Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 13.04.1962 – 2 StR 426/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2150 007
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Ingenieur Walter Sc ı WED zus Bai SciNEmmD. geboren am @. EEE GE in De,
wegen versuchten Betrugs u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. April 1962
1.} im Schuldspruch zur Verurteilung wegen fortgesetzter unbefugter Führung akademischer Grade dahin geändert, daß das Wort: "fortgesetzter" vegfüllt,
2. insoweit im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat —- unter Einstellung des Verfehrens im übrigen - den Angeklagten wegen versuchten Betruges, wegen fortgesetzter unbefugter Führung akademischer Grade und wegen Gebrauchs einer uncechten Urkunde zu einer Gesamtgefüngnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Ferner hat sie die von dem Beschwerdeführer zu den Akten eingereichte. Fotokopie einer unechten Doktorurkunde eingezogen, |
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
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1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.
2,..ı Mit der Sachbeschwerde hat die Revision zur Verurteilung vegen fortgesetzter unbefugter Führung akademischer Grade insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Auffassung der Strafkammer wendet, der Angeklagte habe in der Zeit von 1950
his Ende 1956 fortgesetzt gegen § 5 Abs. la
des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom
7. Juni 1939 verstoßen. Die Darlegungen des Urteils hierzu sind zumindest hinsichtlich der inneren -Tatseite nicht geeignet, die Annahme einer Fortsetzungstat zu rechtfertigen. Was die Strafkammer feststellt, ist nichts anderes als ein vom Angeklagtan gefaßter, allgemeiner Entschiuß, sich in Zukunft der akademischen Grade eines Diplom-Ingenieurs
oder eines Dr. ing. oder eines Dr. ing.h.c. jeweils dann
zu bedienen, wenn er sich davon ein vermehrtes persönliches Ansehen oder den Eindruck besonderer technischer Fachkunde und Bildung versprach und keine Entdeckung zu befürchten brauchte. Ein solches Vorhaben ist kein Vorsatz, wie er nach der vom Reichsgericht entwickelten.:und vom Bundesgerichtshof übernommenen Begriffsbestimmung für die Annahme eincs Fortsetzungszusammenhangs erforderlich ist. Er muß, vas unter Wiedergabe der Ausführungen in BGHSt 1, 313, 315 nochmals hervorgehoben sei, so beschaffen sein, daß er
vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den ves entlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Dieses als Gesamtvorsatz bezeichnete Wissen und Wellen muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar
nicht xn allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit
vortvcg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein wräger, ferner Ori, Zeit und ungefähre Art der Begehung der
Tat in Betracht kommen. Nur wenn der Vorsatz des Täters
so geartet ist, daß er den späteren Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt, liegt, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, eine fortgesetzte Handlung vor.
An diesen Erfordernissen fehlt es hier. Die Pest-' stellungen ergeben nichts dafür, daß der Angeklagte, als er zwischen 1950 und 1952 mit der Kreisfeststellungsbehörde in Bonn zu tun hatte, die Aufnahme von geschäftlichen Beziehungen zu Frankfurter Geschäftsleuten in den Jahren 1955/56 hat vorausschen können, und daß er deshalb schon damals entschlossen war, auch im Verkehr mit ihnen sich ihm nicht zukommender akademischer Grade zu bedienen. Somit kann von einem Gesamtvorsatz, der sowohl die Benutzung des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieurs in den Jahren 1950 bis 1952 als auch den Gebrauch der akademischen Grade eines Diplom-Ingenieurs und eines Dr. ing. h.e. in den Jahren 1955/56 umfaßt, keine Rede sein. Daher muß, zumal da sich der Angeklagte in der Zwischenzeit keines akademischen Grades bedient hat, davon ausgegangen werden, daß sein späteres Vorgehen auf einem von dem früheren - im Jahre 1950 gefaßten - Vorsatz unabhängigen Entschluß beruht, Infolgedessen bilden die Vorgänge der Jahre 1950 bis 1952 und das Geschehen in den Jahren 1955/56 rechtlich selbständige Handlungen, die demgemäß als solche zu würdigen und zu beurteilen sind.
Das führt, soweit die dem Angeklagten zur Last gelegte unbefugte Führung eines akademischen Grades in die Zeit zwischen 1950 und dem 19, Mai 1952 fällt, zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafverfolgung verjährt ist.
Die Verjährung war mit dem Ablauf des 18. Mai 1957 eingetreten, da nach § 67 Abs. 2 StGB für Vergehen, die im Höchst-
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betrage mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnistsrale bedroht sind, die Verjährungsfrist fünf Jahre berägt, und da deren lauf durch keine gegen den Angeklagten serichtete richterliche Handlung unterbrochen worden ist. Der Auslicferungshaftbefehl des Amtsgerichts in Bonn (Bd. II Bl. 10 der Strafakten), der als erste richterliche iendlung dieser Art in Betracht kommen könnte, ist erst am 12. Ausust 1957, also nach dem 18. Mai 1957 erlassen worden.
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Diese Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens in den Urteilsspruch gesondert aufzunehmen, erübrigt sich, da sie in dem darin bereits enthaltenen Ausspruch über die -— teilweise — Einstellung des Verfahrens wegen Strafverfolgungsverjährung mit zum Ausdruck kommt. Sie hat jedoch eine Änderung des Urteilsspruchs insofern zur Folge, als das Wort "fortgesetzter" zu streichen ist, nachdem nur noch das Verhalten des Angeklagten in den Jahren 1955/56 den Gegenstand der Verurteilung bildet. Der Beschwerdeführer hat sich zwar auch in dieser Zeit den Frankfurter Geschäftslceuten sowie dem Rechtsanwalt und Notar gegenüber uchrfach als Träger akademischer Grade ausgegeben und sich als solchen bezeichnen lassen, Trotzdem liegt nur eine Handlung im Rechtssinne vor; denn der Begriff "Führen" schließt den wiederholten Gebrauch in sich, soweit dieser auf cin und demselben Entschluß beruht.
Im übrigen gibt die Anwendung des § 5 Abs. 1a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1959 auf den festgestellten Sachverhalt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Dice Meinung der Revision, der zum Tatgeschehen in den Jahren 1955/56 der Verurteilung sugrunde gelegte Schuldumfang sei geringer, als die Strafkamner angenommen habe, trifft nicht zu. Es ist zwar
richtig, daß das Führen eines akademischen Grades
eine aktive Tätigkeit ist, und daß daher zur Erfüllung
dieses NMerkmals das bloße Dulden der Anrede mit einem solchen Grad nicht ohne weiteres genügt. Hat aber der Täter, wie schon das Reichsgericht in der von der Revision angeführ-
ten Entscheidung RGSt 33, 305 dargelegt hat, anderen den Glauben beizebracht, ihm komme ein akademischer Grad zu, und hat er sie dadurch bestimmt, diesen in Bezug auf ihn anzuwenien, so liegt auch darin eine aktive Tätigkeit des Führens. licr hat der Angeklagte die Frankfurter Geschäftsleute so-
wie den Rechtsanwalt und Notar dazu veranlaßt, ihn als DiplomiInszenieur oder als Dr. ing.h.c. zu bezeichnen, indem er
unter Vorweisung einer gefälschten Urkunde behauptete, ihn
sci die Doktorwürde von Adolf Hitler verliehen worden. Bei dieser Sashlage hat die Strafkammer daher mit Recht auch in dem Sich-anreden-lassen mit einem akademischen Grad das Führen eines solchen gesehen.
Nur im Strafausspruch muß die Verurteilung aufgehoben werden, da mit Rücksicht auf die teilweise Einstellung des Verfahrens die Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis nicht aufrechterhalten werden kann.
3.1 a) Keinen Bedenken begegnet die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe dadurch, daß er eine Fotokopie der "Ürkunde!" vom 20. April 1943 über die angebliche Verleihung des Doktorgrades im Ermittlungsverfahren zu den Akten einge-
rcicht habe, den Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB verwirklicht. Die Anwendung dieser Strafbestimmung wird sowohl zur äußeren
vie zur inneren Tatseite von den dazu getroffenen Feststellungen getragen. Diese weisen entgegen der Meinung der Revision weder innere -\iidersprüche noch Unklarheiten auf; auchilassen sie
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keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erkennen. Sie ergeben vielmehr die volle, durch keinen logischen oder sonstigen Fehler beeinflußte Überzeugung des Landgerichts von
der Schuld des Angeklagten. Was die Revision hier im einzelnen vorbringt, ist nichts anderes als der unbeachtliche Versuch, die Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Wceise anzugreifen. Der Einwand, der Verteidiger sci kein Briefbote, sondern reiche’ scinen Schriftsatz ein, geht an den Feststellungen des Urteils vorbei, wonach der Angeklagte die Fotokopie als Anlage 15 zu seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schriftsatz vom 27. Juli 1959 genommen hat.
b) Ebenso rechtsirrtumsfrei ist die Annahme eines versuchten Betruges. Auch sie findet in dem als bewiesen erachteven Sachverhalt ihre Stütze. Danach kann von einer straflosen Nachtat und damit von einer. Verkennung dieses Begriffs keine Rede sein. Das Vorgehen des Angeklagten beruhte auf einem neuen, selbständigen Entschluß. Daß der Umfang des erstrebten Vermögensvorteils und des diesem entsprechenden Schadens im Urteil nicht dargetan sei, wie seitens der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat noch geltend gemacht wurde, trifft nicht zu. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte die Angaben über den Verlust der Laboratoriumseinrichtung sowie
des größten Teils der Vorräte an Meß- und Prüfgeräten bewußt vwehrheitswvidrig gemacht hat. Damit ist der Schuldumfang, soweit er feststellbar war, in genügender Weise umschrieben.
Der Hinweis der Verteidigung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16.5.1962 - 2 StR 76/62 - geht fehl; dort var die Sachlage insofern anders, als der Tatrichter überhaupt keine näheren Feststellungen zu dem von ihm angenommenen Schuldumfang hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe zum Verschen nach § 81 a GmbH-Gesetz getroffen hatte. Im übrigen er-
schöpfen sich die Einwendungen der Revision in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Für den Vorurf der Willkür fehlt jeder Anhalt.
ca Im Strafausspruch können die beiden Verurteilungen ebenfalls bestehenbleiben, weil auszuschließen ist, daß sich auf die geringe Höhe der hier crkannten Einzelstrafen die für die unbefugte Führung akademischer Grade ausgesprochene Yinzelstrafle zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.
Zn! Der Wegfall dieser Einzelstrafe entzieht jedoch der Sesamtstrafe die Grundlage, so daß auch sie aufgehoben werden muß. Die Strafkammer wird daher in der neuen Hauptverhandlung nochmals die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe festzusetzen sowie über die Einziehung der Fotokopie zu befinden haben.
Dotterweich | Scharpenseel Mayr Meyer Henning