Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 18.05.1962 – 1 StR 539/61

1. Strafsenat

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)4 1_StR 539/61 «189 067 Beschluß

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In der Strafsache

gegen

den früheren Rechtsanwalt Friedrich Ludwig G

aus ME dort geboren am 1922;

wegen fortgesetzter Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 1962 beschlossen:

Das Gesuch des Angeklagten vom 25. Oktober 1961, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung

der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Mainz vom 28. Januar 1961 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten

als unbegründet verworfen. |

Gz_ün de:

Das Landgericht Mainz hat den Angeklagten mit Urteil. vom 28. Januar 1961 wegen Untreuc zu Gefängnis und Geldstrafen verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegto Revision hat der Angeklagte, nachdem ihm das Urteil am 19. Septeuber 1961 zugestellt worden war, am 2. Oktober 1961 zu Protokoll. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts in der Form begründet, daß im Protokoll die Überreichung einer von ihm schriftlich abgefaßten Begründung vermerkt und diese zum Bestandteil des Protokolls gemacht wurde. Das Landgericht hat darauf die Revision mit Beschluß vom 12. Oktober 1961 als unzulässig verworfen, weil die vorbe-

haltlose Entgegennahme eincor Erklärung des Angeklagten durch den Urkundsbeamten den Erfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht entspreche. Nachdem ihm dieser Beschluß am 21. Oktober 1961 zugestellt war, hat der Angeklagte am 25. Oktober 1961 zu Protokoll des Urkundsbeanten unter gleichzeitiger Abgabe einer Erklärung zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Ständ gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung beantragt und angeführt, daß sowohl er wie der aufnehmende Beamte der Ansicht gewesen seien, die gewählte Form des Protokolls sei rechtlich zulässig.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, daß der Antragsteller durch Naturcreignisse oder andere unabwendbare Zufälle, also ohne eigenes Verschulden, an der Einhaltung der Frist gehinderi worden isi. Davon kann hier nicht die Rede sein. Zwar ist ein Irrtum des Urkundsbeamte:: über die Art, in der eine Revisionsbegründung von ihm Aaufzunchmen ist, regelmäßig als unabwendbares, d.h. den Gösuchsteller unverschuldet treffendes Ereignis anzusehen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn os sich bei dem Gesuchsteller um eine rechtskundige Person handelt, die sich ohne sonderliche Mühe durch Einblick in jedes der gebräuchlichen Erläuterungsbücher davon überzeugen konnte, daß bei der Revisionsbegründung zu Protokoll des Uxrkundsbeamiten nur Revisionsgründe geltend gemacht werden können, für welche der Urkundsbeamte die Verantwortung übernommen hat, und daß eine Verweisung auf Anlagen im Protokoll unzulässig ist. Dem Angeklagten war es als früherem Rechtsanwalt zuzumuten, sich über die Erfordernisse des 8 545 Abs. 2 StPO zu unterrichten. Tat er dies nicht, obwohl es für ihn ohne Schwierigkeiten möglich war, so ist ihm das als

eigenes Verschulden an der Versäumung der Begründungs-

frist zuzurechnen.

Den Beschluß des Landgerichts nachzuprüfen, hat der Senat in Ermangslung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO keine Möglichkeit. Er weist jedoch darauf hin, daß die sachlich an sich geruchtfertigte Verwerfung der Revision in diesem Falle Aufgabe des Revisionsgerichts gowesen wäre (vgl. Ki StPO § 345 Anm. 1b).

Dr. Geier Willms Hübner

Fischer Sanders