Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 10.04.1962 – 5 StR 616/61

5. Strafsenat

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5 StR 616/61 2179 0823

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

l. den Bauschlosser Hans H EEE zus BEE, dort geboren am EB 1935,

2. den Bauschlosser Horst K CE zus EEE, dort geboren am ED 1934,

wegen gemeinschaftlicher Notzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.April 1962, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Juli 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründer?

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist im wesentlichen begründet.

l. Unabhängig von dem Einzelvorbringen der Revision mußte das Urteil im vollen Umfange schon aus folgenden, vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Bedenken aufgehoben werdens

Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten nur wegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens der Notzucht verurteilt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt jedoch, daß jeder der beiden Verurteilten auch an den Notzuchtsverbrechen der drei anderen Beteiligten teilgenommen hat, sei es als Mittäter oder als Gehilfe. Wenn auch dieser Tatbeitrag im Schuldspruch nicht in Erscheinung zu treten braucht, weil die Strafkammer ohne Rechtsirrtum davon ausgeht, es handle sich bei dem Verhalten sämtlicher Beteiligten um eine natürliche Handlungseinheit, so ist dennoch der Verdacht begründet, daß der Schuldumfang vom Landgericht nicht in vollem Umfange gewertet worden ist. Das läßt sich auch nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils nicht ausschließen. Schon aus diesen Grunde muß es auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange aufgehoben werden.

2. Unter diesen Umständen brauchte auf die weiteren von der Revision zum Schuldspruch vorgebrachten Beanstandungen nicht eingegangen zu werden. Die Strafkammer muß ohnehin das gesamte Tatgeschehen erneut prüfen, somit auch, ob sich die Angeklagten einer gefährlichen Körperverletzung (von mehreren gemeinschaftlich begangen) nach § 223a StGB schuldig gemacht haben, die mit der Notzucht in Tateinheit zusammenfällt (vgl. dazu BGH IM StGB § 177 Nr.8; ferner bei Dallinger MDR 1956,144, und GA 1956,316).

-3-—-

3. Da schon die zu 1 erörterten Bedenken zur Aufhebung des Urteils gegen beide Angeklagten führen müssen, kommt es auf die von der Revision gegen die Strafaussetzung vorgebrachten Bedenken nicht mehr an. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß die hierfür gegebene Begründung nicht ausreicht. Sie läßt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht erkennen, ob die Strafkammer das sachliche Recht richtig angewendet, insbesondere den zwingenden Versagungsgrund des § 23 Abs.3 Nr.1 StGB bedacht und dessen Voraussetzungen mit rechtlich zutreffenden Erwägungen abgelehnt hat (vgl. BGH JR 1960,145).

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Mayr