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BGH Entscheidung vom 18.04.1962 – 4 StR 444/62

4. Strafsenat

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Jamen des Yolkes

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In der Strafsache 8

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den Kraftfahrzeughändler Kurt Bernhard R gun

in CB (Rreiniana).

wegen Betrugs u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vön 8. Kebruar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin

pundesrichter Prof. Dr. hang-hHinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Fischer

a2s beisitzende Kichter, überstaatsanwalt Dr.Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

tür Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagen RW wiri das Urtei) des Landgerichts in Dortmund vom 18. April 1962, auch zugunsten des WHitangexlagten Gum»: aufgehoben,

a) im Falk ues Betrugs zum Nachteil der Nationalbank

in EB (Falı 4 VA S. 12, 19, 22 f); das Verfah-

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ren wird bezüglich dieses Schuldvorwurfs auf Kosten der Landeskasse eingestellt,

b) im Ausspruch über die Gesamistrafe.

Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das handgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

In übriger wiräa die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angekijagte Raymann ist wegen Betrugss in drei Fällen und wegen Untreue, unter Einbeziehung der Verurteilung durch das erweiterte Schöffengericht in Oberhausen vom 8. Januar 1962 (6 Is 62/61) und unter Auflösung der in diesem Urteil erkannten Gesamtstrafe, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu 20 Di Gelästrafe verurteilt worden.

Mit der Kevision erhebt er die allgemeine Sachrüge.

Soweit der Angeklagte wegen Betruges gegenüber der Nationelkank in Ei verurteilt worden ist (Fall 4 UA S. 12, 19, 22 1), kann das Urteil wegen Fehlens der Klageerhebung sowie eines diese Verfehlung umfassenden Eröffnungsbeschlusses keinen Bestand haten; das Verfahren muß in diesem Umfang vielmehr eingestellt werden (BGHSt 10,

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137; IM StPO § 264 Nr. 19).

Anklage unä Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten u. a. zur Last, gemeinschaftlich mit dem bereits rechtskräftig verurtcilten Mitangeklagten cu am 5. Oktober 1960 dem Kaufmann Werner ] einen V!-Personenkraftwagen zum Preise von 3.300 DM betrügerisch verkauft zu haben.

Sie hätten Kg vorgespiegelt, Eigentümer des Wagens

und auch in der lage zu sein, den Kraftfahrzeugbrief bei voller Zahlung des Kaufpreises an den Käufer auszuhändigen. Nach dem Ermittlungsergetnis der Anklageschrift sollte der ‚jagen jedoch im Sicherungseigentum einer Finanzierungsbank (nämlich der Nationalbank in rg gestanden haben, die auch den Kraftfahrzeugbrief in Händen hatte.

In der Hauptverhandlung hat sich ein abweichender Sachverhalt ergeben. Danach haben die Angeklagten den \agen an KW unter der Yorspiegelung verkauft, es handele

sich um einen Volkswagen Baujahr 1359, der erst ?0.C0O0 km aufen sei. Tatsächlich handeite es sich aber um einen

