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BGH Urteil vom 23.03.1962 – 4 StR 238/61

4. Strafsenat

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4_StR_238/61 2165 002

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

3en Rechtsanwalt und Notar Hugo VD aus (ccicuuiimm: -eborer sn 1200 in ren:

veren Untreue

hat der 4. Stral:senst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23. März 1962, an der teilgerommen haten:

Senatsnräsident Tr. Rotkerg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter örtzler

als beisitzende Richter, Cberstaatserwalt Dr. iD

als Vertreter der Bundesanwaltrchaft, Justizangestellter >

als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichte in Arnsberz vom 14. #ärz 19€E1 wird verworfen.

Der Anzeklagte hat die Kosten des Kechtsmittels zu tragen.

Von Rechts vıegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter intreue (Fall S@EW) und wegen einer weiteren Untreue (Yall AU) zu einer Sesamtstrafe von siebten kKonaten Scfängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, die Verfahrensverstöße rügt und Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, kann keinen Erfolz haten.

I. Die_Verfahrensrügen

_ —

l. Die Revirion beanstandet, daß das Landgericht in mehrfacher Hinsicht seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abe. 2 StPO) verletzt hate. Diese Aufklärunrfsrüren sind sämtlich untesckhtlich, weil der Beschwerdeführer keine Bevieismnittel bezeichnet hat, die das Landsericht noch zusätzlich hätte kenützen können und müssen.

2. Daß der Tatrichter die von ihr benützten Beweisr mittel nicht vollständig ausgeschöpft und unrichtig bewertet habe, kann im Revisionsrechtszug grundsätzlich richt geltend geracht werden. Ob die Feststellungen Verstöße geren Denkgesetze oder die Erfahrung erkennen lassen, ot sie insbesondere unlöstare Widersprüche enthalten, ist auf die Sachrüge zu prüfen. Darauf wird nachstehend einsegarnzen werden.

3. Die von der Revision behaupteten Verstöße gegen 267 Abs. 1 und 2 StPO liegen nicht vor.

Er

v

Die "für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale Jer strafbaren Hanälung gefunden" wurden (§ 8 267 Abs. 1 Satz 1 StPC), hat das Landgericht arzeführt. Ein Verstoß gegen § 267 Ats. 1 Satz 2 StPO, wonach

- 3.

nn

hesründet nach ständiger Rechtsprechung nicht die Revision. .terdies hat das Landgericht die Beweismittel angeführt

(UA 18) und ist in den Abschnitten über die Beweiswürdizune (UA 9 ff, 27 ff) auf eine Reihe von Beweistatsachen eirgegangen; sich mit ihnen erschöpfend "auseinanderzusetzen", war das Landgericht keinesfalls verpflichtet.

"Vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafkarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen" (8 267 Aks. 2 StPO), sind in der vorliegenden Sache von keirer Seite behauptet und vom Landgericht auch nicht anzreromzren worden.

lII. Liz Sechrüge

1. Im Fall SW nat das Landgericht folgenden Sachverhalt für erwieser erschtet:

Der Angeklagte ist seit 1929 Rechtsanwalt, seit 1942 zurleich Notar. Durch von ihm unverschuldete Umstände ging seine Praxis seit Frühjahr 1957 stark zurück. Er geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Seit 1950 erhielt der Angeklagte von dem Inhater der

Firma SW fortlaufend Aufträge, gezen säumige Kunden vorzugehen, notfalls im liege der Klage und Zwangsvollstreckung. Über eingehende Zahlungen mußte der Angeklagte alsbald abrechnen und das nach Atzug seiner Getühren und der entstandenen kosten jeweils vertleitende Guthaben an SEE auszahlen. Gebühren und Kosten, die aus einem für si> getätigten Notariatsakt anfielen, durfte er tei der gersde fälligen Abrechnung einsetzen und bei der folgenden uberweisung in Abzuz bringen. "Diese Form der Abrechnung und Auszahlung möglichst bald nach Eingang der Zahlungen, auch jeweils nach Eingang von nicht ganz unerhetlichen Teilzahlungen," war im Verhältnis zwischen dem

