geboren am BD 1939, zur Zeit in Untersuchungskaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
hat der 4. Strafrenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haten:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
als keisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 20. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I, Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Kordes in Tateinheit mit Beihilfe zur Unfallflucht zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Nonaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am Abenä des 25. Novemter 1960 im Wagen seines Arteitskollegen Ernst xD: der von diesem selbst gelenkt wurde, seinem Bruder Lothar und noch zwei Freunden von Remscheid nach Duiskurg, um dort ein Tanzlokal aufzusuchen. Gegen 2 Uhr nachts, nach erheblichem Alkoholgenuß, fuhren die fünf jungen Männer nach Remscheid zurück. Der Angeklagte seß in Waren vorne rechts. Zwischen ihm und dem Fahrer Kg saß roch sein Freund vg. Zwischen Solingen-Landwehr und Remscheid verursachte | dadurch einen Verkehrsunfall, daß er in voller Fahrt (ca. 70 bis 80 km/st) auf einen ihm auf seiner rechten Fahrktahnseite entgegenkommenden Fußgänger, den am 9. September 1910 geborenen Artur BD, der ebenfalls unter Alkoholeinfluß stand, auffuhr. Durch den Zusatimenprall wurde der Fußgänger hochgeschleudert; dann stürzte er kopfüber nach Unten, wobei sich ein Fuß zwischen dem rechten Wagenvorderholm und dem vorderen oberen Rahmen der rechten Tür, die sich kei dem Zusamnenprall geöffnet hatte, verklemmte, während Oberkörper und Kopf des Verunglückten auf dem unteren Ende des rechten vorderen Kotflügels lagen. Der Fußränger war tei dem Anprall sofort getötet worden. Der Angeklagte und die übrigen Wageninsassen forderten, als sie den Fuß sahen,
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den Fahrer KB auf, anzunalten. Dieser fuhr jedoch weiter und äußerte datei, er denke nicht daran, er wolle mit der Folizei nichts zu tun haken, es hate niemand etvias gesehen. Zum Angeklagten sagte | noch "Gerd,
tu ihr raus!", wonit er den Fuß des Verunglückten meinte. Ler Angeklagte, der mit den anderen Wageninsassen davon ausfing, daß der Verunglückte noch lebte, versuchte hierauf, den Fuß herauszudrücken, was ihm aber nicht gelang. Als er deshalt äußerte, er schaffe es nicht, kam ihm
der neben ihm sitzende WB zu Hilfe. KB, sen dies noch zu langsam ging, griff ebenfalls mit der rechten Hand nach dem Fuß, um diesen aus der Umklammerung zu lösen; doch war das dem Angeklagten und vggBD> zwischenzeitlich schon gelungen, bevor x» den Fuß berührt natte. Bei seinem Handeln war sich der Angeklagte bewußt, daß der Verunglückte durch das Abwerfen vom fahrenden
zki setötet werden konnte; er killigte diese mögliche Folge. Nachdem der Körper des Verunzlückten abgeworfen war, riefen der Angeklagte und Cie übrigen Mitfahrer, KEED =olle weiterfahren. Dieser war dazu schon entschlossen, fühlte sich durch die Zurufe aber noch bestärkt und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit davon.
2. Das Schwurgericht würdigt den Sachverhalt dahin, Ziel der Bandlungsweise des Angeklagten sei dio Verdeckung einer anderen Straftat gewesen, nämlich der - nach seiner Vorstellung - von seinem Treunde I] mindestens mitverschuldeten fahrlässigen Körperverletzung; denn sein Tatbeitrag habe dazu dienen sollen, den Verunglückten unschädlich zu machen, weil er als Tatzeuge zur Auf-Geckung der Straftat des xD hätte beitragen können, Der Angeklagte habe zwar dem Fahrer nur helfen wollen, doch sei er Kittäter, da es - so meint das Schwurgericht -
auf seinen Gehilfenvorsatz nicht ankomme, weil er alle Tatkbestandsvoraussetzungen in eigener Person erfüllt hate. Gleichzeitig hate er Beihilfe zur Verkehrsunfsllflucht geleistet, da er dem Fahrer KB, der sich durch das Weiterfahren der Feststellung seiner Unfallketeiligung durch Flucht entzogen hate, geholfen hate.
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II. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.Sie macht seltend, das Schwurgericht hate zu Unrecht angenoneen, der Angeklagte habe zur Verdeckung einer Straftat gehandelt. Auch die Beihilfe zur Unfiallflucht sei von ihn in fehlerhafter Weise bejaht worden, da KB unter allen Umständen entschlossen gewesen sei, zu fahren, vom Anreklagten also nicht mehr hake unterstützt zu
werden trauchen.
Diese Rügen gehen fehl, doch hat das äechtsnmittel aus einem anderen Grunde Eriolz.
