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BGH Entscheidung vom 16.05.1962 – 2 StR 187/62

2. Strafsenat

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2 StR 187/62 1.49 07

-

Cr)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Arnold F mp aus SEEN Kreis CE, zenoren =: u 1904 ir Sup;

zur Zeit in Untersucnungshaft, wegen Betruges im Rückfall u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwelt il in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wirddas Urteil des Landprcrichts in Frankfurt am Main vom 15. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung zum Nachteil | verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-

seno

Von Rechts wegen

Gründe§

Das landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu 1 000 DM Gelästrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist auf seine Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil der Frau <> @&B >eschränkt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen

Rechts.

I: Verfahrensbeschwerde:

Zu erörtern ist lediglich die füge, daß der Beweisamtrag des Verteidigers zu Unrecht abgelehnt worden sei. Dieser ging dahin, die Vermieterin der Zeugin KB darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte regelmäßig bei der Zeugin übernachtet habe, Zutreffend macht die Revision geltenä, daß dieser Beweisamtrag nicht deshalb abgelehnt werden durfte, weil eine etwaige Unglaubwürdigkeit in den Punkten, zu denen die Vernieterin aussagen sollte, sich nicht auch auf die Punkte der Aussage erstrecken werde, die den Vorwurf der Unterschlagung des Kraftwagens beireffen. Denn äie Glaubwüräigkeit der Zeugin konnte sehr wohl denn insgesamt erschüttert sein, wenn sie erwiesenermaßen bei ihrer Aussage bewußt Unwahrheiten bekundet hatte. Der Hinweis des Gerichts, daß sie dann doch im übrigen glaubwürdig sei, stellt sich unter den gegebenen Umständen als unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, die zur Aufhebung des Urteils führen muß (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats 2 StR 171/62 vom 16. Mai 1962 in der Sache 11 KIs 23/61 des Landgerichts in Frankfurt/Main)

II. Sachrüge:

Der Angeklagte hat zunächst im zinverständnis mit der Geschädigten, Frau Kl, deren Personenkraftwagen auch außerhalb Frankfurts benutzt, und zwar in Wiesbaden und im Raum Bonn. Dazu hat er den Wagen jeweils am wochenende, das er regelmäßig mit Freu KB veriepte, nach auswärts mitgenommen,

Als er dann erklärte, er müsse nunmehr in Duisburg arbeiten, verbot ihm Frau KB ernsthaft und aus-

drücklich, den Wagen auch dorthin mitzunehmen. Der Angeklagte tat es dennoch und kehrte wochenlang nicht nach Frankfurt am Main zurück, sondern rief lediglich einige KNale bei Frau Kill en, wobei er versprach, nach Beendigung seiner Tätigkeit in Duisburg wieder nach Frank-Zfurt an Main zurückzukonmmen.

Auf Anzeige der Fröu Ki die Siese ihm schon vorher angedroht hatte, wurde der Wagen von der Polizei ermittelt und sichergestellt.

Auf Grunä dieses Sachverhalts hat die Strafkamner den Angeklagten wegen Unterschlagung des Äraftwagens verurteilt.

Zutreffend wendet die Revision hiergegen ein, dad das Gericht keine Peststellungen getroffen habe, die eine rechtswidrige Zueignung des Kraftfahrzeugs durch den Angeklagten ergeben.

Das Urteil ergibt allerdings nichts darüber, daß der Angeklagte den Kraftwagen sich zueignen wollte, Weder ist er dazu übergegangen, ihn zum weigenen Nutzen zu verkaufen, noch hat er der Eigentümerin gegenüber den Besitz des Wagens abgeleugnet. Worin die Zueignung liegen soll,ist nicht ersichtlich. Eine zweifelsfreie Feststellung hierüber ist umsoweniger entbehrlich, als der Angeklagte vorher stets im Einverständnis mit der Geschädigten deren Kraftwagen für seine Zwecke auswärts gebrauchte und auch während seines Aufenthalts in Duisburg seine Rückkehr nach Frankfurt am Main wiederholt in Aussicht stellte, Die Unterschlagung des Wageninhalts hält die

Strafkammer offenbar nicht für erwiesen.

Lassen sich Feststellungen über eine Zueignung auch auf Grund der neuen Hauptverhandlung nicht treffen, so könnte in Trage kommen, daß der Angeklagte den Wagen gemäß § 248 b StGB unbefugt in Gebrauch genommen hat. Der erforderliche Strafantrag wird in der unterschriebenen Strafanzeige in Blatt 1 der Akten gesehen werden

können.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil KU hat die “ufnenung des Gesamtstrafausspruchs im Gefolge.

Baldus Scharpenseel Menges Kirchhof Henning