Angeklagten urd SB ti: 1957 allgemein üblich. Seitdem nderte der Angeklagte das stets feübte Verfahren. Bei drei Aufträgen, die er in den Jahren 1957 und 1958 von Se noch erkielt, rechnete er nach der Eingang von Geldern nur z»ösernd und teilweise unvollständig und irreführend ar, nechdem er mehrfach rerahnt worden war. Er führte auch

gie Geldteträüge, die er in den drei Sachen für sm einserommen hatte und ädie Gicsem nach den Akzug der Getühren ung nosrten zustanden, zunächst nur zu einem «erinzen Teil “n ihn 2b. Einen großen Teil der eingesangenen Gelder verwendete cr für eigene Zwecke. Erst in Frühjehr 1960 zahlte er an IWW sie noch zeschuldeten Beträge.

Im einzelnen hendelt es sich um folgende Anzelegenheiten:

Durch Zwanzsvollstreckung gegen die Firoue m ::- hielt er Tir SW in ser Zeit vom 21. Septenber 1957 bis 27. Januar 1958 nach und nach den gesamten geschul-Geten Betrag von 532,98 TM. Nach vielfachen Mahnungen Gurch Sm rechnete er ihm gegenüber erst an 12. färz 1960 ab und überwies ihr Ser nach Abzur der Getrühren und Auslagen zustehenden Betrag von 282,56 IM.

In der Zeit vom 30. Septerter 1958 kis zum 3.März 1959 wurden dem Angeklagten von dem an-:altlicher Vertreter der Firma Sci ie Beträge zweier Rechnungen der Firma Sin Höhe von zusammen 2.677,57 DM nach und nach restlos überwiesen. Hiervon entfielen 70 DE auf die dem Anzeklazten zustehenden Gebühren. Von dem hiernach der irma SG zurtenenden Betrag von 2.607,57 DM üterwies ihr der Angeklagte bis zum August 1959 in Teilbeträgen nur 1.392,99 DY und erstattete tis Jahin keinerlei Atrechnung. Für ein Tätigwerden als Notar war ihm die Firma SEE tis Janin aufsrund einer Kostenrechnung vom

em mm -

22, Juni 1958 nur den Betrag von 366,70 TM schuldig. Für eine weitere notarielle Tätigkeit konnte der Angeklagte

nach seiner Kostenrechnung vom 5. August 1959 einen Betrag von 268,2C DM beanspruchen. Die längst fällige Abrechnung übersandte er der Firma Sl an 6. August 1959 erst, nachden - SB ich mit dem Gegenanwalt unmittelbar in Vertindung gesetzt und von der Begleichung der Rechrungen erfahren und hierauf den Angeklagten energisch um die Atrechnung ersucht hatte. Die Abrechnung, in die der Angeklagte seine notariellen Kosten von 366,70 und 286,20 DM eingesetzt hatte, schloß mit einem Guthaben der Firma Se

in Höhe von 579,80 DM. Auch diesen Betrag tliet aber der Angeklagte noch schuldig. Er zahlte ihn nach wiederholten Mehnungen erst am 7. März 1960 unter Abzug eines Betrages von 220,79 DM, den er als Kosten für eine weitere notarielle Tätirkeit laut seiner Kostenrechnung vom 8. Januar 1960 fordern konnte.

Gegen Äilfried Fb erwirkte der Angeklagte für die Firma SW an 2. Kai 1958 einen Zahlungsbefehl über 2.280 DM nebst Zinsen. Schließlich leistete FlWwadurch seinen Anwalt an den Angeklagten in der Zeit vom Dezemter 1958 kis August 1959 monatliche Zahlungen von je 100 DY. Hiervon überwies der Angeklagte nur die ersten 100 DV; die weiteren 900 Di” behielt und verwendete er für sich, ohne SED von dem Eingang auch nur in Kenntnis zu setzen. Auch als ihn FI: Anvwait am 21.September 1959 zum Ausgleich der Hauptforderung 1.280 DM überwies, veretändigte der Angeklagte sn» nicht und verwendete den Betrag für eigene Zwecke. In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte gecen FB: Schwiecervater, Fra, in Auftrag der Firma WEB an 5. August 1958 eine Klage auf Luldung der Z.angsvollrtreckung erhoben. In eine Aufstellung,

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die er am 26. November 1959 Fggs Kechtsanwalt übersandte, setzte er die Hauptforderung, die Zinsen sowie die Gerichts-, Ansalts- und Zrangsvollsetreckungskosten der Sachen seren FB und gegen rg» ein; die Aufstellung endete nit einer kesamtforderung sB>s von 3.562,77 Dä. Hiervon setzte er die Zahlun:en in Höhe von 2.280 DY ab, so daß

die Aufstellung mit einer Kestforderung von 1.282,77 DM schloß. Der Firma ss» übersandte er diese Aufstellung nicht. In einem Schreiben vom &. Dezemter 1959, das sich

im übrisen rit der Festsetzung der Kosten durck das Sericht urd mit ihrer Glauthaftmachung tbefaßte, verständige er

Gie Firm» SW nur davon, er hate "der Gegenseite am 2€.11.1059 eine Aufstellung ütersandt, nach welcher die Restforderung sick auf 1.282,77 DM" telaufe. Obwohl der Anzeklagte von FW :eitere Teilzahlungen, letztmals

am 29. Januar 196C, erhielt - und zwar einschließlich

des oben genannten Betrages von 2.280 DM insgesamt

2.545,58 DM -, teilte er Sölken Anfang Fetruar 19£0 auf Anf"age mit, daß die Gegenseite nicht mehr zahle. Erst nachdem SW von üer Gegenanwalt auf Anfrage von den laufenden Zahlungen eriahren, beim Angeklagten energisch auf Überweisung seines Guthatens redrängt, sodann mit

der Staatsanwaltschaft gedroht, am 23. Pebruar 1960 Straianzeige gegen den Angeklagten erstattet ünd schließlich

am gleichen Tage gegen ihn einen Zahlungstefehl erwirkt hatte, übersandte ihm der Angeklagte am 25. März 1960 die Abrechnung und überwies ihm am 21. April 1960 das errechnete Guthaber von 1.697,11 DM und am 28. April 19£0 weitere 206,34 DE.

a) Die Festste.lungen enthalten keine Verstöße gegen Denkgesetze oder die Erfahrung. Sie sind auch frei von den von der Revision behaupteten Widerspriüchen.

Die Feststellung, daß dem Angeklagten im Rahmen der seit 1950 bestehenden Geschäftsverbindung die Kostenvorschüsse, die er von der Firma Se anforderte, unverzüg- !ich in der gewünschten Höhe zur Verfigung gestellt wurden, eteht nicht im Widerspruch dazu, daß ihm die Firma Sn in den Scechen Ye, Sci un: FEB keine Vorschüsse zezatlt hat. Die Revision erklärt selkst ausdrücklich, daß der Angeklagte in diesen Sachen keine Vorschüsse ange-

Sordert hat.

“it der Feststellung, daß der Angeklagte nach dem Eingang von Zahlungen für die Firma Se, auch nach dem Eingang von nicht ganz unerheblichen Teilzahlungen, alsbald mit SGB atrechnen und ihm die Zanlungen überweisen mußte, daß er aber datei die aus einem Notariatsakt ihm zustehenden Gekühren und Kosten in Ansatz bringen und atziehen durfte, sind die weiteren, zu den einzelnen Sachen getroffenen Feststellungen und Schlußfolgerungen entgegen der Meinung der Revision durchaus vereinbar. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte den Überktlick üker die Zahlungseingänge in den Sachen Me, SCHE und Fe niemals verloren hat (UA 20/21). Bis zum 31.Juli 1959 hatte der Angeklagte in der Sache Mb 352,98 DM, in der Sache SB 2.677,57 DM und in der Sache Fee 900 Dr, zusammen 3.910,55 DM, für die Firma Silllwin Empfang genommen; davon hatte er bis dahin in der Sache Schi 1.392,99 DM und in der Sache Tg 100 DX an SC veiterseleitet, so daß ein Resttetrag von 2.416,56 DM vertliet, Selbst unter Abzug aller Gebühren und Kosten, die der Angeklagte in diesen drei Sachen insgesamt beanspruchen konnte oder wenigstens bearsprucht hat - in der Sache “m (332,98 - 282,56 =) 50,42 DM, in der Sache Sb 70 nı:

