Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 13.04.1962 – 4 StR 75/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 75/62 2149 042
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Wilhelm Friedrich Julius J
aus VD, zevoren an u 1955 in VW, zur
Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges i. R. U:
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1962, an der .teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EM in der Verhanälung, Oberstaatsanwalt Ein bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter = als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 12. Oktober 1961 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden wurde.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen und wegen Unterschlagung in eınem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft, die der Angeklagte vom 8. Mai 1961 bis zum 10. Juli 1961 und - nach Verbüßung einer anderen Strafe - wieder seit dem 1. September 1961 erlitten hatte, bis zum 5: September 1961 auf diese Strafe angerechnet.
Die Revision des Angeklagten ficht das Urteil in vollem Umfang an. Mit Einzelausführungen wendet sie sich allerdings nur dagegen, daß das Landgericht die Untersuchungshaft des Angeklagten auf die erkannte Strafe nur teilweise angerechnet hat. Sie beanstandet das Verfahren und macht Verletzung des sachlichen Rechts gel-
tend. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher nach § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt im Schuldspruch und in den Strafzumessungserwägungen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Dagegen muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden wurde.
Zur Begründung für die nur teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft hat das Landgericht ausgeführt,
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der Angeklagte habe "die ab 6.9.1961 erlittene Untersuchungshaft selbst verschuldet". Er habe "durch sein zumindest jetzt wider besseres Wissen erfolgtes Bestreiten der Bekundungen der Zeugen zu den Fällen 1,
2 und 5 die Vertagung der Hauptverhandlung vom 5.9.1961 und die Ladung weiterer Zeugen erforderlich" gemacht, "deren Aussagen die Anklagevorwürfe in vollem Umfang
bestätigt haben",
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt der Umstand allein, daß ein Angeklagter seine Schuld "hartnäckig" leugnet und dadurch die Hauptverhandlung schwieriger oder langwieriger macht oder zu ihrer Aussetzung nötigt, nicht zur Strafschärfung. Nur wenn gerade aus der "Uneinsichtigkeit" des Angeklagten auf seine Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche geschlossen werden kann, darf ein solches Verhalten strafschärfend berücksichtigt werden. Insbesondere liegt kein Straferhöhungsgrund darin, daß ein Angeklagter die nachteiligen Folgen der Verurteilung fürchtet und glaubt, er könne den Nachweis eines strafbaren Verschuldens durch Leugnen ganz oder teilweise vereiteln (vgl. BGHSt 1, 103, 105; BGH IM Nr. 9 zu § 350 StGB). Diese Gesichtspunkte gelten auch bei der Entscheidurg darüber, ob die Anrechnung der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft abgelehnt werden darf. Ein Angeklagter, dem mit den in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Beweismitteln seine Schuld nicht im vollen Umfang nachgewiesen werden kann, ist nicht verpflichtet, sich durch sein Geständnis zu überführen (vgl. BGHSt 5, 238, 239 a.E.). Er darf nicht allein dafür, daß er seine Täterschaft oder sein Verschulden bestreitet und dadurch das Gericht zur Erhebung von Beweisen nötigt, mit der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft bestraft werden (vgl. BGH NJW 1956,
1845).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird das Landgericht über die Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu befinden haben.
Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler