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BGH Urteil vom 17.04.1962 – 1 StR 132/62

1. Strafsenat

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Leitsatz

2189 007 Lassen die Feststellungen nur die Möglichkeit offen, daß eine Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist, so ist wegen fahrlässiger Körververletzung zu verurteilen.

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja

2189 007

Lassen die Feststellungen nur die Möglichkeit offen, daß eine Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist, so ist wegen fahrlässiger Körververletzung zu verurteilen.

BGH, Urt.v. 17. April 1962 - 1 StR 132/62 LG Mainz

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Metzgergesellen Franz Heinrich RP EEE :.:

NORD, zetoren zr u 1925 in va,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ' vom 17. April 1962, an der teilgenommen haten:

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter, Staatsanwalt nn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0]

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Oktober 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht, das teilweise als Berufungsgericht, teilweise als Gericht des ersten Rechtszuges entschied, hat den Angeklagten wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Körperverletzung, in einem Falle in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen leichter Körperverletzung und versuchter Nötigung zur Unzucht zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Yonaten Gefängnis verurteilt. Es hat außerdem die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Oppenheim vom 15. November 1960 verworfen, das den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

Die Beanstandungen des Verfahrens sind, soweit sie nicht schon der im § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Voraussetzungen entkehren, offensichtlich unbegründet. Auch das Vorbringen der Revision zur Sachrüge geht fehl und bedarf keiner besonderen Erörterung. Indessen ist auf die allgemeine Sachrüge hin die Verurteilung im Falle II B der Urteilsgründe näher zu erörtern. Hier hat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung durch das Amtsgericht Oppenheim bestätigt und folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte suchte am 15. Novemter 1959 in angetrunkenem Zustand die Gastwirtschaft "Zum Butterfaß" in NEED auf. &r setzte sich an einen Tisch, an dem schon der Maurer Erich Ni sa. yilBwollte den Angeklagten begrüßen und streckte ihm die Rechte hin.

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Statt ihm die Hand zu geben, trachte ihm der Angeklagte

4 cm länge auf dem Handrücken kei. Das Landgericht hält es nicht für erwiesen, schließt jedoch auch die Möglichkeit nicht aus und hat weiterhin einen erhetklichen Verdacht, daß der Angeklagte die Verletzung vi: wollte. Es ist davon überzeugt, daß der Angeklagte, der Begrüßungen Yigg mit Handschlag nicht mochte, diesen zumindest erschrecken oder ärgern wollte, indem er die ausgestreckte Hand mit dem kesser berührte. In diesem Falle, so sagt die Strafkammer, habe der Angeklagte nach scinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gamit rechnen müssen, daß Ni scine Hand erschreckt zurückzog und sich dadurch verletzen konnte. Er hate deshalb die Körperverletzung Ns zumindest durch Fahrlässigkeit herteigeführt. |

Der Generalkundesanwalt hat Bedenken gegen die Verurteilung, weil sie auf einer Wahlfeststellung teruhe. £r meint, zwischen den Tatteständen der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung fehle es an der "rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit", die nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 9, 390 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verurteilung auf Grund wahldeutiger Feststellungen sei. Der Große Senat habe das gerade mit dem Hinweis darauf betont, daß die Entscheidung BGHSt 4, 340, die im Verhältnis von Meineid und fahrlässigem Falscheid eine Verurteilung auf Grund einer Wahlfeststellung tilligte, von dem bezeichneten Grundsatz atgewichen sei (BGHSt 9, 390, 393).

Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Die Entscheidung des Großen Senats tindet im Sinne des § 136 Ats. 1 GVG nur, soweit der Große Senat über die seinereit vorgelerte Rechtsfrage entschieden, also ausgesprochen hat, daß ein Täter auch dann gemäß 8 330 a StGB zu verurteilen ist, wenn zweite bliek, ob der verschuldete Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen :oder nur erhetlich vermindert hat, Allerdings könnte sich die Frage stellen, ot der Senat nicht von der Entscheidung des 5. Strafsenets in BGHSt 4, 340 akwiche, wenn er die Zulässigkeit einer Verurteilung auf Grund wahlfeststellung im Verhältnis der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung verneinen wollte, und ob er nicht in diesem Falle zur Anrufung des Großon Senats verpflichtet wäre. Indessen bedarf es einer weiteren Erörterung insoweit nicht, weil der Senat den vom 5. Strafsenat für den Fall des Meineids oder fahrlässigen Falscheids entwickelten Grundsätzen im Ergebnis zustimmt und der Meinung ist, daß sie in gleicher Weise auf den hier zur Erörterung stehender Fall der vorsätzlichen oder fahrlässiger Körperverletzung zutreffen. Er ist weiter der Ansicht, daß er sich dabei auch mit den tragenden Erwägungen in der Entscheidung des Großen Senats im Ein-, klang befindet. | |

