Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 06.06.1962 – 2 StR 179/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2159 081
ImNanen Ges Volkes
In der Strafsache
gegen den Stukkateur Günter H re ae festen Wohnsitz, geboren am EEE 1955 in ‚„ zur Zeit in Un-
tersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. Dezember 1961 aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 9, Lezember 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate
übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
ünde:
[pP] #3
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schieren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen den Strafausspruch richtet,
Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO liegt nicht vor. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Land. gericht die Zubilligung mildernder Umstände ausdrücklich ab. gelehnt. Die Urteilsgründe ergeben, daß es dabei nicht nur die Milderungsmöglichkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB, sondern auch § 244 Abs. 2 StGB in Betracht gezogen hat.
Das Landgericht hat festgestellt, daß das Einsichtsund Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit wegen Geistesschwäche erheblich vermindert war. Dabei hat es den Unterschied zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche nicht verkannt. Eine "Wesensänderung im Sinne einer Senkung des Persönlicnkeitsniveaus" muß nicht immer krankhaft sein. Ob bei verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten der Regelstrafrahmen zu unterschreiten ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu entscheiden, Davon, daß das Lanägericht bei der Strafzumessung den "verminderten Schuldgchalt" der Tat nicht berücksichtigt habe, kann keine Rede sein, Die Erwägung, daß der Angeklagte nur durch eine harte Strafe vor weiteren Straftaten abgeschreckt werden kann, durfte es bei der Strafzumessung mitberücksichtigen (BGHSt 7, 28).
Das Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht begründet, vielmehr in den Urteilsgründen ausgeführt, daß es von Maßregeln der Sicherung und Besserung absehen wolle, weil zu erwarten sei, daß die Strafe auf den Angeklagten nachhaltig abschreckend wirken werde. Dieser unlösbare Widerspruch zwischen Urteilssatz und Urteilsgründen hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Sicherungsmaßregel auf die allgemeine Sachrüge zur Folge, Die Urteilsfeststellungen er-
geben zwar, daß der Angeklagte die Tat im Zusammenhang mit äcr Führung eines Kraftfahrzeuges begangen hat, weil er und der Nitangeklagte HiWrit dem Fersonenkraftwagen des Angeklagten zum Tatort gefanren sind und den Wagen zur Beförderung der Diebesbeute benutzt haben. Das Landgericht hat aber nicht erörtert, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habs. Mag aies bei dem festgestellten Sachverhalt auch naheliegen, so ist es dem kevisionsgericht doch verwehrt, von sich aus Feststellungen hierüber zu treffen. Das ist umsoweniger möglich, als die Strafkammer in den Gründen ausdrücklich erklärt, von Haßregeln der Sicherung und Besserung absehen zu wollen.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Mayr Henning