Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 10.04.1962 – 5 StR 58/62

5. Strafsenat

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5 StR 58/62 2178 016

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Erzieher Heinz S ED =.: reg. geboren am EEE 19:15 ir ED bei DER

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.April 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Yayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.0ktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen,.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "eines tateinheitlichen Sittlichkeitsverbrechens nach §§ 174 Nr.l, 176 Abs.1 Nr.3 StGB" zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Fehl geht allerdines die Rüge, das Landgericht habe eine andere als die dem Angeklagten bei der Fröffnung des Verfahrens zur Last geleete Tat zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht. Dem Angeklagten war vorgeworfen, anläßlich einer Zeltfahrt zu Pfingsten 1960 den damals 12 Jahre alten, zu einer der Aufsicht des Anseklagten anvertrauten Jugendgruppe gehörenden Wolfgang Kir drei aufeinanderfolgenden Nächten zur Unzucht mißbraucht zu haben, In der Hauptverhandlung hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte diese Handlungen nicht zu Pfingsten, sondern bei einer anderen Zeltfahrt im Sommer 1960, und nicht in drei Nächten, sondern in einer Nacht begangen habe. Somit war die abgeurteilte Tat dieselbe, die dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt war, nicht etwa eine andere, erst im Laufe der Hauptverhandlung entdeckte Tat.

Mit Recht beanstandet aber die Revision, daß das Landgericht keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen Wolfgang Kggpzehört hat. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung eine Darstellung von den Vorfällen mit dem Angeklagten gegeben, die mit seiner früheren polizeilichen Aussage schlechtkin unvereinbar ist. Dabei ist es nicht so sehr die Verlegung der Tatzeit von der Pfingstfahrt auf eine spätere Wochenendfahrt, die dem Landgericht Anlaß zu Bedenken hätte geben müssen, als die Tatsache, daß sich die Vorfälle nach der ursprünglichen Schilderung des Zeugen nur in drei aufeinanderfolgenden Nächten abgespielt haben

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konnten. Das war bei der mehrere Tage dauernden Pfingst- “fahrt möglich, nicht aber bei einer Wochenendfahrt, Daher mußte der Zeuge, nachdem sich herausgestellt hatte, daß Pfingsten als Tatzeit nicht in Betracht kommen konnte, die Ereignisse in eine einzise Nacht zusammendrängen. Darüber hinaus haben sie sich nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung in einer anderen Reihenfolge abgespielt als nach seiner polizeilichen Aussage. Diesen schwerwiegenden Widerspruch hat das Lendgericht nicht gesehen, wie die Begründung ergibt, mit der es den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigerin abgelehnt hat, Er hätte der Strafkammer die Notwendigkeit der Vernehmung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des im Pubertätsalter stehenden Zeugen aufdrängen müssen. Sie durfte den Hilfsbeweisamtrag unter den gegebenen Unständen nicht unter Berufung auf ausreichende eigene Sachkunde ablehnen. Somit ist § 244 Abs.?2 StPO verletzt.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Mayr