Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 08.06.1962 – 4 StR 131/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_133/62
2149 028
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen Unzucht
ı Nreod den Arbeiter Paul Tip zu: vi jorden. EEE. geboren an > 1921 ir neue,
an (Auf- wegen Unzucht mit einem Kinde 43 Recht So
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
sg engen an diese Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin \. Bundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen Sachrüse Bundesrichter Dr.Flitner ‚ichen Be- als beisitzende Richter, Lan Oberstaatsanwalt Dr. e Revis10: als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1 unbegrü Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, gefochtei für Recht erkannt: be. 1 ‚ges ans Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in.Dortmund vom 4.Januar 1962 ingen ZU! wird verworfen. .s ale \ ans.l Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklag- ıtsiretu te zu tragen. in mitt“ Von Rechts wegen von 5 b’
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einen Kinde (Verbrechen nach § 176 Abs. ! Nr. StGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
seihe Revision beanstandet das Verfahren (Aufklärungsrüge) und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erlolgs
1. Die Aufklärungsrüge wird wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge im Anschluß an diese behandslt (s. Nr. 3)>
2, Der im Hinblick auf die allgemeine Sachrüge zu überprüfende Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, Die Einzelangriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklazten sind unbegrün-
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a) Die rechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urtzils zum äußeren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden durch die Feststellungen des ange-Tochtenen Urteils getragen.
b) Aber auch die rechtlichen Ausführungen zum inneren Tatbestand, ebenfalls insoweit, als die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs.ıl StGB verneint werden, halten sich frei von Rechtsirrtum;
Daß bei einem alkoholgewöhnten Mann in nittleren Jahren wie dem Angeklagten der Genus von 5 bis 6 }laschen Bier, auch sogenanntem Exportbier, in der
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Regel nicht zur Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von
§ 51 Abs. 1 StGB führt, entspricht der Lebenserfahrung. Soweit der Angeklagte, bevor er sich am 26.Mai 1961 an Gisela Nowack unsittlich vergriif, "größere Mengen" Bier getrunken, danach aber erst geschlafen hatte, hat das Landgericht das Gesamtverhalten des Angeklagten bei und nach der Tat zur Ablehnung des
§§ 51 Abs. 1 StGB herangezogen. Das ist nicht rechtsirrtümlich. Die unfallfreie, den Mangel körperlicher Leistungsausfälle beweisende Fahrt des Angeklagten nach der Tat mit seinem Moped, gibt zwar allein keinen ausreichenden Anhaltspunkt, um die Voraussetzungen für die Anwendung ües § 51 Abs. 1 StGB zu verneinen. Aber auf Grund Gieses Umstanäs in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten nach der Tat, insbesonäere seiner situationsgerechten Reaktion, nachdem sein Tun entdeckt worden war, dem sofortigen Hervorziehen seiner Hand unter dem Rock des Kindes und seiner entschiedenen zweckgerichteten Verteidigung durch Bagatellisieren des Vorfalls durfte die Strafikammer davon ausgehen, daß der Angeklagte einsichtsfähig sowie ebenfalls noch hinreichend steuerungsfähig war, und damit die Anwendung von § 51 Abs.1l StGB ausschließen,
c) Dahingestellt bleiben kann, ob die Stellungnahme des Landgerichts zu § 51 Abs. 2 StGB ausreicht, Jedenfalls ist aus den Strafzumessungsgründen zu entnehmen, daß die Strafkammer von der ihr durch 88 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB eingeräumten Strafmilderungsbefugnis keinen Gebrauch machen wollte, weil dem Angeklagten bewußt war, daß er unter Alkohol dazu neigte, sich an Gisela NEED zu vergreifen.
Wie das Landgericht rechtlich unangreifbar ausführt, wäre es die Pflicht des Angeklagten gewesen, die Wohnung seines Bruders nach Genuß von Alkohol zu meiden, um nicht mit Gisela zusammenzutreffen. Hier hat er am 26. Mai 1961 in dessen Wohnung sogar noch weiter getrunken. Mindestens bei solchen Tätern, die, wie der alkoholgewöhnte Angeklagte,trotz Kenntnis der enthemmenden Wirkung des Alkohols auf Grund eigener Erfahrungen ihm immer wieder übermäßig zusprechen, obwohl sie sich der Geiahr bewußt sind, daß sie nach Alkoholgenuß sich zu strafbaren Hanälungen hinreißen lassen, kann das Versagen einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2,§ 44 Abs. 3 StGB rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. 4 StR 182/60 vom 19. August 1960 in MDR 1960, 938).
3. Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch die Aufklärungsrüge unbegründet. Die Strafkammer mußte sich angesichts der besonderen Sachlage nicht gedrängt fühlen, einen Sachverständigen über die Wirkung des Alkohols auf den Angeklagten zu hören.
4. Vergeblich greift der Beschwerdeführer ferner die Strafzumessungsgründe an. Sie verstoßen offensichtlich nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze und sind auch im übrigen von Rechtsirrtum nicht beeinflußt. Ermessensentscheidungen wie die Strafzumessung, die dem Kichter einen gewissen Spielraum gewähren, verletzen nur dann das Recht, wenn das Ermessen überschritten oder mißbraucht wird (vgl. BGHSt 6, 298, 500). Dafür, daß dies geschehen ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nichts, Bei ihrem Hinweis auf die "relativ leichte Form der Begehung des
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§ 176 Abs. * Nr. 3 StGB" und die Reue des Angeklagten übersieht die Rkevision die vom Landgericht rechtlich unangreifbar verwerteten Strafschärfungsgründe: ber angeklagte hat das kindliche Vertrauen und die seelisch bedingte geringe Widerstandskraft der schwachsinnigen Gisela NED in gemeiner Weise ausgenutzt. Dazu hat er sich häufig an dem Kind vergangen.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
Krumme Sauer . Martin Lang-Hinrichsen Plitner