Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 13.06.1962 – 1 StR 383/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Vorschriften über den Ausschluß der Öffentlichkeit werden nicht dadurch. verletzt, daß ein Zuhörer. freiwillig den Verhandlungssäal verläßt, auch wenn dem Gericht dies aus irgendwelchen Gründen ‚gelegen. konnt und der Zuhörer ‚das, erkennt. BCH,Urt.v. 16. Oktober: ‚1 StR 383/62 16 Offenburg | AUK
Amtliche Sammlung: . nein /Yı
aVG §§ 169 ff; StPO § 338 Nr. 3 2199 065°
Die Vorschriften über den Ausschluß der Öffentlichkeit werden nicht dadurch. verletzt, daß ein Zuhörer. freiwillig den Verhandlungssäal verläßt, auch wenn dem Gericht dies aus irgendwelchen Gründen ‚gelegen. konnt und der Zuhörer ‚das, erkennt.
BCH,Urt.v. 16. Oktober: ‚1 StR 383/62 16 Offenburg
| AUK
Im Namen des. vo Ike:
In der Strafsache ‚gegen
den Kaufmann Erich VU EHE nn, geboren om ED 1900 (ir: SCHE oder TEE) ,: zur Zeit in dieser Sache in n Untersuchungahaft,
wegen krtenstetn Betrug sn Mn
het der 1. Strafsenat. des Bundengerichtahofe in d ger : Sitzung.
Bundesrichter u Bundesrichter -
Dem. Angeklagten wird die” Untersuchungshaft seit. dem 30. Juni 1962, soweit sie drei‘ 'Nonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
-2-.
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverkrecher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeoränet und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt: B- |
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts gerügt w ird. “
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. II. - . | | A- Verfahrensrügen - . on 1) _Die Revision macht. geltend, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung in einen wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden, weil ihm kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei und das Gericht es unterlasaen habe, die Beweisaufnahme von Amts wegen weiter ouszudehnen (§ 244 Abs. 2 '8tP0). Der. ‚Angeklagte habe wiederholt beantragt, ‚die. Steatsanwaltschaft und das Gericht solle die Briefe, die. Frau N ihm geschrieben, ‚und die Aktenstücke, die, er. in. ‚ihrer: Wohnung. gelassen habe, als. Entlastungsmaterial für. ihn sicherstellen. Dies sei jedoch unterlassen worden.
. Diese Rüge ist bezüglich der "Aktenstücken mangels näherer Bezeichnung gemäß 8344 Abe. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich. Sie kann auch sonst nicht durchgreifen.
Frau Se hat, wie sie aussagte und die Strafkammer ihr geglautt hat, ihre 8 2. en den Angeklagten gerichteten
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Briefe verbrannt (S. 20, 22 UA). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Verteidigung des Angeklagten durch
cine Maßnahme des erkennenden Gerichts unzulässig teschränkt, ihm das rechtliche Gehör (Art. 103.Abs. 1 66; BVerfGE Bd. 9, 89, 96; 11, 218, 220) nicht gewährt oder ‚die Wahrheitserforschungs-Pflicht verletzt worden sei. In Gegenteil: die ‚Strafkammer ist den ungezählten Eingaben und Anregungen des "Angeklagten Last über. die Grenze des Zumutbaren hinaus nachgegangen.“ Zwar hat der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung am 13. Juni 1962 (21. 820 R, 821 Bü. 11 d.As J erklärt, er habe schon bei . seiner ersten polizeilichen. Vernehmung und auch bei an- u schließenden, Vernehmungen darauf hingewiesen, man solle die Briefe, die Frau E Jr geschrieben habe, als Entlas ıtungsmaterial für ihn sicherstellen. Die Strafkammer hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen. Es ist nicht zu ersehen, was das gericht auf diese Erklärung ° hin sonst. hätte veranlassen sollen, da. die Briefe ja vernichtet varen. Der Art. 103 Abs. 166 verpflichtet.
