Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 02.03.1962 – 4 StR 534/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Nachschlageverx: Ja nur zu Nr. 6 Antliche Sammlung: ja
2164 0§ 6 StGB § 250 Abs. 1 Nr. 3
Die zur rechtlichen Begründung eines öffentlichen Weges neben seiner tatsächlichen Benutzung durch
das Publikum erforderliche "Freigabe" zum Gemeingebrauch durch den Verfügungsberechtigten braucht nicht ausdrücklich, etwa durch eine Widmung, zu geschehen. Sie kann auch darin liegen, daß er die tatsächliche Benutzung seiner Grundstücksfläche als eines Weges durch das Publikum nicht nur kurzfristig duldet,
EBGH, Urt. v. 2. März 1962 - 4 StR 534/61 - IC Dortmund
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Heinz 5 aus DD, geboren am 939 in T Ostpreußen,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED ir üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt >:i der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 4. September 1961 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des :; Rechtsmittels zu tragen.
ihm wird die seit dem 5. September 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
1 6b) ı
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer auf einem öffentlichen Weg tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen räuberischen Erpressung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist erfolglos.
l. Die verfahrensrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers sind offensichtlich unbegründet und bedürfen daher keiner näheren Trörterung.
2, Die Strafkammer war, wie ihre rechtliche Würdigung erkennen läßt, davon überzeugt, daß der Angeklagte, als er den 72jährigen Kaufmann van der VmWwüherficı und zu Boden schlug, sich dessen Geld aneignen wollte. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge hatte er sich vor dem Überfall mit van der WW in einer Gastwirtschaft aufgehalten.Dieser hatte 400 DN in seiner Brieftasche. Als er für sie beide die Zeche bezahlte, sah der Angeklagte, selbst im Besitz von nur 10 DI, dessen Brieftasche mit Inhalt. Nachdem beide ein anderes Lokal besucht hatten, brachte der Angeklagte seinen Begleiter unter dem Vorwand, er wolle ihn in eine weitere Gastwirtschaft führen, gegen 1 Uhr morgens in die Parkanlagen des Ostwall-Museums in Dortmund. Dort überfiel er ihn plötzlich auf einem über die Grünfläche verlaufenden Fußpfad und schlug mit dem Ruf "Du Hund" auf ihn cin. Unter den heftigen, gegen seinen Kopf gerichteten Schlägen. stürzte der alte, körperlich kleine, schwache und auf einem Auge völlig erblindete Mann. Der Angeklagte warf sich auf ihn und schlug weiter auf ihn x“. um ihn kampfunfähig zu machen. Van der VB nann an, daß der Angreifer es auf sein Gelä abgesehen habe, ricf in seiner Todesangst "nein, nein, laß mich am Leben", zerrte seine Brieftasche mit noch 396 DM Inhalt aus seiner Tasche und
sie ihm hin. Der Angeklagte ergriff sie sogleich
10]
Es u und lief davon.
Auf Grund dieses Sachverhalts durfte die Strafkammer die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte sich das geld ven der Ds aneignen wolite. Dabei sollte, wie die Strafkammer meint, van der \Wiellen nach der Vorstellung des Angeklagten entweder einer Sewaltsamen Wegnahme seines Geldes keinen Widerstand mehr entgegensetzen oder aus Angst vor weiterer Mißhandlung sein Geld selbst hergeben. Die Feststellungen ergeben auch deutlich,worauf die Strafkammer ihre Überzeugung gründet, mag sie dies auch im Urteil nicht darlegen, nämlich darauf, daß der Angeklagte schon in der Wirtschaft gesehen hatte, daß sein Begleiver eine größere Geldsumme bei sich trug, daß er ihn unter einem Vorwand in den zur Tatzeit einsamen Park führte und daß er die ihm vom Überfallenen dargebotene Briefvasche sofort annahm und mit ihr davonlief. Unter diesen Umständen konnte die Strafkammer unerörtert lassen, ob der Angeklagte nicht etwa aus einem anderen Beweggrund als dem sich zu bereichern, var der VW überfallen hatte. Denn für einen anderen Grund fehlte es vernünftigerweise an jedem Anhalt.
3. Wie die Strafkammer mitteilt (UA 3.22), fand van der VW; nachdem er die durch die Schläge des Angeklagten allerdings zusätzlich verminderte Sehfähigkeit auf seinem einen noch leidlich gesunden Auge wieder erlangt hatte, aus einer Reihe von 17 Lichtvildern, auf deren einem der Angeklagte dargestellt war, dessen Bild als das des Täters sofort heraus, ohne daß er ihn in der Zwischenzeit noch einmal gesehen hatte. Auch in der Haüptverhandlung erkannte van der Wiellen den Angeklagten als den Täter wieder (UA S. 22 unten).
