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BGH Entscheidung vom 13.06.1962 – 2 StR 38/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1:9 084

Im Yamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Werbeleiter Roelf_O ' Demmp aus HE SEE Has

» geboren am 1913 in

2 2.) den Schreinermeister Helmt_H aus (>- WEB, dort geboren am 1921, 3.) den Prokuriste od KCEEEEEEEEEED zu: OH» geboren Er 1910 in DEMD; ’

4.) den Kaufmann Walter S aus \ geboren ar GEM 15: ee

wegen passiver wirtschaftlicher Bestechung u.a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt WB in der Verhandlung, Bundesanvalt WW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter My:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. April 1961 werden verworfen; jedoch wird die Kostenentscheidung dahin geündert, daß an notwendigen Auslagen der Nebenkläger nur diejenigen des Vereins gegen das Bestechungsunvesen e.V. in Bonn zu den Kösten des Verfahrens gehören, die den Angeklagten Sn und Hg zur Last fallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten 0'BEW wegen fortgesetzter passiver wirtschaftlicher Bestechung (§ 12 Abs. 2 UWG) in zwei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von einen Jahr Gefängnis und wegen passiver wirtschaftlicher Bestechung in einem weiteren Falle zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Ferner hat sie das von ihm Empfangene - einen Betrag von 64 373,61 DN, eine Eckbank, einen Wohnzimmerschrank und einen Schuhschrank —- dem Staat für verfallen erklärt.

Gegen die Angeklagten Ammmmw , SCREEEED und en hat sie wegen aktiver wirtschaftlicher Bestechung (§ 12 Abs. 1 UV/G) auf Geldstrafen erkannt, und zwar gegen KB GB au ı 000 21, gegen SEE auf 700 iM und gegen HEEED auf 600 DM.

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In die Kosten des Verfahrens, die den Angeklagten auferlegt wurden, hat sie die notwendigen Auslagen der beiden llebenkläger - des Vereins gegen das Bestechungsunwesen e.V. in Bonn und der Firma Kg & MW; GmbH in

DEE - <invezozen.

Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, von denen der Angeklagte O'PillBsein Rechtsmittel nachträglich in zulässiger Weise auf die beiden Tülle der Verurteilung wegen fortgesetzter passiver wirtschaftlicher Bestechung beschränkt balyaTig Angeklagten KO, SCHE uns HERD Dezweifein das Vorliegen eines wirksamen Strafantrages gegen sie, Saw und HE Dcanstanden zuden die Kostenentscheidung. Im übrigen

erheben alle Angeklagten die Sachbeschwerde., Die Rechtmittel der Angeklagten 0'BE und

KO sind in vollem Umfange, die Revisionen der Angeklagten SB ung HE im wesentlichen unbegründet.

Il. Prozeßvoraussetzungen:

1.) Wie die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, hat der Verein gegen das Bestechungsunwesen, der, was keiner näheren Darlegung bedarf, zu den nach §§ 13 Abs. 1, 22 Abs, 1 WIG antragsberechtigten Verbänden gehört, unter dem 9. Oktober 1957 einen wirksamen Strafantrag nicht nur gegen den darin namentlich genannten Angeklagten 0 ' Du gestellt, sondern auch gegen die drei anderen Beschwerdeführer. Entgegen deren Auffassung begegnet die Wirksamkeit des Strafantrages weder wegen des Zeitpunkts seiner Anbringung noch wegen seines Inhalts rechtlichen Bedenken.

zuar trifft es zu, daß die Angeklagten Küp. SED und H@B nicht namentlich in dem Antrage aufgeführt sind, weil bei dessen Stellung der Verein noch keine nähere Kenntnis von den einzelnen Bestechungshandlungen und den daran, insbesondere als aktiven Bestechern, beteiligten Fersonen hatte. Diese Unkenntnis beeinträchtigt jedoch die Wirksamkeit des Strafantrages nicht. Sie hatte wohl zur Polge, daß für den Verein die Frist des § 61 StGB noch nicht zu laufen begonnen hatte; dennoch war er rechtlich nicht gehindert, den Antrag schon zu stellen, weil dessen Wirksamkeit von dem Beginn der Antragsfrist nicht abhängig ist (vel. BGHSt 13, 363 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise).

Inhaltlich entspricht der Antrag den an einen solchen zu stellenden Anforderungen. Das Begehren eines strafrechtlichen Einschreitens wegen bestimmter strafbarer Handlungen kommt in der Erklärung vom 9. Oktober 1957 erkennbar zum* Ausärueks. Einleitend wird das Schreiben der Staatsanwealtschaft in Wuppertal vom 7. Oktober 1957 erwähnt, mit dem diese dem Verein eine Abschrift des Haftbefehls übersandt hatte, der am 2. Oktober 1957 gegen den Angeklagten 0 ' Die und den - inzwischen verstorbenen - Generalvertreter Wendel erlassen worden war. In dem Haftbefehl wurde O'BE veschuldigt, er habe sich als Angesteilter oder Beauftragter der Firma Kin: New in den Jahren 1952 - 1957 Schmiergelder von verschiedenen Firmen zahlen lassen, um diesen bei der Lieferung von Waren und bei anderen gewerblichen Leistungen im Wettbewerb eine Bevorzugung zu verschaffen. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft wird sodann die Erklärung abgegeben, daß gegen 0' Bü und We vegen Vergehens nach § 12 Abs. 2 UWG und 5 49 StGB Straflantrag gestellt werde, und anschließend wörtlich

nn a nen PEPPER ER ABESTOR,

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- 5.

fortgefahren: "Sollte im Laufe der Ermittlungen der Verdacht der aktiven und passiven Bestechung gegen vreitere Personen aufkomnen, stellen wir auch gegen diese Personen Strafantrag." Der Sinn dieser Äußerung ist, soweit von dem

hier allein in Betracht kommenden Verdacht der aktiven Bestechung gesprochen wird, klar und bestimmt; denn

mit ihr wird die Strafverfolgung aller derjenigen Per-

sonen begehrt, die während des in dem Haftbefehl genann-

ten Zeitraumes zu dem dort angegebenen Zwecke dem Angeklagten O'Dggw Schniergelder gezahlt haben. Anders

kann sie im Zusammenhang mit der vorhergehenden, unter liinweis auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 1957 abgegebenen ürklärung nicht verstanden werden. Nur wer diesen Zusammenhang in rechtiich fenierhafter Weise außer Acht läßt und allein vom Wortlaut der Äußerung als solchen ausgeht, könnte sie als "generalklauselartige" Wendung bezeichnen, wie die Revisionen es tun. Eine solche Deutung ist indessen mit einer siinvollen, den Zusammenhang berücksichtigenden Auslegung unvereinbar.

Daß der Verein gegen das Bestechungsunwesen es in seiner Eingabe vom 14. April 1959 - nicht vom 11. Februar 1959, wie es in der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten AB heißt, - offengelassen hat, ch sich der Strafantrag vom 9. Oktober 1957 auch auf zwei andere -— ehemalige - Mitangeklagte erstreckt, ist für die Beurteilung der Wirksamkeit des Strafantrages gegen

die Beschverdeführer Ki, SCHW und HE ohne

Bedeutung. Im übrigen ist entgegen deren Ansicht der Stellung-

nahnıe des Vereins vom 11. Februar 1959 zu entnehmen, . daß er die Bestrafung der darin von ihm als Täter bezeich-

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neten Personen vrünscht. Er hätte daher zumindest mit

dieser Erklärung auch gegen die in dem Schreiben vom

Q, Gktober 1957 nicht namentlich genannten drei Beschwerdeführer Strafantrag gestellt, und zwar fristgerecht ,weil er erst durch Einsichtnahme in die ihm unter dem 50. Dezember 1958 übersandten Ermittlungsakten nähere Kenntnis von den einzelnen Bestechungshandlungen und den daran beteiligten Personen erlangt hatte.

2.) Da somit ein ordnungsmäßiger Strafantrag gegen alle Beschwerdeführer vorliegt, bedarf in diesem Zusammenhange keiner Erörterung, ob und inwjeweit auch der von der Firna KB & ID gestellte Strafantrag wirksam angebracht worden ist.

Il. Sachbeschwerde:

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Die Nachprüfung des Urteils hat in sachlichrechtlicher Hinsicht weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

a) Die Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG auf den festgestellten Sachverhalt entpricht überall dem Gesetz. Insoweit hat auch die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhoben. Sie bemängelt zur Schuldfrage allein die Annahme von zwei in sich Tortgesetzten Handlungen und meint, es komme nur eine

einzige Tortsetzungstat in Betracht, weil die vom Landgericht angezogenen Gesichtspunkte die Teilung in zwei fortgesetzte Handlungen nicht + rechtfertigten. Die Rüge greift nicht durch. Nach den tatrichterlichen Feststellungen fehlt

es nämlich nicht nur hinsichtlich aller Einzelfälle, sondern

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auch hinsichtlich der von der Strafkammer gebildeten Fallgruppen an dem einheitlichen Willensentschluß, von dem

in der rechtlichen Würdigung des Urteils die Rede ist,

und damit an einem Gesamtvorsatz, wie er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung erforderlich ist. Der Angeklagte hätte daher, von dem als Einzeltat rechtskräftig abgeurteilten Fall Eu: Co. abgeschen, wegen passiver wirtschaftlicher Bestechung in sieben Fällen verurteilt werden müssen. Dadurch, daß dies nicht geschehen ist, wird er jedoch nicht beschwert, weil auch bei rechtlich zutreffender Beurteilung weder die Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung noch die Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu einer auch nur teilweisen Einstellung des Verfahrens geführt hätten,

b) Die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie die Erwägungen, die hierfür maßgeblich waren, geben gleichfalls zu Beanstandungen keinen Anlaß. Darin, daß die Strafkammer das dreist fordernde Auftreten des

Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, liegt

keine unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals; eine besondere Dreistigkeit des Forderns gehört nicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs. 2 UWG. Das gleiche gilt, soweit der grobe Vertrauensbpruch des Angeklagten gegenüber der Yirma Kg & N straferschwerend herangezogen worden ist. Das Landgericht hat damit ersichtlich nicht das Verschweigen der Nebeneinnahmen gemeint, sondern die besondere Vertrauensstellung des Angeklagten in der Firma berücksichtigt.

Die Ausführungen der Revision über das angebliche ‚ißverhältnis zwischen den gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen und den gegen die Mitangeklagten ausgzesprochenen Geldstrafen gehen fehl. Aus einem Vergleich mit den gegen Mitangeklagte erkannten Strafen l15ßt sich der Vorwurf, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe sei zu hoch und daher fehlerhaft, schon deshalb nicht herleiten, weil ein etwaiges Nißverhältnis auch darauf beruhen könnte, daß die gegen die Mitangeklagten verhängten Strafen zu niedrig sind. Die Frage, ob ein Fehler bei der Strafzumessung hinsichtlich eines von mehreren Angeklagten vorliegt, ist nur unter Zugrundelegung der gegen ihn getroffenen Feststellungen und der ihn betreffenden Strafzumessungserwägungen zu beantworten.

Offensichtlich unbegründet ist die Behauptung, der Angeklagte sei der einzige, der nicht aus eigennützigen Beweggründen gehandelt habe.

Daß die Strafkammer eine wirtschaftlich schwierige Lage des Angeklagten nur für den Beginn seines strafbaren Tuns strafmildernd berücksichtigt hat, beruht erkennbar darauf, daß sein zunächst auf 600 DM festgesetztes kHonatsgehalt mehrfach angehoben worden ist und zuletzt mehr als das Doppelte betragen hat.

c) Die in § 335 StGB zwingend vorgeschriebene Verfallerklärung ist auch dem Umfange nach gerechtfertigt.

