Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 26.04.1962 – 5 StR 439/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter EImer PD Ep zus Em, geboren am EEE 1929 in vammmmp Krois DEE,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.0ktober 1962, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr nun als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangsstellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26.April 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zu nsuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründes
1. Offensichtlich unbugründet sind die Revisionsrügen des Angeklagten, die den Schuldspruch angreifen. Das angefochtene Urteil stellt fest, die Zeugin Skorpik habe sich gegen den Angeklagten nicht zur Wehr gesetzt" (UA S.4), weil sie "infolge ihres völligen körperlichen Zusammenbruches nicht in der Lage war, einen Willen zu bilden oder ihm Ausdruck zu verleihen" (UA S.7). Nach den Entscheidungsgründen hat der Angeklagte ihren Zustand "richtig erkannt und beurteilt" (UA 8.10). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher die Verurtsilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.2 StGB mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Zutreffend aber macht die Revision geltend, daß die Versagung mildernder Umstände in rechtlich bedenklicher Weise begründet worden ist,
a) Der Tatrichter hat die Gesichtspunkte der tünbestraftheit" und der "Fürsorge für die eigene Familie"! uneingeschränkt und ganz allgemein als bedeutüngslos für diese Frage angesehen; das Urteil meint, "Unbestraftheit und Fürsorge für die eigene Familie sind nur selbstverständlicht!,
Das ist zwar als Forderung, nicht aber als Tatsache richtig. Es kann für die Straffrage durchaus bedeutungsvoll sein, daß ein Angeklagter bisher immer die Kraft aufgebracht hat, Versuchungen zu widerstehen und sich von strafbarem Tun freizuhalten. Das haben Reichsgericht und Bundesgerichtshof selbst für Beamte wiederholt entschieden (RG HRR 1936,5125 1937,1062 = JW 1937,18045 BGHSt 8,1865 2 StR 213/55 vom 15.Dezember 1955).
Auch kann sich der Umstand strafmildernd auswirken, daß der Anzseklagte bisher für seine Familie gut gesorgt hat. Denn aus dieser Fürsorge können günstige Schlüsse auf die Täterpersönlichkeit gezogen werden.
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b) Rechtlich bedenklich ist cs auch, wenn die Strafkammer eine wesentliche Belastung des Angeklagten darin sieht, ‘:"daß er schon seit Jahren abends häufig Liebespärchen bei ihrem Treiben beobachtet hat". Dies mag zwar Auswirkung eines Persönlichkeitsmangels sein. Ein solcher ‚Mangel ist jedoch nicht so schwerwiegender Art, daß er bei Abwägung der "wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände" (BGHSt 8,186,189) für die Versagung mildernder Umstände von entscheidender Bedeutung sein könnte..
‘Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein zu demselben Land gehörendes, benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting