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BGH Entscheidung vom 07.03.1962 – 4 StR 284/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes 2164 069

In der Strafsache gegen

den Händler Theodor Saw zus EEE, üort seboren am

END 195, zur Zeit in Untersuchungsshaft,

wegen Betruges u. &.

ha: der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzier als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEEREED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. März 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 8. März 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung in übrigen wegen Betrugs in fünfzehn Fällen, davon in vier F in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung der in 45a Ds 277/58 vom Amtsgericht Essen erkannten Strafe von einem Monat Ge-' fängnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei

Monaten Gefängnis verurteilt worden.

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Kit der Revision rügt er Verletzungen verfahrensrechtlicher und sachlichrechtiicher Vorschriften.

1, Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vor-

schriften.

a) Der Beschwerdeführer greift seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des Kaufmanns EEE in Tateinneit mit fortgesetzter Urkundenfälschung teilweise an. Er macht geltend, unter den drei Einzelakten, die der fortgesetzten Handlung zugrunde gelegt worden seien, sei auch ein Fall, nämlich ein Betrug, der durch Einreichen eines vorgetäuschten Kaufvertrages über einen Ring, der auf den Namen Schi 1autcte, begangen worden sei (UA S. 8 II 7 b). Diese Tat sei aber in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß nicht ihm, sondern allein seiner damaligen mitangeklagten Ehefrau zur last gelegt worden. Mithin erstreckten sich Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß nicht auf diesen Vorgang.

Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, daß dieser Fall des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des Kaufmanns TWw in der Anklage und in dem Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten nicht zur Last gelegt worden ist (HA Bd. I, Bl. 28, 34, 35). In der Hauptverkandiung

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ich aber, wie das Urteil ergibt, herausgestellt,

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daß der Angeklagte diesen Kaufvertrag selbst vorgetäuscht hat. Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß es sich dabei um einen Teil der als fortgesetzte Handlung gewürdigten Betrugstat gehandelt hat. Unter diesen Umständen war es berechtigt und verpflichtet, diese unselbständige Einzelhandlung von

Amts wegen in die Verhandlung und Verurteilung einzubeziehen. Nach 8 264 Aks. 1 StPO ist Gegenstand er Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. "Tat" bedeutet nach feststehender Rechtsprechung den vom Eröffnungsbeschluß erfaßten geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit, einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (R6St 72, 339 ff). In diesem Sinn gehören zu der Tat anerkanntermaßen alle Einzelakte einer fortgesetzten Handlung (Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 264

' Anm. 5 e).

b) Der Angeklagte rügt ferner zu Unrecht, das Land-

gericht habe bei der Verurteilung im Falle II 1 des Urteils (VA S. 4 f) die Aussage des Handelsvertreters Klaus Jürgen gg» verwertet, obwohl dieser von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht habe. Der Zeuge habe zunächst Bekundungen gemacht, später aber nach erneuter Belehrung seine Aussage "Schlechthin" verweigert. Die Verwertung seiner Bekundungen sei daher im ganzen unstatthalt gewesen,

Es trifft zwar zu, daß der Zeuge ggg zunächst

Rekundungen gemacht, später jedoch erklärt hat (am ärit-

ten Verhandlungstag vom 7. März 1962 HA Bd, [SY Bi. 370),

er verweigere nunmehr seine Aussage,

“ie das Urteil ergibt, ist der Zeuge zu mehreren Betrugsfällen vernommen worden. Seine Auskunf tsverweigerung bezog sich aber nicht . schlechthin auf alle Fälle. Dies folgt schon daraus, daß das Landgericht in der Sitzung vom 7. März 1962 beschlossen hat, der Zeuge "En bleibe, soweit er ausgesagt habe, gemäß § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt, weil er als Mitbeteiligter an der lat, die hier den Gegenstand der Untersuchung bilde, verdächtig sei. Dieser Beschluß hätte keinen Sinn, wenn der Zeuge seine Auskunft nachträglich in vollem Umfang verweigert hätte. Übrigens ist nach der Verhandlungsniederschrift gegen diese Auslegung der Auskunftsverweigerung des 3eugen, auf Grund deren der Beschluß des Gerichts nur sinnvoll sein konnte, ein Widerspruch von keiner Seite erhoben worden. Die Verweigerung hat sich nach den Urteilsgründen nur auf den Fall 5 (UA S. erstreckt, in den der Angeklagte mangels Beweises infolge der Aussägeverweigerung YgBs5 freigesprochen worden ist. Um jeden Zweifel auszuschließen, hat der Senat dienstliche Erklärungen von einigen an der Verhandlung beteiligten Amtspersonen eingeholt. Die Äußerungen des Vorsitzenden Tandgerichtsrat Dr. Dep und des Sitzungsvertreters der Staatsanvaltschaft ergeben eindeutig, daß sich die Auskunftsverweigerung nicht auf alle Fälle, sondern nur auf den Fall 5 erstreckt

hat.