2.) x >

Die Verurteilung des Angeklagten aus § 12 Abs. 1 UWG wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen des Urteils getragen. Was die Revision gegen den Schuldspruch einvwendet, ist nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Daß der !itangeklagte O'’ AB für die ihm von dem Beschwerdeführer gemachten Zuwendungen eine echte Gegenleistung durch Lieferung von Material an den Bu@B-Verlag für Parallelaufträge erbracht habe, hat die Strafkammer in rechtlich unangreifbarer und damit auch das Revisionsgericht bindender Weise verneint.

Die Strafzumessung begegnet gleichfalls keinen Bedenken.

>.) S ur

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der von der Straikammer als bewiesen erachtete Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung des § 12 Abs. 1 UWG. Auch die Strafbemessung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

4.) EEE

Entgegen der Auffassung der Revision trägt der im Urteil festgestellte Sachverhalt die Verurteilung des Angeklagten. Sie wird nicht, wie der Beschwerdeführer meint» dadurch ausgeschlossen, daß er dem Vertreter WB die Zanlun ciner Provision zugesagt hatte, und daß er später auf dessen Verlangen einen Betrag von 1 000 IM an den Mitangeklagten -""

O'BgB.:ls Schniergeld zahlte, Nach den Feststellungen

der Strafkamner war nämlich die ursprüngliche Vereinbarung einer Provisionszahlung an \iendel dahin abgeändert vworden,

daß dieser auf seinen Provisionsanspruch verzichtete, und daß der Angeklagte stattdessen Schmiergelder an den Mitangeklagten O'EMD zahlen sollte. Infolgedessen handelte es sich

bei der Zahlung der 1 000 DM, auch wirtschaftiich gesehen, nicht um eine Leistung des Vertreters WB; sondern un

eine solche des Beschierdelührers.

Die Höhe der Strafe und die #für sie maßgeblichen Gesichtspunkte geben zu Beanstandungen keinen Anlaß.

lilI. Kostenentscheidune:

1.) Sind sonach sämtliche Revisionen, soweit sie sich

gegen die Verurteilung der Angeklagten als solche richten, unbegründet, so wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils von den Beschwerdeführern SEE und Heap insofern mit Recht beanstandet, als ihnen die notwendigen Auslagen der als Nebenkläger zugelassenen Firma Kg : Ya auferlegt worden sind. Deren Strafantrag bezog sich zunächst nur auf den Mitangeklagten O'BilBund wurde später auf dessen - nichtangeklagte _ Ehefrau erweitert. Einen Strafantrag auch gegen andere Beteiligte zu stellen, hat

der Rechtsvertreter der Firma KB & "ED ausdrücklich abgelehnt. Somit fehlt es hinsichtlich der Angeklagten Hiiınd SCEBD : einen gegen sie gerichteten Strafantrag der

Firma Kg & SD Diese hätte daher als Webenklägerin

nicht zugelassen werden dürfen, soweit sich das Verfahren gegen die Beschwerdeführer richtete. Infolgedessen kam

deren Belastung mit den notwendigen Auslagen der Firma u: MW nicht in Betracht. Die sonach notwendige Änderung der

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Kostenentscheidung kann in entsprechender Anwendung des 8 354 Abs. 1 StPO von hier aus vorgenommen werden.

Diesen Mangel, der sich in gleicher Weise auf den Kostenausspruch gegenüber dem Angeklagten Ki» euswirkt, auch bei ihm zu berücksichtigen, ist dem Senat verwehrt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist zwar sachlichrechtlicher Art. Indessen hängt hier die Beurteilung davon ab, ob die Firma Kg & Mpzun Anschluß als Nebenkläger berechtigt war. Das ist eine verfahrensrechtliche Frage, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur auf Grund einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß angebrachten Rüge unterliegt (RGSt 59, 127). Daran fehlt es.

2.) Der Ausspruch über die Pflicht zum Tragen der Rechtsnittelkosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Hinsichtlich der Angeklagten Se una Hp von der Möglichkeit des

§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, besteht kein Anlaß, weil auch deren Revisionen, jedenfalls in der Sache sclbst, ohne Erfolg geblieben sind.

Baldus Scharpenseel Mayr Meyer Henning