die Gerichte nicht, jedes euch noeh so unerhebliche Vorbringen ausdrlicklich zu bescheiden (BVerfGE Bd. 5,
"22, 24). - Die Strarkamner brauchte bei dieser Sachlage nicht einmal der Frage nachzugehen; ob. die Angaben des-Angeklagten in. ‚der: Hauptverhandlung der- Wahrheit entsprachen oder nicht; denn es kam darauf nicht an. Sie brauchte darum euch: nicht zu ‚erörtern, daß schon gegen
die Richt igkeit des’ orbringens manches’ Bedenken bestand, weil der Angeklagte in. seiner. ersten verantwortlichen Vernehmung durch aie. ‚Kriminalpolizei in Lahr vom 20. bis 24. Oktöber 1961 ausweislich der Niederschrift. (Bl. 85 - 105 R Bd. Iacı. ) zwar Briefe der Prau su
erwähnt, aber nicht angeregt hatte, sie „sicherzustellen... Auch tei seiner Vernehmung durch don Haftrichter in lahr vom 12. Oktober 1961 (Bl. 53 - 57 Bd. I d.A.) hat er das nicht angeregt. |
2) Die Vernehmung der vom Angeklagten benannten Zeugen _ Ham, SED, Stu WERNE und KO Hat die Strarkammer abgelehnt, weil sie. unerreichbar waren. Wie durch die Gegenerklärung. der Staatsanwaltschaft vom 22. August 1962. (S. 2, 3) und den dort angeführten Akteninhalt dargetan ist, waren die Ermittlungen nach diesen Zeugen ergebnisgetlieben. Es ist nicht ersichtlich, was sonst noch von Gericht hätte veranlaßt werden ‚sollen. Auch die Revision gikt dies nicht an. Die Ablehnung. entsprach. daher
dem Gesotz ($° 244 Abs. 3 Satz 2 str)...
3) Daß die angefochtene Entscheidung den 30%, statt den 29. Juni 1962 als Tag des Urteilserlasses nennt, war ein offenbarer Schreibfehler wel. 8; 35, 835 R Bd. II dh. “ er RE
4) . Die Beanstandung, die Urteilegründe. seien. ohne Genehmigung aller mitwirkenden Richter nachträglich ergänzt - worden, ist unzulässig, da ‚der angebliche Verfahrensfehler nicht in bestimnter Forn gerügt worden ist ("Es ist nicht ausgeschlossen we, heißt. es in. der Revisionsbegründüng). Im übrigen. ist dieser Angriff offensichtlich unbegründet. _
5) Die Revision rügt. schließlich, daB die Vorschriften über die Üff entlichk it des Verfahrens. ‚und über das Sitgungaprotokoll. verletzt seie en: Auch. diese Rüge seht "fehl, u E 2 BR .
- Die Verteidigung trägt, hierzu von an die Zeugin sun über intime "Beziehungen zum Angeklagten befragt
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wurde, habe sie erklärt, es sei ihr unangenehm, über diese Dinge in Anwesenheit eines ihrer früheren Angestellten oder Bekannten, des einzigen Zuhörers, zu sprechen. Der Vorsitzende habe daraufhin diesen Mann gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen. Der Zuhörer sei dieser Bitte zefolgt. ‚Dadurch sei die Sffentlichkeit ohne irgend ‚einen Beschluß, entgegen dem Gesetz aufgehoben worden.
