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BGH Entscheidung vom 16.05.1962 – 2 StR 171/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2159 067

2_StR 171/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kellner Areski Mohamed Ben DB gu : ohne festen Wohnsitz, geboren ar ED 1932 in iD

(Algerien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt ED pei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEE>

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main von 21. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verfahrensverstöße und die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rüge, ein» Beweisamtrag sei mit unzutreffender Begründung zu Unrecht abgelehnt worden, greift durch.

Das Opfer der Tat, der Zeuse SEP, war der einzige Augenzeuge, der in der Hauptverhandlung zur Verfügung stand. Auf seine unter Eid gemachten Angaben stützte das lLanägericht im wesentlichen die Verurteilung des Angeklagten, der selbst die Tat leugnete,

Der Angeklagte hatte den Zeugen in der Hauptverhandlung auf gewisse Widersprüche zwischen dessen Aussagen vor dem Landgericht und vor der Polizei (am 7. Oktober 1961) hingewiesen, und zwar bezüglich folgender Punkte:

a) ob er mit drei Amerikanern in einer Bar Bier getrunken habe,

b) ob er dies zusammen mit dem Angeklagten getan habe,

c) wo er hernach von dem Angeklagten überfallen worden sei, und

d) auf welche Körperstelle er einen Schlag vom Angeklagten empfangen habe.

Diesen Hinweisen gegenüber hatte der Zeuge eingewendet, dem vernehmenden Polizeibeanten schon damals erklärt zu haben, die Niederschrift stimme mit seinen Aussagen nicht überein. Auch diese Bexundung über die damalige Beanstandung bekräftigte er mit dem Bide.

Daraufhin beantragte der Angeklagte, den Vernehmungsbeamten, Polizeihauptwachtmeister PB; als Zeugen zum Beweise dafür zu hören, daß der Zeuge SW ihm gegenüber diese Beanstandung nicht geltenä gemacht habe,

Das Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Zur näheren Begründung hat es im Beschlusse ausgeführt, ein etwaiger Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen SB» vom 7. Oktober 1961 und seiner heutigen Aussage in den vier Punkten oder die etwaige objektive Unrichtigkeit seiner heutigen Bekundung über Beanstandungen gegenüber dem Vernehmungsbeamten beeinträchtige seine Glaubwürdigkeit im übrigen nicht.

Diese Begründung ist fehlerhaft.

Zwar kann ein Beschluß, in dem ein Beweisamtrag aus tatsächlichen Gründen als unerheblich für die äntscheidung abgelehnt wird, nicht mit der Begründung angefochten werden, die Beweisbehauptung sei doch erheblich (vgl> RGSt 63, 329, 330). Aber der von der Revision beanstandete Beschluß ergibt, daß das Landgericht die Beweisbehauptung in ihrem Kern und Ziel verkannt hat.

Allerdings ist die angebliche Unstimnigkeit der Aussagen des Zeugen SEE darüber, ob er mit dem Angeklagten vor der Tat ein Glas Bier getrunken habe (Punkt b)» außer Betracht zu lassen, da Gäie Revision hier offensichtlich von irrtümlichen Voraussetzungen ausgeht, und der Senat an die Feststellungen des Lanägerichts im Urteil dazu gebunden ist. Danach hat der Zeuge SCENE in der Hauptverhandlung bekundet, mit dem Angeklagten ein Glas Bier getrunken zu haben. Ohne Rechtsirrtum sieht das Landgericht darin auch keinen wesentlichen Widerspruch, sondern eine bloße Ergänzung zu der in der polizeilichen Niederschrift festgehaltenen Bekundung, er habe "zu einem Glas Bier eingewilligt", Der Revision war offenbar der genaue Yortlaut im polizeilichen Protokoll Bl. 4 d.A. nicht gegenwärtig.

Es kam im übrigen auch nicht darauf an, ob der Gegenstand der angeblichen Widersprüche in den Aussagen des Zeugen (Punkte a, c und d) für den Tathergang von Erheblichkeit war.

Entscheidend ist vielmehr allein, daß die Beweis-

behauptung darauf abzielte, den Zeugen SEE üurch die Vernehmung des Polizeibeamten in einem ganz konkreten Funkte

nn

eines Meineids zu überführen. Hätte der Zeuge PgB:1aubhaft bekundet, daß bei der Vernehmung durch ihn der Zeuge SCHE keine Einwände gegen die Niederschrift erhoben habe, so wäre damit die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen im ganzen erschüttert gewesen.

In der hier allein maßgebenden Begründung für die Ablehnung des Beweisamtrags geht das Landgericht aber nur von der möglichen objektiven Unrichtigkeit der Bekundung des Zeugen SEE über den geschehenen kinwand aus, während es dem Angeklagten mit dem Beweisamtrag gerade auf die subjektive Unrichtigkeit, die bewußte Unwahrheit der Aussage unter Eid ankam. Zwar ist es nicht wahrscheinlich, daß sich der Zeuge PBnoch an das Beweisthema erinnern kann. Dies berechtigt aber nicht zur Ablehnung des Beweisamtrags.

Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß zwischen der möglichen Bekundung des Zeugen Pgp. der Zeuge Slip habe nichts gegen die Richtigkeit der damaligen Nieder-

schrift eingewendet, und seiner Glaubwürdigkeit im ganzen ein Zusammenhang besteht.

Baldus Dotterweich KMerges

Kirchhof Henning