Der Beschwerdeführer meint, diese letzterwähnte Tatsache sei "kein zwingender Beweis Tür die Täterschafit des Angeklagten, da der Zeuge den Angeklagten schon früher auf einem Lichtbild gesehen habe", Dieser Einwand gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer verkennt, daß die vom Tatrichter aus bestimmten Beweisanzeichen gezogenen Schlüsse nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt, daß sie denkgesetzlich möglich sind. Das trifft hier zu. Die Strafkamnmer durfte der Tatsache, daß vaı der VB sen Angeklagten in der Hauptverhandlung als den Täter erkannt hatte, einen gegenüber seiner früheren Identifizierung durch ein Lichtbild zusätzlichen Beweisvert beimessen. Denn es spricht nichts dafür, daß der Verletzte in der Hauptverhandlung den Angeklagten nur deshalb als den Täter erkannte, weil er einige Zeit vorher ein Lichtbild von ihm gesehen hatte. Vielmehr war es durchaus möglich, daß er infolge seiner Erinnerung an die Gestalt und die Gesichtszüge seines damaligen nächtlichen Begleiters, mit dem er am Tatabenä mehrere Stunden zusammen verbracht hatte, ihn im Angeklagten wieder erkannte.
4. Die Revision gerät bei der .ussinandersetzung mit dem Vorgang in der Augenklinik, wo dem noch kaum wieder sehfähig gewordenen Verletzten der Angeklagte und ein Polizeibeamter zum Zwecke der Identifizierung vorgeführt worden waren, in Gegensatz zu den Feststellungen der Strafkammer. Danach zeigte van der (EB, dem die Lider des einen nicht erblindeten, aber noch mit Blut verklebten Auges auseinandergezogen werden mußten, damit er überhaupt durch einen Schlitz sehen konnte, auf die eine der beiden ihm gegenübergestellten Personen, und zwar auf den Polizeibeamten. Dabei erklärte er aber, das sei der Täter wohl nicht. Als sich van der WEB dann dem anderen - es war der Angeklagte - zuwandte, erklärte er, dieser könne es sein, könne es aber auch nicht sein. Es war also
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nicht so, wie die Revision behauptet, daß der Zeuge den Beanten als den Täter bezeichnet hatte. Allerdings hatte ven der VE bei dieser Gegenüberstellung in der Augenklinik erfahren, daß der Angeklagte derjenige war, der als Täter in Betracht kam. Dennoch mindert dies den Beweiswert der beiden unter 3 geschilderten Erkenntnisvorgänge des Zeugen nicht. Denn in der Augenklinik war er im äußersten Maß sehbehindert, konnte .sich demnach die Gesichtszüge des Angeklagten nicht so einprägen, daß er ihn auf Grund dieser Gegenüberstellung später bei der Vorlage von Abbildungen und in der Hauptverhandlung erkannte.
5. Obwohl van der VB auf einem Auge völlig erblindet war, durfte die Strafkammer die Zuverlässigkeit seiner Beobachtungen mit dem anderen Auge in dem für die Wahrheitsfindung möglichen Umfang bejahen, wenn auch die Sehfähigkeit ‘ZestsAuges vermindert war. Um den Wert dieser Beobachtungen für die Ermittlung der Wahrheit zu beurteilen, bedurfte sie nicht der besonderen Sachkunde eines medizinischen Sachverständigen, Denn ihr standen noch weitere Beweisanzeichen zur Verfügung, die sie für die Annahne der Täterschaft des Angeklagten verwerten durfte. Dabei kam besonders der Tatsache Gewicht zu, daß der Angeklagte unmittelbar, nachdem van der VE überfallen vorden war, von der Polizei ergriffen wurde, während er in eiligem Lauf zu entkommen versuchte, und dabei heftigen Widerstand leistete, ferner, daß später die Geldbörse des Überfallenen an einer Stelle des Weges gefunden wurde, auf dem der Angeklagte geflüchtet war, und schließlich, daß er selbst zugegeben hatte, sich der Geldbörse entledigt, sie also vorher besessen zu haben.
6. Die Feststellungen über die Örtlichkeit des Überfalls rechtfertigen im Ergebnis die Annahme der Strafammer, es habe sich um einen öffentlichen Weg im Sinne
des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB gehandelt. Der schmale Fußpfad, auf dem der Angeklagte sein Opfer niederschlug,
wer Teil des einem jeden zugänglichen Parkes und wurde offenbar allgemein vom Publikum begangen. Dieser tatsächliche Gebrauch des Fußpfades durch jeden, der darauf gehen wollte, hätte allerdings nicht genügt, ihm die Eigenschaft eines öffentlichen Weges im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.5 StGB zu verschaffen. Denn dazu wird ein Grundstücksstreifen erst, wenn der über ihn Verfügungsberechtigte ihn zu gemeinem Gebrauch durch das Publikum freigibt (BGHSt 15, 12, 13 und die weiteren dort genannten Entscheidungen; vgl. auch BGHSt 14, 383, 384 unten). Dies braucht jedoch nicht ausdrücklich, beispielsweise durch einen förmlichen Rechtsakt zu geschehen, der eine Wegefläche dem Gemeingebrauch widmet. Vielmehr kann sich
cine Freigabe zu diesem Zweck auch dadurch vollziehen, daß der hierzu rechtlich Befugte die tatsächliche Benutzung einer Fläche als eines Weges durch das Publikum, die ' er ursprünglich nicht gewollt hatte, - nicht nur kurzfristig - duldet. Dabei kommt es auf den Grund dieser Duldung nicht an. Entscheidend ist allein, daß infolge seiner Duldung das Fublikum den Grundstücksstreifen eine nicht ganz unerhebliche Zeit lang als Weg benützt. Dann ist er für die Dauer dieser allgemeinen Benutzung zu einem öffentlichen eg im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB geworden.