Nach der dienstlichen: Äußerung des. Sitzungsstaatsanwalts und den von Senat angestellten weiteren Ermittlungen hat sich jedoch der Vorgang folgendermaßen abgespielt:
Als Frau Stetragt wurde, ob sie. mit. dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt. habe, stutzte sie und sah zu den Zuhörerbänken hin. Dort befanden sich einige Referendare und ein an der Tür sitzender Zuhörer. Frau SC fragte dann, ob sie in Gegenwart dieses, ihr offensichtlich persönlich bekannten Mannes die. ihr gestellte Frage beantworten müsse. Der Vorsitzende erwog zunächst einen Ausschluß. der Öffentlichkeit für diesen Teil der Vernehmung und unterhielt sich darüber” mit seinen richterlichen Beisitzern. Bevor sich gie Richter hierzu ' eine Meinung gebildet hatten, fragte dann der Vorsitzende den ‚schon erwähnten Zuhörer, . ob. er Wert darauf lege, in gen nächsten Minuten im Saal zu sein. Der Vorsitzende wollte äurch diese Frage ermitteln, ob eine: Entschließung über die Öffentlichkeit. erforderlich sein würde. Der angesprochene Zuhörer vern inte die Frage des- Vorsitzenden und verließ den Sitsüngssaal. Nicht lange danach erschien . er wieder und blieb während der weiteren Verhandlung anwesend. rn ne
Hierzu ist zu sazenı Würde, der. Vorsitzende den Zuhörer aus dem Saal entfernt oder in sonstiger Weise, Bei
es auch in der Form einer "Bitte", die zeitweilige Ausschließung des Zuhörers gegen dessen Willen veranlaßt haben, so wären dadurch allerdings die Grundsätze über die Äffentlichkeit verletzt worden (88.169 ff GVG; § 338 kr. 6 StPO; RGSt 30, 244; BGHSt 17, 201 und dazu: Kern, JZ 1962, 564). So ist es aber hier nicht gewesen. Vielnehr hat auf die Frage des Vorsitzenden der Zuhörer sinngemäß erwidert, er lege. keinen. Wert darauf, während der nächsten linuten im Saal zu bleiben, fie die dienstlichen | Zußerungen der Beteiligten ergeben, war diese vom Vorsitzenden an den Zuhörer gestellte Frage nicht als Aufforderung. gemeint gewesen, den Saal zu verlassen. Sie ist von dem Zuhörer auch nicht so aufgefaßt worden. Dies geht auch daraus hervor, daß er hach kurzer Zeit von sich aus wieder in den Saal zurückkehrte, unabhängig davon, wie weit die Vernehmung der Zeugin inzwischen fortgeechritten war. Der Zuhörer ist also gemäß seinem freien Entschluß vorübergehend hinausgegangen und in den Ver-. kandlungssaal zu einen Zeitpunkt zurückgekehrt, zu dem er das wollte. Bei äleser Sachlage ist es gleichgültig, ot er zufällig nur genau Bo lenge. draussen verweilte, wie die ‚Befragung der Zeugin über die ihr peinlichen Vorgänge dauerte; oder ‚etwas länger.- Insoweit. hat die Verteidigung auch ‘keine Beanstandung. erhoben (88 344 Abs. 2 Satz 2, 352. Abe. 1. 5120). ‚In gesetzwidriger Weise wird die örfentlichkeit nur beeinträchtigt, wenn ein Zuhörer gegen seinen wilien, ohne gesetzlichen Grund aus dem Sitzungssaal entfernt. wird. Dieser Pall ist. hier nicht gegeben (vel. auch RGSt. 43, 189, unter Aufgabe von RGSt 23, 219, 220): Dieser Auffassung ist auch der Generalbundesanwalt.
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Der Fall gibt jedoch veranlameung, erneut auf die
Vichkest (Beust 7%, 218 ff; 17, 201, 205) hinzuweisen. Wenn ein.Zeuge Bedenken äußert oder Hemmungen zeigt, über geschlechtliche Vorgänge in öffentlicher Verhandone auszusagen, 50 wird regelmäßig der gerichtliche sschluß der Affentlichkeit nach § 8 172, :174.0VG wegen Gefährdung der Sittlichkeit, unter ‚Umständen auch wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung (vel. Rast 30, 246) _ einen einnandfreien Weg eröffnen, auf dem das Gericht zu einer un nechenmten. Aussage. gelangen kann. Wenn sich statt dessen. das ‚Gericht oder der Vorsitzende mit einen Zuhörer in Erörterungen. einläßt, un in Erfahrung zu bringen, ob der Zuhörer vielleioht bereit sei, für einige Kinuten freinillig den Sitzungsraum zu verlassen, können seine Äußerungen, auch: wenn sie nicht so gemeint sein scllten, wegen der ‚Autorität, die ihnen zukommt, vom Zuhörer leicht ‚dahin. ‚nißdendet werden, daß das Gericht ‚wünsche, er solle den: Verhandlungsraum verlassen. In einem: solchen Falle ist os nicht ausge- ‚schlossen, daß das Verkalt en des Vorsitzenden oder des Gerichts als eine. sie, Revision begründende Umgehung der Vorschriften über die ffentlichkeit: ‚des Verfehrens beurteilt werden muß.
