Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Beschluss vom 30.05.1962 – 4 StR 48/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Der Führer eines mit einem Lenkradschloß versehenen Kreftfahrzeugs war auch zu der Zeit, als diese technische Einrichtung noch nicht vorgeschrieben war, verpflichtet, beim Verlassen seines lenkradgesperrten Fahrzeugs dessen Türen zu verschließen.
2149 057
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StVO 8 35; StVZO § 38 a
Der Führer eines mit einem Lenkradschloß versehenen Kreftfahrzeugs war auch zu der Zeit, als diese technische Einrichtung noch nicht vorgeschrieben war, verpflichtet, beim Verlassen seines lenkradgesperrten Fahrzeugs dessen Türen zu verschließen.
BGH, Beschl.v. 30. Mai 1962 4 StR 48/62 AG Augsburg TayerObLG
— — wer an
Beschiluß In der Strafsache gegen
äen Kaufmann Georg 5 ED zu: geboren an ib 1920 in EB,
wegen Übertretung der StVO
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund
des Vorlegungsbeschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Januar 1962 - 1 St 615/61 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom
30. Mai 1962 durch die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Börtzler
teschlossen:
Der Führer eines mit einem Lenkradschloß versehenen Kraftfahrzeugs war auch zu der Zeit, als diese technische Einrichtung noch nicht vorgeschrieben war, verpflichtet, beim Verlassen seines lenkradgesperrten rfahrzeugs dessen Türen zu verschließen.
we ann tt di eb a Lay FRE Tem ang arm mm na
I» Der Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen einer Übertretung nach © 35, 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu fün? DM verurteilt worden. Er hatte beim Verlassen seines in der Nacht zum 1. Juni 1961 auf einem öffentlichen Iarkplatz hinterstellten viertürigen Fersonen-
wagens vergessen, die rechte hintere Türe zu verschlicßen. Das Fahrzeug war mit einem Lenkradschloß ausgestattet,
das beim Abtziehen des Zündschlüssels selbsttätig das Lenkrad sperrte. Beim Aussteigen hatte der Angeklagte
den Zündschlüssel abgezogen. Die Vorderräder seines Fanrzeugs waren leicht nach links zur Fahrtahn hin eingerchlagen, so daß es ohne Veränderung der Radstellung aus der Parkreihe heraus bis zur Fahrbahn-
mitte hätte gefahren werden können.
Nach Neinung des Antsrichters hat der Angeklagte trotz der in Wirksamkeit gesetzten Lenkradsperre dadurch, daß er eine Türe unverschlossen ließ, eine Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 35 StVO pflichtwidrig unterlassen.
II. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die kevision des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zu entscheiden hat, möchte den Tatbestand einer Übertretung nach §§ 35, 49 StVO verneinen: Der Angeklagte sei jedenfalls zur Tatzeit, als die Ausstattung eines Kraftfahrzeugs mit einem Lenkradschloß noch nicht vorgeschrieben war, nicht verpflichtet gewesen, neten der freiwillig angebrachten und ketätigten Lenkradsperre beim Verlassen seines Fahrzeugs noch dessen Türen zu verschließen, Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch ein Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom
6. Oktober 1959 (NJW 1960, 495 = VRS . 19, 79) gehindert, in dem eine entiegengesetzte Rechtsauffassung vertreten worden iet. Es hat deshalk die Sache dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
Lie Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats
sind gegeben.
IIT. Der Senat hält die Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm für zutreffend.