Von einer solchen Duldung und damit der Freigabe eines Vieges zu öffentlichem Gebrauch kann freilich dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Verfügungsberechtigte seinen einer Benutzung seines Grundstücksteils als eines öffentlichen Weges entgegengesetzten Willen deutlich erkennbar macht, etwa durch ein Verbotsschild oder durch die Errichtung eines Hindernisses gegen die Begehung seines Grundstückes. Dann fehlt es an einer Freigabe im dargelegten Sinn, selbst wenn sich das Publikum durch jenes Verbotsschild oder ein Hindernis nicht davon abhalten läßt,
wi
das Grundstück als Weg zu benützen.
Schon die bloße Duldung des Verfügungsberechtigten im dargelegten Umfang als Freigabe im Sinne der Rechtsprechung gelten zu lassen, hat :: : - vom Schutzgedanken der Vorschrift des § 250 Abs.1l Nr.3 aaO her einen guten Sinn. Weil sich der Benutzer auch einer solchen kraft Duldung des Berechtigten und tatsächlichen Gemeingebrauchs zu einem Öffentlichen Weg gewordenen Fläche in aller Regel keine Gedanken darüber macht, wie der von ihm begangene Weg die Eigenschaft eines öffentlichen Weges erlangt haben könnte, sondern wegen des äußeren Scheins darauf vervraut, sich erlaubterweise auf einem Öffentlichen Weg zu befinden, ist er auch des erhöhten Strafschutzes würdig, den ihm das Gesetz auf einem solchen Weg gewährt.
Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat den zwar knappen, für eine abschließende rechtliche Beurteilung aber noch ausreichenden Feststellungen der Strafkammer über die Beschaffenheit des Fußpfades, den der Angeklagte vor seinem Begleiter beging und auf dem er diesen überfiel, daß dieser Pfad nicht nur tatsächlich vom Publikum als Weg benutzt, sondern daß dies auch von der Parkvervaltung oder dem sonstigen über den Grund und Boden des Parkes Verfügungsberechtigten mindestens geduldet worden ist. Dafür, daß etwa am Beginn des Pfades ein Verbotsschild oder ein Hindernis errichtet gewesen wäre, das einen der Begehung des Pfades widersprechenden Willen des Verfügungsberechtigten erkennbar gemacht hätte, fehlt es an Jeden Anhalt. Davon ist der Senat unso mehr überzeugt, als der Angeklagte sich nie, nicht einmal in seiner Revisionsbegründung darauf berufen hat.
7. Der Beschwerdeführer meint, die Strafkanmer habe Jedenfalls nicht vor Vernehmung eines Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für die Tat des
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Angeklagten verneinen dürfen. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrug der Alkoholgehalt im Blut des Angeklagten zur Tatzcit 1,8 %0. Die Strafkammer verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB mit der Begründung, daß "auch sein Hemmungsvermögen für diese Tat bei einem Blutalkoholspiegel von 1,8 %0 nicht erheblich vermindert gewesen sei".
Die Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten, der schon wiederholt wegen strafbarer Handlungen, die er unter Alkoholeinfluß begangen hatte, vorbestraft ist, insbesondere aber die Feststellungen über die Ausführung des Raubüberfalls auf van der > sind eine genügend sichere Grundlage für die Überzeugung der Strafkammer, aaß äie “Zurechnungsfähigkeit des Täters nicht erheblich vermindert war. Zu dieser Beurteilung war sie kraft eigener Sachkunde in der lage. Daß das Einsichtsvernögen des Angeklagten nicht beeinträchtigt war, ergibt sich deutlich aus seiner Lebensgeschichte. Danach ist er überdurchschnittlich intelligent. Sein Verhalten insbesondere unmittelbar nach der Tat, als die Polizei ihn stellte, zeigt nicht nur, daß er noch imstande war, die Gefährlichkeit seiner Lage, in die er durch seine Tat geraten war, kritisch zu beurteilen, sondern auch sein Verhalten sachgemäß zu steuern. Auch vor und bei der Tat war er miv Berechnung zu Werk gegangen. Spuren einer erheblichen Enthemmung infolge Alkoholgenusses traten dabei nicht zutage. Die Persönlichkeit des Angeklagten und die Unstände seiner Tat wiesen keine Züge auf, für deren Beurteilung die Sachkunde der Strafkammer nicht ausgereicht haben könnte.
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8. Bei ihrer Entscheidung, daß sie dem Angeklagten mildernde Unstände versage, hat die Strafkammer alle Tatsachen berücksichtigt, die die Revision erwähnt und die nach ihrer Meinung nicht oder nicht genügend beachtet worden sind. Das Ergebnis der Prüfung der Strafkanmer läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
Rotberg Sauer Martin
Bundesrichter Dr.Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschrei-
ben. Rotberg
Börtzler