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“agen des Baujahres 1957 mit einer kilometerleistung von rund 120.000 km. Der Verkaufpreis betrug 3.300 DM, Sie selbst hatten den wagen zuvor für 2.350 DM erworben. Die Angeklagten waren, nachdem X seine Zahliungsverkindlichkeiten erfüllt hatte, nicht in der Lage, den Kraftfahrneugbrief auszuhänädigen. Damit hatte es nach den Feststeliungen des Urteils folgende Bewandtnis. Der Brief befand sich seit Anfang Novemter 1960 bei der Nationalbank in gu und zwar auf Grund eines Sicherungsübereignungsvertrages, der mit dem Verkauf des Yagens an ] nicht in Zusammenhang stand. Die Angeklagten hatten nämlich für eine gewisse Frau Gef iüber eine Kreditvermittlung einen Darlehensamtrag zur Kauffinanzierung dieses Wagens gestellt. Ob die Angeklagten der Frau Ges äiesen Tagen tatsächlich noch einmal verkauft und dann die Übergabe an sie durch Täuschung verhindert haben oder ob es sich um ein reines "Zufltgeschäft" der Angeklagten. snandelt hat, bei dem der Kaufvertrag mit Frau GegWwnur fingiert wurde, konnte nicht festgestellt werden, Jedenfalls ließen sich die Angeklagten als Verkäufer des Volkswagens (an Frau Gef) ein Darlehen von rund 3.300 DM von der Nationalbank in zB auszahlen. Gleichzeitig wurde von den Angeklagten im Namen der Fräu Geg9 über den Personenkraftwagen mit der Bank ein Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen und ger Bank der Araftfahrzeugbrief übersandt. In diesem Brief var als Eigentümer der Kaufmann KW eingetragen. Die ank nahm deswegen an, daß KW ien Kraftwagen den Angeklagten zum Verkauf übergeben unä diese ihn an Frau Ge :eiterverkauft hätten. Auf die Darlehensschuld sind Raten in Höhe von rund 900 DM an die Nationalkark

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gezahlt worden, so daß noch eine Restschuld von 2.408 TM offen steht. Mit diesem Betrag fällt die Bank da von den Angeklagten Geld nicht zu erlangen und

us, u Gew in die Sowjetzone geflüchtet ist.

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Das Landgericht ist der Auffassung, daß die Nationalbank kein Sicherungseigentum erlangt habe, da der Wagen bereits vorher KW übereiznet und übergeben worden sei. Gemäß §§ 931, 934 BGB habe daher dieBank auch nicht gzutgläubig Eigentum erwerben können, da sie den Besitz des Wagens niemals erlangt habe. Mithin sei die Bank bei Hergabe des Darlehensbetrages getäuscht und geschädigt worden, weil die Bank den Darlehensbetrag nicht voll zurückerhalten habe,

Das Landgericht hat in dem Verhalten der Angeklagten zwei selbständige Betrugsfälle, nämlich gegenüber KB unä Ger Nationalbank in Ep, erblickt. üs ist, cbwohl den Angeklagten ein Betrug nicht gegenüber der Nationalbank, sondern nur gegenüber dem Keufnann Yu zur Last gelegt worden war, der Auffassung, daß auch der Betrug gegenüber der Nationalbank von Anklage und Eröffnungsbeschluß umfaßt sei. Daß diese das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Bank nicht miteinbezogen und als Betrug gewürdigt hätten, so führt das Urteil aus, teruhe darauf, daß sie irrtümlich davon ausgegangen seien, die Nationalbank habe Sicherungseigentum an dem Wagen erworben, was aber nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zutreffend sei, so daß die Nationalbank von den Angeklagten getäuscht und geschädigt worden seis Dagegen sei KB entgegen der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß nicht dadurch geschädigt worden, daß ihm vorgespiegelt worden sei, die Verkäufer seien Eigentümer des vwagens - dies sei tatsächlich der Fall gewesen -,

vielmehr hätten sich als Täuschungshandlung die Angaben der Angeklagten über baujahr, Kilometerzar] und ihre

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ähigxeit, den Xraftfahrzeugbrief auszuhändigen, heraus-

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gestellt. In beiden Fälen handele es sich um einen ge-Schichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO. Denn das, was sich auf tatsächlichem Gebiet in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Bank ergeben habe, gehöre bereits zu demjenigen den Gegenstand des Eröffnungsteschlusses bildenden Vorgang, der den Verkauf des “agens an Kg tetreffe, Daher sei die Strafkammer verpflichtet gewescn, in rechtlicher Hinsicht den sich jetzt ergebenden Sachverhalt völlig zu erschöpfen.