1. Mit Recht hat das Schwurgericht im Tatgeschehen die Merkmale des “ordes durch "Verdecken einer anderen Straftat" (§ 211 Aks. 2 StGB) erblickt. Diese Auffassung kann zwar, wie der Tatrichter zutref’end bemerkt hat, nicht mit den Gründen der Entscheidung BGHSt 7, 287,
289 f belegt werden. In öieser - einen zum Teil anders gearteten Fall betreffenden — Entscheidung hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß eine Tötung zu dem äweck, eine andere Straftat zu verdecken, nur dann vorliegt, wenn gerade die Tötung als Mittel zur Verdeckung eingesetzt, nicht auch, wenn der Tod lediglich als Folge vorausgesehen und gebilligt wird. Jedoch fallen auch Taten der vorliegenden Art unter den Tatbestand des kordes, wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung seltst einseräumt und wie der Senat auch bereits entschieden hat (vgl. BGHSt 15, 291, 295).
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2. Nicht frei von Rechtsirrtum sind dageren die Darlesungen im Urteil, mit denen das Schwurgericht die Täterschaft tzw. Mittäterschaft des Angeklagten begründet hat, ot::ohl dieser, wie festgestellt ist, dem Fahrer Kg nur helfen wollte.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHSt 8, 393, 396 ausgeführt, daß kei der rechtlichen Würdigung des Tatbeitrags grundsätzlich vom Willen des Handelnden auszugehen, daß aber dievor allem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 74, 84, 85) gebrauchte vendung, "Nittäter sei, wer die Tat als eigene wolle", mißverständlich sei. Was der Beteiligte wolle, sei auf Grund aller Umetände, die von seiner Vorstellung umfaßt würden, vom Gericht wertend zu ermitteln, wobei ein wesentlicher Anhaltspunkt sei, wieweit er den Geschehensatlauf mitkeherrsche, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen (BGHSt% 2, 150, 151 und BGH JR 1955, 304, 305; zusammenfassend 4 StR 559/56 vom 8. Novemter 1956).
Daraus ergibt sich, daß die äußere Tatbestandsverwirklichung keinesfalls allein ausschlaggebend ist, sondern die innere Einstellung des Handelnden mitberücksichtigt werder muß, die aus allen Umständen, u.a. auch aus dem Umfang des Tatteitrages zu erschließen ist. Führt dies dazu, daß der Handelnde mit Gehilfenvorsatz tätir geworden war, so kann er auch nur als Gehilfe verurteilt werden. Rechtsirrtümlich ist es,mithin, wie das Schwurgericht es tut, zu sagen, der Angeklagte habe Gehilfenvorsatz gehakt, müsse ater als Täter bestraft werden, weil er alle Tattestandsvoraussetzungen in eigener Person erfüllt hate.
Die Würdigung des festgestellten Sechverhalts ergibt, daß nicht nur der Angeklagte als einziger der beteiligten Wareninsassen die Äußeren Tatbestandsvorzussetzungen des versuchten Mordes erfüllt hat. Weil es sich um einen Versuch am untauglichen Objekt handelt, > nämlich schon tot war, als der Angeklagte erstmals tätig wurde, muß freilich schon insoweit auf die Voratellusnsen der Beteilixten zurückgegangen werden, die übereirstimmenä annahmen, ] lete noch (UA 6). Es kann davon nusgegangen werden, daß die Wagerinsassen nicht annehmen, schon ein Heratfallen von dem Kotflügel des stehenden Kraftwagens könne den Tod des Verunglückten herbeiführen, daß sie vielmehr diesen Erfolg nur für den Sturz aus dem mit hoher Geschwindirkeit fahrenden wagen erwarteten. Der Fahrer des Kraftwagens war aber KB. Nur das Zusammenwirken Kp und des Angeklagten war also nach den Vorste!lunzen der Beteiligten zgeeirnet, MED zu töten. Der Argeklagte hat seinen Tatbeitrag auch nicht aus eigenem Entschluß geleistet, sondern er war von xD dazu aufgefordert worden. Allein in KB Interesse lag der Erfolg der Tat,
An dicser es war, der den Unfall schuldhaft verursacht natte; der Anreklagte hatte von einer Aufklärung des Unfalls nichts zu befürchten. Mit der Erfüllung des Wunsches von x: der unter allen Umständen fliehen wollte, hat sich der Angeklagte dessen Willen untergeoränet.
Bei dieser Sachlsge hat das Schwurgericht zu recht erklärt, der Angeklagte habe nur helfen wollen, doch hätte es dann nicht trotzdem Kittäterschaft daraus folgern dürfen, sondern Gehilfervorsatz annehmen müssen, was es kei der Verkehrsunfallflucht in nicht zu bean-
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standender Weise getan hat (Bl. 10 UA). Dieser Mangel zwingt zur Aufhekung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Schwurgericht. An einer Berichtigung des Schuldspruchs
sieht sich der Senat durch die Vorschrift des § 265 StPO gehindert.
3. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme der Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht. Die hierauf gerichteten Anzsriffe der Revision sind offensichtlich unbegrlindet. Cb der Fahrer Ki zum Zeitpunkt der Hilfeleistung durch den Angeklagten bereits zur Flucht entschlossen war, ist für die Beihilfe rechtlich unerheblich. Das Schwurgericht wird Gelegenheit haben, unter Beachtung der in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 12, 254, 256/257 sowie VRS 14, 194, 196 und 17, 185 zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkte erneut zu prüfen, ob nicht Beihilfe zu einem kesonders schweren Fell der Unfallflucht anzunehmen ist.
Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler