Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 03.04.1962 – 5 StR 86/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2179 084

5 StR_86/62

Im Namen des Volkes

—— In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Kurt UEEB zus rm, geboren am w 1915 in Dei,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.April 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Hamburgs vom 26.Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründes

Die Verfahrensrüge hat Erfolge.

Die Verteidigung war wegen der Schwierigkeit der Sachlage notwendig (§ 140 Abs.2 StPO). Die Strafkammer durfte sich daher nicht damit abfinden, daß sich der Wahlverteidiger inzwischen entfernt hatte, als sic nach ihrer Beratung die Verhandlung wieder eröffnete und den Angeklagten darauf hinwies, daß er statt wegen einer fortgesetzten, wegen dreier selbständiger Handlungen verurteilt werden könne. Dies war entgegen den Ausführungen in dem Beschluß, mit dem die Strafkammer von der Bestellung eines Pflichtverteidigers absah, kein so unwesentlicher Teil der Hauptverhandlung, daß dabei ausnahmsweisc auf die Anwesenheit des notwendigen Verteidigers hätte verzichtet werden können, der übrigens grundsätzlich auch an der Urteilsverkündung teilnehmen muß (BGH vom 25.10.1955 bei Dallinger MDR 1956, 11).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker