Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 29.05.1962 – 1 StR 154/62
1. Strafsenat
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1_StR_154/62
2189 036
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Josef T EEE zus "eimnEn. geboren am EEE 1919 ir: Cm.
wegen fortgesetzten Betrugs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Seibert 813 Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai: als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt;
.Äuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Dezember 1961 im Fall Nr. 6 (Herre) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründes
I. Der Angeklagte, der nur unzulängliche kaufmännische Erfahrungen besaß, wurde im November 1952 vom Schöffengericht Bitburg: wegen fortgesetzten Betrugs und fortgesetzter Unterschlagung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, nachdem er im Juli 1951 den Offenbarungseid hatte leisten müssen. Nach Teilverbüßung seiner Strafe wandte er sich im Jahre 1953 dem Handel mit Wein, Spirituosen und Honig zu. Sein Betricebskapital war gering. Dennoch ließ sich der Geschäftsbetrteb zunächst gut an. Der Angeklagte geriet aber bald erneut in Zahlungsschwierigkeiten, da seine alten Gläubiger auf Bezahlung ihrer - sich auf 12. - 15.000.-- DM belaufenden - Forderungen drängten. Ab 1954 kam es gegen den Angeklagten wieder laufend zu Vollstreckungsmaßnahmen. In diesem Jahr - mußte er auch erneut den Offenbarungseiä leisten. Der Angeklagte, dessen Schulden immer mehr anwuchsen, ging dann scit 1956 dazu über, sich durch betrügerische Mechenschaften Geld, Waren und Leistungen zu verschaffen.
Das Landgericht hat ihn, unter Freisprechung im übrigen, wegen Betrugs in 25 Fällen, davon in neun Fällen wegen fortgesetzten Betrügs, und wegen Arrestbruchs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
II. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrügc und wendet sich dagegen, daß die Strafkammer in geringeren Umfang Fortsetzungszusammenhang angenommen habe, als er "nach Rechtsprechung und Lehre" geboten gewesen sei. Dieser Angriff ist offensichtlich unbegründet. Den sogenannten "Portsetzungsvorsatz" hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs von je her abgelehnt. Dem Ver-
teidiger sind die Entscheidung des Senats NJW 1953, 1112 Nr. 27 und die Ausführungen von Dreher in Schwarz/Dreher, 23, Aufl., Anm. 3 A a vor § 73 StGB, S. 248 offenbar entgangen.
Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils gibt nur Anlaß zu folgenden Bemerkungen:
a) Im Fall 6 hat die Strafkammer im wesentlichen folgendes festgestellt;
Der Gleisbauarbeiter Hggphatte im April 1957 gegen eine Einlage von 5.000.-- DM eine tätige Teilhaberschaft an einem Unternehmen gesucht. Auf seine Zeitungsanzeige hin meldete sich bei ihm der Angeklagte. Es kam zwischen ihnen noch im sclben Monat zu einer Vereinbarung, wonach He»: gegen eine Gewinnbeteiligung von 15 v.H. am Reingewinn, als tätiger Mitarbciter mit einer Einlage von 5.000.-- DM in den Betrieb des Angeklagten eintrat. Hggb erkannte jedoch schr bald, daß die vom Angeklagten zugesagte Gewinnbeteiligung nicht zu verwirklichen war. Er forderte daher von diesem sein
Geld zurück. Der Angeklagte hatte die 5.000.-- DM jedoch
zwischenzeitlich zur Bezahlung von Schulden verwandt und war deshalb zur Rückzahlung nicht in der Lage. Es kam denn zwischen den beiden am 2. Mai 1957 zu einem Zusatzvertrag, vonach Hgg dem Angeklagten die 5.000.-- IM als Darlehen’ zur Verfügung stellte. Der Angeklagte erreichte dies dadurch, daß er HEEEB zusicherte, die 5.000.-- IM in Teilbeträgen von je 1.500.-- DM am 27. Mai und 5. Juni und den Rest am
15. Juni 1957 zurückzuzahlen. - Hierbei vußte der Angeklagte; daß er an den Fälligkeitsterminen zur Zahlung nicht in der Jage sein werde. - Herre erhielt als "Sicherheit" Schecks
über die Teilbeträge, für die jedoch, wie dem Angeklagten bekannt, keine Deckung vorhanden war.
HE versuchte in der Folgezeit, im Wege der Zwangsvollstreckung zu seinem Geld zu kommen. Geringe Beträge hat er zwischenzeitlich zurückerhalten, der größte Teil steht jedoch noch offen (S. 7 UA).
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts (S. 22 zu Nr. 7 UA) macht dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht ganz leicht, Denn dort werden außer dem Vorfall mit Hg auch die Fälle Nr. 2, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 17, 18 und 20 bis 25 zusammenfassend behandelt. Jedenfalis ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht den dem Angeklagten im Fall HB vorgeworficenen Betrug nur in dem Verhalten des Beschverdeführers im Zusammenhang mit der Belassung der 5.000.-- DM gesehen hat. Dafür könnte u.a. ein Vergleich mit den anders lautenden Darlegungen der Strafkammer im Fall AB sprechen (S. 4, 5, 20 UA). Somit ist im Fall Hl das Merkmal des Vermögensschadens nicht einwandfrei dargetan (BGHSt 1, 262, 264; DRiZ 1962, 156 Nr. 16). Denn es ist nicht ersichtlich, ob Hglbbessere Aussichten gehabt hätte zu seinem Geld zu kommen, wenn er sich auf die Vertragsumgestaltung nicht eingelassen hätte. Der Angeklagte befand sich schon damals in denkbar ungünstiger Lage (S. 25j, war vermögenslos und übcor= schuldet (8. 22 zu Nr. 7 sowie 19 UA}.