1. In § 35 StVO wirä der Führer eines Kraftfahrzeugs für verpflichtet erklärt, "bein Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen ar *ahrzeug in „irksamkeit zu setzen." Diese Vorschrift enthält eine für Führer von Kraftfahrzeugen verbindliche Sonderregelung neten dem allgemeinen, für Führer aller Fahrzeuge, also auch von Kraftfahrzeugen zültigen Gebot des § 20 3tVO, wonach "beim Verlassen des Fahrzeugs ... der ‚Fahrzeugführer die nötigen Maßnehmen zu treffen" hat, "um Unfälle und Verkehrsstörunren zu vermeiden". Der Zusammenhang keider Vorschriften 1läft erkennen, daß der Führer seines Kraftfahrzeugs beim Verlassen seines Fahrzeugs die Maßnahmen zu treffen hat, die der in beiden Vorschriften angestrebten Zwecken genügen, also geeignet sind, sowohl Unfälle und Verkehrsstörungen vermeiden zu lassrsen als auch eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zu verhindern. |
Unter den dem letztgenannten Zweck des § 35 StVO dienenden "üklichen Vorrichtungen" müssen alle hierfür geeigneten und nach der im Verkehr geütten Gerflogenheit benutzten technischen Ausstattungsteile eines Kroftfahrzeugs verstanden werden. Welche das sind, 13ßt sich nicht ein Tür allemal abschließend sagen, sondern hängt von dem jeweiligen Stand der Fahrzeugtechnik ab. D28 der Führer eines Kraftfahrzeugs mit versperrkbaren Türen, das nicht auch mit einem Lenkschloß versehen war,
a
solange eine dies anordnende gesetzliche Bestimrung fehlte, oder das auck zur Zeit noch nicht nit einen solchen Schloß ausgestattet ist, weil für dieses Yahrzeug die gesetzliche Anordnung noch nicht gilt, beim Verlassen seines Fahrzeugs neben dem Abziehen des Zündschlüssels mindestens die Türen absperren mußte oder muß, ist unbestritten. Denn diese Maßnahme gehört zu den: nach der Verkehrsauffassung üblichen und jeder Kraftfahrzeugführer zumutkaren Vorkehrungen, die die Veränderung des Standorts eines abgestellten Fahrgeugs, wenn auch nicht unbedingt unmöglich macht,
so doch erschwert und damit geeignet ist, den in beiden Vorschriften genannten Zwecken zu dienen. Sie ist deshalk immer dann sinnvoll, wenn das Versperren der Türen eines Fahrzeugs dessen unbefugte Benutzung erschweren kann. Dies trifft auf alle Kraftfahrzeuge mit geschlossener Karosserie (Limousine) zu, selbst wenn etwa ein vorhandenes Schiebedach beim Verlassen offen gelassen werden sollte, Daß kei Kraftwagen
mit Klappverdeck (Kabriolett) dann, wenn das Verdeck geöffnet bleibt, -— ebenso wi bei offenen, also nicht verschließtaren Sportwagen -— keine wirksame Sicherung gegen eine unbefugte Benutzung des Wagens durch Verschließen der Türen erreicht wird, rechtfertigt nicht den Schluß, der Fahrer eines geschlorsenen \Vagens brauche von der Sicherung durch Abschließen der .agentüren keinen Gebrauch zu machen. Denn bei diesem wird durch Abschließen der Türen eine zusätzliche Sicherung tatsächlich erreicht (vgl. BGH - VI ZR 180/55 vom
12. Cktober 1956 in VersR 1957, 24, VI ZR 92/57 vom
1. April 1958 in VRS 14, 417). fie sich der Führer eines "offenen" %agens beim Verlassen seines Fahrzeugs zu verhalten hat, braucht hier nicht entschieden zu verden.
-5-
Zneifelhafit ist es, ob darn, wenn ein geschlossenes Kraftfahrzeug, wie das des Angeklagten, mit einer Lenkradschlof versehen ist, das beim Atbziehen des 2Zündschlürsels selbsttätig das Lenkrad sperrt und dadurch dessen Drehung unmöglich macht, der führer eines solchen Kraftfahrzeugs, wenn er es verläßt und den Zündschlüssel nit der erwähnten tirkung atzieht, außerder noch die Türen abeperrer muß. Diese Frage irt dem Senat vom Fayerischen Obersten Lendesgericht zwar nur zur Entscheidung eines Falles untertreitet worden, der sich zu einer Zeit ereirnete, als noch kein Kraftfahrzeug mit einem Lenkradschloß ausgestattet sein mußte. Entgegen der Keinung des Vorlesungsteschlusses folrt indes aus der äatur der Sache, daß diese Frage sleichmäßig beantwortet weröen muß, so daß die Entscheidung sich auch auf die Kraftiahrzceuge erstreckt, die im Einblick auf dern durch die Verordnung vom 7. Juli 1960 in die Straßenverkehrszulassungsordnung eingefl.igten § 725 a entweder inzwischen mit der dort vorgeschrietenen "rRinreichenö wirkenden Sicherungsvorrichtung", z.B. einer Lenkschloß, ausgestattet sind oder die demnächst, nämlich at 1. Juli 1962, damit ausgestattet werden mürsen (s. § 72 Abe. 2 StVZO i.d.®. der renannten Verordnung). Die im 8 35 StVO bestimmte Sorgfaltspflicht des Yahrzeugführers kann nämlich nicht tloß deshalk seringer bemessen weröen, weil sein Fahrzeug schon vor dem Eintritt des gesetzlichen Zwanges mit einer zusätzlichen Sicherung geger unbefugte Benutzung ausgestattet worden ist, während die Führer erst nach diesem Zeitpunkt in dieser Weise ausgerüsteter Fahrzeuge u.U. strenger keurteilt weräen dürften.
Der Senat ist it Gegensatz zum Bayerischen Obersten Landesgericht der Yeinung, daß § 35 StVO nicht bloß ein „indestmaß gegen unbefugte Berutzung, sondern die damals nech dem Stande der Krafitfahrzeugtechnik höchstnögliche Sicherung gewährleisten sollte und gerade deshalb die Benutzung der"üblicherweise dafür bestimmten Vorrichtungen" vorsckreitt. Demgemäß sind auch durch
E58 a StVZO die Anforderungen an die Sicherung der Fahrzeuge gegen unbefugte Benutzung im Hinblick auf
die ständig wachsende Entwendung von Kraftfahrzeugen, besonders üurch Jugendliche, denen in der Regel ausreichende Fahrpraxis fehlt, verschärft worden, wie in der Berründung der Verordnung vom 7. Juli 1960 ausdrücklich betont ist (Floezel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. ! 38 a StV20; 8 35 StVO RdZ. 4 Abe. 4
S. 611). Dem Zweck des © 35 StVO wie dem des © 38 a StVZO würde es zuwiderlaufen, wenn der Fahrzeugführer schon deshalb, weil sein Fahrzeug mit einer «m § 38 a
Satz 1 StVZO genügenden Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist, von seiner Verpflichtung entbunden würde, von den üblichen Verschlußvorrichtungen Gebrauch zu
machen, die bisher schon zur Verhinderung der unbefugten Benutzung des Fahrzeugs bestimmt waren und es auch immer noch sind.
Die Antwort auf jene Frage hängt vielmehr maßgeblich davon at, ot durch eine Lenkradsperre, wie: sie das Yahrzeug des Angeklagten aufwies, eine gleich große Sicherung gegen Unfälle und Verkehrestörungen, denen § 20 StVO vorbeugen will, und gegen eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs, die durch Betätigung der hiergegen üblichen Vorrichtungen am Fahrzeug durch
- T-
€ 365 &+4VC verhindert werder soll, ohne rleichzeitiges Abschließen der Türen erreicht werden kenn. Lies triift in all den Fällen nicht zu, bei denen ein inteiugter entweder von vorrkerein entschlossen ist oder, nachdem
er das Hindernis der Lenksperre fertgestellt hat, eich entschließt, das Fahrzeug nur sa weit wie ohne besondere Gewalt mörlich von seinen Standort entweder wegzuschieben oder mit Hilfe der durch kKurzschließen erzielten motorischen Krafit fortzufakren. Lenkradrchlörser können such nsck dem jetzigen Stand der Technik richt verhindern, daß das damit ausgestattete Kraftfahrzeug über eine kurze Strecke im Bogen bei eingeschlagenen Vorderrädern oder eine möglicherweise erhebliche Strecke bei geradeaus gestellten Vorderrädern Tortbewegt wird. Auck eine solche nur begrenzte Entfernung von seinen Standort durch einen dazu nicht Berechtigten ist eine unbefugte Benutzuns im Sinne des § 55 StVO. Tälle derartigen Mißtrauchs sind richt nur, wie das Bayerische Oberste Landesgericht meint, theoretisch denkbar, sondern ereignen sich tatsächlich im Verkehrsleben,
sei es auch ausnahmsweise. Erwähnt sei der Fall, der
der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom ©. Dezember 1953 - VI ZR 121/52 - zugrunde
lag (NW 1954, 392 = VBS. 6, 109). Dort genügte
schon die Tntfernung des Fahrzeugs um 20 n von seinem ureprünrlichen Standort, um einen töälichen Unfall heraufzubeschwören. Zu denken ist außerdem an die
Fälle, in denen Jugendliche aus Unverstand oder ibermut einem Fahkrzeugführer einen Streich spielen und
sein Fahrzeug wenisstense auf kurze Entfernung von
seinem Standort fortbewegen wollen, beispielsweise nachts aus dem Bereich einer lichtauelle an eine dunkle £traßenstelle oder von einem Parkplatz oder vom Straßenrand
weg auf die Fahrbahn. Erst recht können durch solche, wenn auch nach dem Täterplan nur begrenzte, Unternehmungen Verkehrsstörungen oder Unfallgefahren hervorgerufen verden, zu deren Vermeidung der Wahrzeugführer beitragen muß, indem er die im Sinne des § 20 StVO hiergeren nötigen Maßnahmen trifft. Als eine derartige Maßnshne
iet im Gegensatz zum Lenkradschloß, das einen derart beschränkten Mißtrauch nicht verhindern kann, das Verschließen der Türen wenn auch nur in begrenzten Unfang geeignet. Es bereitet einem solchen Täter ein Hindernis, durch das, wenn er es nicht gewaltsam beseitigt, sein Vorhaben vereitelt werden kann. Deshalk ist es auch