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und in der Sache Ti rei 856,97 Dit — und unter Anrechnung des Betrages von 366,70 DM aus der einzigen vor dem 1. August 1959 erledigten Notariatssache war er sonech an 51. Juli 1959 der Firma SED den erhetlichen Betrag von 1.093,47 DM schuldig. Es ist nicht erfahrungsund denkgesetzwidrig, wenn das Lanägericht hieraus und aus dem nachfolgenden Verhalten - so hat der Angeklagte auch über den Eingang der weiteren Beträge, darunter allein am 21. September 1959 in der Sache FW der erhetliche Betrar von 1.280 DT, der Firma SB nicht alstald Yitteilung gemacht, sondern die Abrechnungen und schließ8- lich die Auszahlunger erst mit erheblicher Verspätung

und nach vielfachen Mahnungen und Drohungen erstattet - den Schluß gezogen hat, daß der Angeklagte sich bewußt über die ihm bekannte Pflicht (vgl. dazu unten t aa) hinwergesetzt hat, seinem Auftraggeber den Eingang von Zahlungen mitzuteilen und ihm die ihm zustehenden Beträge alsbalä auszuzahlen.

Unzutrefiend ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe in der Sache FW ar 8. Dezember 1959 die verlangte Abrechnung ohne weiteres erstattet. Aus seinen Schreiten mit der nur beiläufigen Bemerkung, nach der der Gegenseite (nicht der Firma SW) übersandten Aufstellung belaufe sich die festforderung auf 1.282,77 DK, ergab sich zwar, daß von FW irzenäwelche Zahlungen eingegangen waren. Aus ihm ging aber nicht hervor, daß und in welcher Höhe der Angeklagte in seiner der Gegenseite übersandten Aufstellung bereits die erheblichen Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten aus den Sachen FD Tr nit angesetzt hatte. Über die Höhe

der von FW einzezangenen Zahlungen konnte sich Se aus dem Schreiten vom B. Dezember 1959 kein Bild machen.

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Selbst nachdem SiiillWBanschließend von dem Gegenanralt die Höhe der geleisteten Zahlungen erfragt und die Üterweisung seines Guthabens von dem Angeklagten verlangt hatte, erstattete dieser die Abrechnung und leistete er die Zahlung erst, als SW ihn nach vorheriger Fristsetzung tei der Staatsanwaltschaft angezeigt und einen Zahlungstefehl. gegen ihn erwirkt hatte.

Unerfindlich ist es, welcher Widerspruch darin liegen soll, daß im angefochtenen Urteil teilweise davon gesprochen wird, der Angeklagte habe die Zahlungsatschnitte in der Sache MB "eigenhändig in die Handakten eingeklebt", teilweise davon, er hate die Zahlungsatschnitte "selbst zu den Hanrdakten genommen".

t) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schulgespruch weger Untreue.

aa) Daß den Angeklagten als Rechtsanwalt kraft eines Treueverhältnisses die Fflicht traf, die Vermögensinteressen der Firma Se wahrzunehmen, wird von der Revision nicht bezvieifelt.

Entgegen der Meinung der Revision hält die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte der Firma ii» gegenüber diese Pflicht in den Sachen Mw, Sc NEED und FM verletzt hat, der rechtlichen Nachprüfung stand. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, die tei ihm von dem Gegner seines Auftraggebers eingehenden, für letzteren bestimmten Geldbeträge nach Abzug seiner Getühren und Auslagen alsbald an den Auftraggeber weiterzuleiten oder wenigstens, wenn das aus besonderen Gründen nicht geschieht, den Auftraggeber von dem Eingang der Gelder unverzüglich zu benachrichtigen und die Gelder für ihn zu verwahren oder einen entsprechenden Betrag für ihn bereitzuhalten. Das ist nicht nur in § 35 der am

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11. Kai 1957 vor der Bundesrechtsanwaltskammer erlassenen Richtlinien für die Ausübung der Rechtsanwaltsterufs in sachlicher übereinstimmung mit den früheren, 1952 für die tritische Zone erlassenen Richtlinien (vgl. deren Anhang: "Arleitung für die Behardlung von Mandanten,reldern") festvelegt; diese Richtlinien haten zwar keine Gesetzeskraft, geben aber die auf der Gesetzeslage teruhende Standesaullassung der Recktsanwaltschaft wieder. Es jist auch anerkannten Rechts (vgl. RGSt 73, 283, 284; BGH IM Nr. 35 zu § 266 StGB = KW 19€E0, 1620) und beruht darauf, daß

der Rechtsanwalt als der terufere Berater und Vertreter

in allen Rechtsanzelegenheiten (§ 3 Acts. 2 BRAO) den Interessen seires Auftraggebers zu dienen hat. Ohne Rechtsirrtun hat das Landgericht dargelegt, daß der Angeklagte dieser Verpflichtung höchstens dann hätte enthoten sein Fönnen, wenn ihm die Firua WW das ausdrücklich erlaukt hätte; nach der unangreifikaren tatrichterlichen Feststellung hat sie das nicht getan.

Keinen Rechtsfehler lassen die Ausführun_‘en des angefochtenen Urteils (UA 20 tis 24) darüber erkennen, daß der Angeklagte sich dieser Fflicht bewußt war und sich vorsätzlich darüber hinweggesetzt hat.

bb) Ohre Rechtsverstoß hat das Landgericht auch angenormen, daß der Angeklagte durch diese Fflichtverletzung der Firma S@WlWvorsätzlich Nachteil zugefügt hat. Der vermögensrechtliche Schaden der Firma SÜÜMW liegt allein schon darin, daß es ihr der Angeklagte durch sein Verhalten unmöglich gemacht hat, nach dem Eingang der der Firma zustehenden welder alskald zu dem ihr genehmen Zeitpunkt darüber zu verfügen. Zwar hat der Auftraggeber gegen den Rechtsanwalt, der für ihn Velder in Empfang genormen hat, einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung. Lieser

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Anspruch kann der alstaldigen Auszahlung der in Rede stehenden Geldteträge selkst dann gleichwertig sein und einen Schaden des Auftraggebers nicht zur Entstehung kommen lassen, wenn der Rechtsanwalt die empfangenen vwelder für eigene Zwecke verwendet. Der Schaden liegt ater dann vor, wenn

ger Rechtsanwalt dern Auftraggeter über den Eingang der Gelder und damit über die Entstehung des Anspruchs in unklaren 1äßt. Vor allem ater ist der Auftraggeber stets

darn geschädigt, wenn der Rechtsanwalt nicht einen dem Eingang entsprechenden Betrag zur steten Auszahlung an den Berechtigten in seiner Kasse oder in gleich sicherer Weise bei einer Bank oder tei der Fost oder sonstwo bereit hält; der Rechtsanwalt muß nicht nur jederzeit eigene flüssige Kittel in der dem Auftraggeber zustehenden Höhe zur Verfügung haben, sondern er muß auch sein Augenmerk darauf richten, diese llittel ständig zum Ausgleich benützen zu können (vgl. RGSt 75, 283, 285; BGESt 15, 342, 344). Gerade das aber hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht getan. Er war vielmehr weder in der Lage noch gewillt, seine Schulden gegenüber der Firma SW alstalä zu texleichen. Daß er nach längerer Zeit seine Schulden schlieflich doch hat zahlen können, bedeutet nur eine für den Schuldspruch wegen Untreue unerhebliche Wiedergutmachung

des der Firma W tereits zugefügten Schadens (vgl. Rust 73, 283, 286).

Auf die von der Revision angegriffenen Erwägungen des Landgerichts (UA 24) derüter, daß die Firma infolge des Verhaltens des Angeklagten einen hochverzinslichen Bankkredit auch nicht teilweise hate zurückzahlen können, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.

2 a) A Hatte dem Bauunternehmer Lee ein

Hypothekerdarleher gewährt, für welches dieser mit den Zins-

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zahlungen in Rückstand geriet. Im Auftrag AWs trat der Angeklagte um die Jahreswende 1958/59 mit Ic in Verbindung. Schließlich erklärte sich Te tereit, das Larleken abzulösen, netst Zinsen und Kosten zurückzuzahlen und an seinem Grundstück für Aw ein Vorkaufsrecht zu testellen. An 7. Juli 1959 wurde der Gesamttetras der Schuld des Ice in Höhe von 3.578,57 IM auf

das Fostscheckkonto des Angeklagten überwiesen. Nach Atzug der dem Anzeklagten zustehenden Gebühren und Auslagen entfielen auf AB 5.158,77 Di. Der Angeklagte überwies ster an Ber ©. Juli 1959 nur den Betrag von 3.000 Di. über 395 IN verfügte er sofort zur Erfüllung eigener Vervflichtungen.