Insoweit muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden. Das Landgericht wird deutlichere Feststellungen treffen und vor allem prüfen müssen, ob nicht schon die Gewinnung Hs für die stille Beteiligung am Geschäft des Angeklagten einen Betrug einschloß:;
b) Im Fall 11 hat das Landgericht im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte kannte den Invaliden Matthias EEE von früher her. Im Oktober 1957 sprach er ihn auf der Straße an und bat ihn für einige Tage um ein kurzfristigos
- ". Darlehen, Er, der Angeklagte, werde den Darlehensbetrag hin-
'reichend sichern; BED bekomme das Geld inswenigen Tagen zurück, Gleichzeitig übergab der Angeklagte seinem Bekannten DEE einen von der Mitangeklagten Ehefrau We - offenbar blanko (S. 19 UA) - akzeptierten Gefälligkeitswechsel über
"- 7 2.000.-- IM als Sicherheit. PillWvertraute auf die Zu-
"sicherungen des Angeklagten und hielt sich durch den ihm ausgehändigten Wechsel für hinreichend gesichert, Er gab dem Angeklagten ein Darlehen von 400.-- DM. Als dieser das Geld nicht wie versprochen zurückzahlte, mahnte Di den Angeklagten persönlich an Rückzahlung. Diesem gelang es jedoch, BEE zunächst von weiteren Maßnahmen abzuhalten, indem er erneut Zahlungsversprechungen abgab, von denen er ebenfalls wußte, daß er sie nicht einhalten könne. BP ist um 400.-- DM geschädigt (S. 9 UA).
Nun ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Landgerichts (S. 23, 19 UA), daß die mitangeklagte Rosa VB eine Händierin im Unherziehen unä Schwester des Angeklagten (S. 3 UA), - wie ihr nicht zu widerlegen - ihrem Bruder mehrfach kleinere Beträge zum Einlösen anderer Wechsel zur Verfügung gestellt hat, und daß sie auch ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen Betrag von 400.-- DM zu zahlen. Sie wurde daher insoweit von der Anklage der Beihilfe zum Betrug mangels Beweises freigesprochen.
Diese Umstände stehen jedoch der Annahme eines vom Angeklagten zum Nachteil von EBÜEEEB begangenen Betruges nicht entgegen. Denn EEE criitt schon dadurch einen
Vermögensschaden, daß er das Geld vom Angeklagten nicht, wie versprochen, zurückerhielt und sich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Wechsel verwiesen sah. Daß er sein Geld von Rosa VB; wenn überhaupt, nicht ohne Schwierigkeiten erhalten hätte, ist zwar in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich gesagt, Diese Annahme des Tatrichters ergibt sich jedoch aus den Umständen, insbesondere daraus, daß es sich bei Rosa \gB um eine vermögenslose. Hausiererin handelte (S, 5 UA) und der Angeklagte ersichtlich nichts unternahm, um von ihr das Geld zur Rückzahlung an DEE und zur Einlösung des auf einen weit höheren Betrag lautenden Wechsels zu erhalten.
c) Im übrigen ergeben sich gegen das Urteil keine durchgreifenden Bedenken. "Das Urteil stellt zwar bei der Sachverhaltsschilderung nicht in allen Fällen nositive Täuschungshandlungen fest (Fall Nr. 7; im Fall 9 wird es bezüglich der ersten Besteilung nicht deutlich gesagt; ferner in den Fällen Nr. 17, 19 d und 25). Der Urteilszusammenhang ergibt jedoch, daß der Angeklagte für diese Waren oder Leistungen entweder sofortige Barzahlung zugesagt oder Kreditgewährung in Anspruch genommen hat, obwohl er nicht zahlen wollte oder wußte, daß er dazu nicht in der lage war. In den letztgenannten Fällen spiegeite er seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit vor, obwohl er, wie ihm bewußt, erheblich verschuldet und ohne Mittel war (vgl. auch die den Sachverhalt ergänzenden Darlegungen S. 21, 22 UA). -— Verschiedentlich (z.B. im Fall "Kg", S. 7 oben; im Fall StB, S. 15; im Fall Bei, S. 16 VA und in einigen anderen Fällen) hat das Landgericht bei Bemessung der Schadenssumme die den Geschädigten erwachsenen Kosten hinzugerechnet (vgl. dazu: BGHSt 6, 115, 116). Es handelt sich jedoch um so geringfügige Mehrbeträge, daß der Schuldumfang
dadurch praktisch nicht berührt wird. Zudem durfte das Landgericht diese zusätzlichen Kosten bei der Strafzumessung nit berücksichtigen (BGH VRS 15, 112, 114).
d) Somit ist das Urteil nur im Fall Hge (ir. 6) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben. Sie sind durch den möglichen Rechtsfehler im Fall Hg ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist somit zu verwerfen.
Seibert Willms Hübner
Fischer Mei