B- Sachlich-rechtliche Erörterung:
1) Auch im Schuldspruch. st den Urteil rächtlich nicht zu beanstanden. vo er Revision wird insoweit nur die allgemein | | |
Die Strafkanner legt hie: im wesentlichen dar, der Angekl aste habe. ‚Frau, SD aurch. seine Täuschungs-
‚tu
handlungen in einen Irrtum versetzt. Auf Grund dessen habe sie ihn als möglichen Heiratskandidaten unentgeltlich aufgenommen, dann aus Mitleid unentgeltlich bei sich Fehalten und ihn schließlich zur Sicherung seiner angetlich festen Arbeitsstelle mit Geldzuwendungen unterstützt. Diese Aufwendungen, für die sie keinen Gegenwert erhielt, ninderten ihr Vermögen. Daß sie das ‚Schädigende ihrer Vermögensverfügung, erkannte, sei rechtlich ohne Bedeutung (Schönke/Schröder, Arms vi 2 zu§ 263 StER u - vgl. außerdem R6St 70, 255, 256 -). Prau SE hätte den Angeklagten nicht aufgenommen, bei sich behalten und noch geldlich unterstützt, wenn sie. ‚den. wahren Sachverhalt gekannt hätte (das Tandgericht ‚verweist außerdem auf BGHSt 13 S. 13 - 15). - Zwar sei das Endziel dee Angeklagten gewesen, Frau. SED zu heiraten. Der Vorteil, zunächst unentgeltlich bei ihr zu leben und zu wohnen und ihre Fürsorge aüch noch später zu geniesen, sei ihm aber erwünscht und von seinen Streben mit umfaßt gewesen (BGHSt 16, 1 £f). Auf diese Vorteile habe er, wie er wußte, ‚keinen Anspruch gehabt (S. 31, 32 UA).
Hierzu ist nur zu sagen: Es bietet keine Besonderheiten, daß Frau SCHERE ihre Leistungen ‚ganz oder teilweise aus Mitleid gewährte. Die Erregung dieser Enpfindungen. mit dem Ziel der. Vorteilserlangung war hier ein Teil des Gesamtplans des. Angeklagten (vgl. auch R6St 6, 360). Um den Fall bloßer Bettelei, (Rest 6, 361) hat es
sich nicht gehandelt (ve1. auch 3 BayObLG NW 1952, 198 Nr. 20). .
Die ersten beiden Geläbeträge (50 oder 10 2m und weitere 70 DM) hat Frau SummEun dem Angeklagten allerdings ungebeten gegeben, und über eine spätere Rückzahlung wurde keine feste Vereinbarung getroffen (S. 17 UA).
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Der Angeklagte hatte aber auch diese Geldleistungen, die in Wirklichkeit Geschenke waren, durch seine schwindelhaften Angaben erstrett (S. 17, 18, 31, 32 UA).
2) Der Strafausspruch, instesondere auch dis Bejahung der Voraussetzungen ‚des Rückfalls, des $. 20 3 Abs. 1 StüB und des § 42 e StGB ist ‚gleichfalls rechtlich nicht angreifbar.
Die Strafkamner erwähnt zwar im Rehmen ‘der Strafzumessung (S. 33 va) nicht ‚ausdrücklich, daß der Angeklagte Frau SW neiraten wollte. Das Landgericht kann diesen Unstand jedoch nicht übersehen haben, da.es ihn eine Seite vorher gerade hervorhebt wm.
Dr. Geier . Hübner
Fischer Sanders |