Das Landgericht hat für nicht widerlegt erachtet, daß der Anreklagte auf Grund einer Atmechung mit A sen ‚000 DV übereteigenden Restketrag tie zum Vollzug der

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Eintragung des ausbedungenen Vorkaufsrechts zurückbehalten äurfte. Am 2. Dezember 1959 stellte der Angeklagte durch kinsicht in das Grurdbuch fest, daß das Vorkaufsrecht bereits eingetragen war. Er hatte inzwischen auch schon

von Le den Betraz von 30 DM erhalten, den er als Eintragungskosten vorgestreckt hatte.

Ckwohl nun AU auf die Schlufabrechnung und die Überweisung des ihm noch zustehenden Guthabens drängte, verströstete ihn der Angeklagte immer wieder auf später.

Am 11. März 1960 erkannte er ausdrücklich die Forderung

N DB in Höhe von 458,77 Dä an und versprach umgehende Überweisung. Da er diese aber nicht ausführte, trat A schließlich seine Forderung gegen den Argeklagiten am

7. Anril 1960 an die Spar- und Darlehenskasse in (en ab. Diese teilte dem Angeklagten die Abtretung mit und forderte ihn zur Zahlung auf. Auch ihr gegenüter erkannte

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der Anzeklagte am 20, April 1960 die Forderung von 458,77 DE als zu recht testehend an. Da er trotzdem nicht zahlte, erxirkte die Spar- und Darlehenskasse am 21. Juni 1960

einen Zahlungsbefehl. Dagegen erhob der Angeklagte “iderspruch. An Tage vor dem hierauf vor dem Amtsgericht anberaumten Verhandlungsterrin suchte der Angeklagte AD auf und erwähnte hiertei erstmals, daß ihm AB für die Beratung in einer Ehessche noch Geld schuldig sei. Er berechnete die Kosten hierfür mit 124,09 DM. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 27. Juli 1960 zahlte schließlich der An:eklagte an den Bevollmächtigten der Spar- und Darlehenskasse den Betrag von 334,68 DY.

Die von ihm reltend gemachte Getührenforderung von 124,09 D% erkannte sodarn das Amtsgericht in seine Urteil vom

25. Januar 1961 nur ir Höhe von 43,68 DM an; es verurteilte den Angeklagten zur Zahlung des Kesttetrages.

t) Nach diesen Feststellungen hält der Schuldspruch wessen Untreue der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat dem Angeklagten, der die Forderung AU in Höhe von 458,77 DM wiederholt ausdrücklich anerkannt het, nicht gerlautt, daß er wegen einer Gebührenforderung aus der Beratung in einer Ehesache nicht gezahlt habe; nach der Überzeugung des Landgerichts hat er sich diese Gekiihrenforderung erst später einfallen lassen. Zum nindesten hätte er, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtur angenommen hat, den die Höhe der von ihm errechneten Gebührerforderung übersteigenden Unterschied von 458,77 - 124,09 = 334,68 DM unverzürlich an MW auszahien müssen, nachdem er am 2. Dezemter 1959 von der Eintragung des Vorkaufsrechts erfahren hatte. Da er das nicht getan hat, hat er die ihm als Rechtsanwalt kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen 2 wahrzunehmen, verletzt (vgl. dazu oben Nr. 1b aa).

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ia der Angeklagte jedenfalls den Betrag vor 334,68 Di nicht salstald nach dem 2. Dezemter 1959, nachden =] gie Auszehlung verlaret hatte, an SUB ibervies und auch diesen Betrag nicht zu seiner Verfügung kereit haite, hat er AED iurch sein Verhalten auch geschädigt (vgl. oben ir. 1b tb).

Den Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht ausreichend dargetan (UA 30).

5. Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils, die im einzelnen von der Revision nicht argesrififen werden, lassen ebenfalls einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.

Ta auch im übrigen rechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind, muß die Revision verworfen werden.

Rotterg Krumme Sauer martin Börtzler