Dieser Auffassung kann der Senat nicht zustimmen. Unter Tat in Sinne des } 264 StPO ist zwar nicht nur das ein zeine im Eröffnungsteschluß erwähnte Tun des »ngeklagten zu verstehen, sondern der vom Eröffnungssteschluß umfaßte Vorgang in seiner Gesamtheit, insoweit er nach der Auf-

fassung des nebens eine Einheit bildet. Daher fällt eine

in einem anderen Tun bestehenäie Beteiligung des Angeklagten an demselben Vorgansz in den Bereich der Tat im Sinne

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des y 264 StPO. Es ist hierbei gleichgültig, ob sich tei

der rechtiishen “ürdigung dieses Geschehens eine ilandlung oder mehrere selbständige Handlungen im Sinne des sachlichen Strafrechts neben der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Tat ergeben. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts wie auch der des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. R6St 9, 420; 66, 19, 21: 70,

396, 398; 72, 339, 340; BGHSt 2, 371, 374; 13, 21, 25,

26; 320, 321 fs 15, 268).

Hier ist jedoch eine Einheit der Tat im Sinne des > 264 StPO nicht gegeben. Das unter Anklage gestellte Verhalten bezog sich lediglich auf einen ge-

ichen Vorgang, der sich zwischen den beiden seklnsten und Ke atspielte. Allerdings würde es der Iämlichkeit der Tat nicht entgegenstehen, wenn eine

iere Person. die Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht zeichnen, geschädigt worden wäre. Sie ist aber nur dana segeben, wenn die Schädigung durch den gleichen Vorzang

eiraetreten ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Verhalten der Angeklagten gegenüber der Nationalbank ist ein völlig anderes Geschehen als dasjenige, das den Angekingten Minsichtlich KW zur Last zelegt war. Es handelt sich nicht bloß um eine in einem anderen Tun be-

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stehende Beteiligung an demselben Vorgang. Vielmehr ist das Verhalten der Angeklagten gegenüber der Nationalbank von dem dem Verfahren gemäß Anklageschrilt und Eröffnungs-

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veschluß zugrunie liegenden gegenüber Köster völlig selistän-

äis. Der Vorgang hat sich zu anderer Zeit, in vollkommen anderer eise und gegenüber anderen Tersonen abgespielt ‚und nängt mit dem den Gegenstand von anklage und „röfinungsbeschluß bildenden Tun auch nach der inneren Tatseite

cht im geringsten zusammen. „lein die Tatsache, daß in beiden Tällen derseike „agen und derselte Xraftfahrzeugtrief eine Rolle spielen, kann üje beiden Vorgänge nicht zu ein und derselben Tat im Sinne des § 264 StPO verschmelzen. Nicht auf die Gegenstände, die bei dem Verhalten eines Täters von Bedeutung sind, kommt es an, sondern ledig’ich auf den Vorgang selbst. Auch nach der Auflassung des Lebens, die für § 264 StPO maßgebend ist, stellen die Verhaltensweisen der Angeklagten keine Einheit ar. Somit fehlt es hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs gegenüter der Nationalbank an den wesentlichen Verfunrensvoraussetzungen der Anklage und des Eröffnungs-

schiusses. Daher mußte das Verfahren, wie oben bereits erwähnt, insoweit eingestellt werden.

Ta es sich um eine wesentiiche Frozeßvoraussetzung ‚ mußte die Aufnebung in entsprechender Anwendung des \ 357 StPO auf den Angeklagten Gerold erstreckt werden. Denn seiner Verurteilung steht in diesem Faiice das gleiche Prozeßhindernis entgegen (BGHSt 10, 137, 141).

Damit entfällt auch der Ausspruch über die vesamt-

strale.

Dagegen berühren die in der Hauptverhandlung ge-

troffenen abweichenden Feststellungen im Falle des Betruss

gegenüber “ die Nämlichkeit der Tat nicht.

In den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Krumme Martin zLang-Hinrichsen Flitner Fischer