Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 05.06.1962 – 5 StR 191/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 191/62 21/8 026
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlachtermeister Erich 5 (ui aus SOME x ro: CE DEHEEEEED, geboren am ED 1905 in ED Kreis rw (Schlesien),
wegen Unzucht mit einem unter 14 Jahre alten Mädchen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juni 1962, an der teilgenommen haben:
sSenatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte zn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 6,Februar 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
l. Mit Recht rügt die Revision, die Strafkammer hätte von Amts wegen denjenigen Lehrer oder diejenige Lehrerin ermitteln müssen, deren Beobachtungen dem ungünstigen Schulbericht zugrunde liegen, und diesen Lehrer oder diese Lehrerin als Zeugen vernehmen müssen.
Wie das Urteil selbst darlegt, sprechen eine Reihe gewichtiger Umstände zunächst gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes,
Die Strafkammer erörtert eine Reihe von Tatsachen, die eine feindliche Einstellung des Kindes zu dem Angeklagten ergeben könnten. Sie erörtert auch eingehend die etwaigen Bedenken, die sich aus dem Alter des Kindes zur Zeit der festgestellten Taten und der Hauptverhandlung sowie aus den Umständen ergeben könnten, unter denen es zu den ersten Bekundungen des Kindes über die Vorfälle gegenüber seiner Mutter gekommen ist. Die eingehende Beweiswürdigung, in der die Strafkammer trotz dieser Umstände die volle Glaubwürdigkeit des Kindes bejaht, ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Sachlage hätte es aber der Ausschöpfung aller Beweismittel bedurft, die gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes sprechen konnten. Dazu gehört auch die Anhörung des Lehrers oder der Lehrerin, von denen der Schulbericht stammt, der das Kind als für nicht glaubwürdig und ungünstig von der Mutter beeinflußt erklärt. Nachdem diejenige Lehrerin, die den Bericht unterschrieben hatte, als Zeugin in der Hauptverhandlung erklärt hatte, daß sie das Kind nur wenig kenne und selbst ungünstige Beobachtungen nicht gemacht habe, mußte ihr Vorgänger oder ihre Vorgängerin vernommen werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hingewiesen:
Es empfiehlt sich, daß die Strafkammer die Frage prüft,
ob Marlen mit dem Enkelkind des Anseklagten in den Hühnerstall gegangen ist, mit der Absicht oder dem Wunsch, daß der Hahn es beißen solle, Eine solche Einstellung der Marlen
könnte sehr gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen.
2. Sachlichrechtlich erweckt das Urteil Bedenken, soweit der Angeklagte im Fall Hülle wegen vollendeten Verbrechens gegen § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt ist. Die Feststellungen legen es jedenfalls nahe, daß der Angeklagte sich erst dadurch geschlechtlich befriedigen wollte, daß er an den nackten Körper und den Geschlechtsteil des Kindes kam, was ihm nicht gelungen ist, weil Marlen seine Absicht erkannte und ausstieg. Wollte aber der Angeklagte sich erst durch die Berührung des nackten Körpers und des Geschlechtsteils be-
friedigen, so läge in seiner Handlung nur ein Versuch.
Der Senat hat von seiner Befugnis nach § 354 Abs.2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung zur Sache entspricht dem Antrage des
Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Börker Kersting