2, Rüse der Verletzung sachlichen Rechts.

a) Der Beschwerdeführer vermißt im Falle II 11 ausreichende Feststellungen der gesctzlichen Tatbestandsmerk-

male des Betruges. Das Landgericht hat folgenden Sach-

verhalt festgestelit:

Der Angeklagte kaufte am 6. August 1958 von den Zeugen VB ein "Mixi-Gerät" zum Preise von 504,- Dil. Kurze Zeit später verpiändete er dieses Gerät [lür i00 DM an den Zeugen Bü. Bereits beim Kauf hatte er diesen Entschluß gefaßt.

Es trifft zwar zu,daß:diese Ausführungen für sich allein den vollständigen Sachverhalt, namentlich zur inneren Tatseite, nicht erkennen lassen, Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß der Angeklagte, wie er dies in zahlreichen anderen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen getan hat, auch dieses Gerät nit betrügerischer Absicht auf Abzahlung gekauft hat und sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat. Ersichtlich hat das Landgericht im Hinblick auf die eingehendere Darstellung des im wesentlichen gleichmäßigen Vorgehens des Angeklagten in anderen Fällen von einer näheren Sachverhaltsschilderung in diesem Falle abgesehen. Da diese Tat aber im Rahmen weiterer Fälle, in denen Abzahlungsgeschäfte wnter Eigentumsvorbehalt geschlossen wurden, erörtert ist, kann kein Zweifel bestehen, daß der Angeklagte, der diese Verfehlung zugegeben hat, auch hier alle Merkmale des Betruges erfüllt hat.

b) Die allgemeine Sachrüge nötigte dazu, das Urteil

in ganzem Umfang nachzuprüfen. Zur Erörterung gibt nur die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug im Falle 18 (S. 14/15 UA) Anlaß. Ihr liegt folgender Sachverhalt

zugrunde: -

Veen; wine nn

a une re ger

Am 6. Oktober 1958 jernten der Angeklagte und der Fahrtrainer Krggp den Kaufnarn Yil@ kennen, der der Schwiegermutter des Angeklagten ein Radiozerät verkauft hatte. Da sich Kr» ebenfalls für ein Radiogerät interessierte, fuhr Yilking mit den Angeklagten und Kr zun Yarenlager der Firma Yigg: “re suchte sich dort im Beisein des Angeklagten ein Radiogerät

aus. Ein Kaufvertrag konnte nicht abgeschlossen werden, weil Kr» zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig war. Es wurde weshalb vereinbart, den Kaufvertrag "vorzudatieren". Auf die Frage des Wi, ot er sich für die Einhaltung des Vertrages verbürgen wolle, erklärte der Angeklagte, er könne sich nicht verbürgen, da er selbst zahlungsunfähig sei. Er verschwieg dabei, da3

auch “rg nicht in der Lage war, die Ratenzahlungen einzuhalten. Am Abend des gleichen Tages wurde das Radiogerät von dem Angeklagten und Kr verkauft. Den Erlös erhielt Kr :is auf einen Betrag von 40 Dil, den der Angeklagte sofort an die Firma Ti =is Anzanlung weiterleitete, Das Gerät ist bisher noch nicht vollstän-

dig bezahlt worden.

Diese leststellungen beruhen auf der Binlassung des Angeklagten sowie auf den Aussagen Krap una vi

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich der Beihilfe zum Betrug des in dieser Sache bereits verurteilten ie — ] zum Nachteil der Firma Tim schuldig gemacht. Er habe in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ‘rn diesem bei dem Kauf des Radios mit Rat und Tat zur Seite gestanden, indem er ihn an den Verkäufer ige = vermittelt und die Zahlungsunfähi gkeit Kr ve:-

on

habe.

schwlegen

den er selbst es abgelehnt

Die Verurteilung wird von den Feststeilungen des Landgerichts getragen. Kran seltst hat sich durch

sein Verhalten des Betrugs

zum Nachteil der Firma ig

schuldig gemacht und ist, wie erwähnt, deswegen bereits verurteilt worden. Der Angeklagte hat zu dieser Handlung,

wie das Urteil ergibt, mit Tun Hilfe geleistet, indem

Tg vermittelt, ihn zu

gleitet hat und bei diesen

Rat und Tat, also durch (aktives) er Kr an den Verkäufer

den Vertragsverhandlungen be-Hierbei war ihm

enwesend war,

nach den Feststellungen des Landgerichts bekannt, daß

Kr zanlungsunfänig war, siges Verhalten dem Verkäufer vortäuschte,

daß dieser also durch schlüsgewiilt und

in der lage zu sein, die Ratenzahlungen einzuhalten. Er hat daher den Betrug Kr durch Handlungen geföräert, so daß es auf das Verschweigen der Zahlungsunfähigkeit

des Käufers nicht ankommt.

c) Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Revision war daher zu verwerfen.,

Krumme

Flitner

Martin Lang-Hinrichsen

Börtzler