dann, wenn ein Kraftfahrzeug nit einem Lenkradschloß versehen ist, sinnvoll und liegt es im Sinne der %% 20, 35 StVO, daß der Führer bei seinem Verlassen die Türen verschließt. Diese Maßnahme iet nach wie vor als übllch zu bezeichnen, zumal sie jedem Fahrzeugführer zugemutet werden kann, und dient auch nach.der c?IIccmeinen Verkehrsauffassung nicht - wie das Eayerische Oberste Landesgericht meint — nur dem Schutz gegen Diehstahl der im vagen zurückgelassenen Sachen,
Allerdings bietet das Verschließen der Türen eines Kraftfahrzeugs keinen genügenden Schutz gegen solche Täter, die in der Absicht, sich das Fahrzeug entweder zuzueignen oder es auf längerer Fahrt unbefugt zu gebrauchen, auch nicht davor zurückschrecken, das_ver-
DZ
in § 38 a StVZO vorgeschriebene Sicherungsvorrichtung
-9 -
ein weit wirksameres Hindernis bereitet. Deshalb sind
dass Atschließen der Türen und Atzichen des Zündschlüssels in Satz 2 aaO ausärücklich nicht als Sicherungen im Sinne des Satzer 1 anerkannt. Satz 1 verlangt "eine hinreichend wirkende Sicherungseinrichtung gegen untefugte Benutzung der Fahrzeuge". Dabei ist in erster Linie an gie unkefugte Benutzung durch Diete oder solche Täter gedacht, die ein fremdes fahrzeug ohne Erlaubnis des Halters zu Fahrten benutzen wollen. Tas ereitt die erwähnte Eegründung zu § 38 a StVZO. Dagegen sollte in
Satz 1 nicht zum Ausdruck gebrackt werden, es gebe
keinen anderen Fall unkefugter Benutzung eines Kraft-Tahrzeugs als den durch Tietstahl oder unbefuerte Gebrauchsentwendung. Deshalk kann nicht anerkannt werden, ak, wie dar vorlegende Gericht. meint, das Lenkschloß immer eine wirksamere Sicherung gegen unbefugte Benutzung sei als die Sicherungsmittel, die tei Fahrzeugen ohne Tenkradschloß üblich waren unä noch sind, und das Verschließen {oder Aksprerren) der Fahrzeurtüren entbehrlich mache.
Mit dieser Auffassung tefindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der erwährten Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - VI ZR 92/57 vom 1. April 1958 (VRE 14, 417), wonach der Führer eines unkewacht atgestellten Kraftfahrzeugs zur Verhinderung unbefugter Benutzung nicht nur den Zündschlüssel abzuziehen sondern in der Regel auch die Wagentüren abzuschließen hat. In den Gründen dieser Entscheidung wird weiter ausgeführt, daß wegen der Gefahren erheblicher Verkehrsgefährdungen, die aus der unbefugten Benutzung
- 10 -
von Krafitiahrzeugen erwachsen, von dem Halter und dem rükrer verlangt werden müsse, "daß er alle nach den Umständen zumutkarer Maßnahmen ergreift, um die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch TDiete und Schwarzfahrer zu erschweren". Mit Recht weist der VI. Zivilsenat ferner darauf hin, daß der Anreiz zur unbefugten Benutzung eines Kreftfahrzeugs wesentlich erhöht wird, wenn der Autodiet die Gefahr, beim Auftrechen der versperrter Türe aufzufallen, vermeiden und das Kurzechließen der Zündung im Wageninnern unauffällig durchführen kenn. Fit Leichtigkeit kann dann der Diek als zurätzliche Sicherungen gedachte und wirkende KMaßnchmen des Kraftfshrers, wie z.B. das Anziehen der Handtrense, das Einlegen eines Ganges oder das Atdrehen des Benzinhahnes überwinden. \tbrigens hat auch der teschließenäe Senat gerade in letzter Zeit wiederholt die Pflicht des Kraftfshrzeugführers beiont, alle technischen Zinrichtungen seines Fahrzeugs auszunutzen, die geeignet sind, die Gefahren von Unfällen im Verkehr heratzumindern, seltst wenn er deren Notwendigkeit nicht durchschaut (BGEHSt 15, 386). Beispielsweise hat ihn
der Senat für verpflichtet erklärt, teim Atetellen scines Fahrzeugs auf abschüssigen Gelände mindestens eine doppelte Sicherung gegen ein Abrollen zu treffen. So muß er außer der Betätigung einer Bremse einen gegenläufigen Gang einlegen oder, wenn dies nicht möglich ist (etwa bei abgekuppeltem Anhänger), eine zweite Bremse in Wirksamkeit setzen oder sperrige Gegenstände unterlegen (4 StR 475/61 vom 23.53.1962 zum Abdruck in der Sammlung von Entscheidunzen des Bundeskerichtshofs testimmt).
- 11 -
Die Entscheidung des Senats entspricht im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung der Auffassung des Generaltundesanwalts.
Krunne Sauer Martin Flitner Börtzler
Bu