Der Große Senat hat in seiner Entscheidung dargelegt, daß es im Verhältnis des vorsätzlichen oder fahrlässigen Vergehens gegen § 330 a StGB zu der im angetrunkenen Zustande (8 51 Abs. 2 StGB) begsngenen Straftat an der Vorzussetzung der rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit fehle und deshalb die Zulässigkeit einer "Vahlfeststellung" verneint. Er hat sodann die Möglichkeit einer Bestrafung des Rauschtäters nach § 330 a StGB

auch bei Zweifeln über den Grad der Trunkenheit aus dem Sinn und Zweck des 5 330 a StGB atgeleitet. Gerade damit aber hat er für das Verhältnis des § 330 a StGB zum Tatbestand der in Betracht kommenden "mit Strafe bedrohten Handlung" die Verurteilung auf der Grundlage von Feststellungen zugelassen, die nicht eindeutig den die Zurechrungsunfähigkeit voraussetzenden Tatbestand des

§ 320 a StGB erfüllten, sondern in dem Sinn doppeldeutig waren, daß zwei einander ausschließende Tatbestände, nämlich sowohl der Tatbestand des § 330 a StGB wie der

‚ Tatbestand des Bezugsdelikts, verwirklicht sein konnten, Er hat gleichwohl die bei rechtlich mehrdeutigen Feststellungen grundsätzlich gebotene Notwendigkeit eines Freispruchs nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verneint und die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 330 a StER für notwendig befunden, weil der Gesetzgeber diese Vorschrift als einen sogenannten Auffangtatbestand gestaltet habe, der gerade in solchen Fällen tatsächlicher Ungewißheit über Ausschluß oder erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit eingreifen soll.

Nicht anders liegt es in den Fällen, in denen der Gesetzgeber sich nicht damit begnügt hat, die vorsätzliche Verletzung eines bestimmten Rechtsguts unter Strafe zu stellen, sondern in einer weiteren Strafvorschrift auch die bloß fahrlässige Verletzung dieses Rechtsguts erfaßte. Mit dieser Entscheidung hat er jeweils nicht nur erklärt, daß er, weil er den Schutz dieses Rechtsguts für besonders wichtig hielt, auch seine zweifelsfrei fahrlässige Verletzung geahndet sehen wollte. Er hat damit zugleich zu erkennen gegeben, daß auch die Fälle erfaßt werden sollen, in denen die vorsätzliche Tat nicht

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nachgewiesen werden kann, aber für den Fall, daß dem Täter

vorsätzliches Handeln nicht zweifelsfrei nachzuweisen

ist, zumindest eine fahrlässige Verletzung des geschützten

Rechtsguts außer Zweifel steht. Auf diesen Grundgedanken

fußte letzten Endes auch die einschlägige Rechtsprechung

des Reichsgerichts, das von Anfang an die Verurteilung

wegen ciner Fahrlässigkeitstat auch in den Fällen gefordert

hat, in denen der Verdacht vorsätzlicher Begehung offen

geblicten war (siehe RGSt 41, 389 und die dort angeführten

älteren Entscheidungen). Die Meinung, daß in solchen Fällen

mangels "rechtsethischer und psychologischer Gleichwertig-

keit" der "zur Wahl" stehenden Tattestände freizusprechen

sei, würde auch dem Gerechtigkeitsgefühl gröblich wider-

sprechen,

Dr. Geier willms Bundesrichter Dr. Hübner tefindet sich im Urlauk und ist deshalk verhindert,

das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Geier Fischer Mai