Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 23.02.1962 – 4 StR 523/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

A StR 523/61

2164 077

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Nietenarbeiter Winfried DEE au: zuguuuup GEB, schoren a2 EEE 1935 ir Damm

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts inBockum vom 18. September 1961

wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

N)

Gründe§

Der ingeklagte Dahl ist wegen gefährlicher Körperverletzung des Dachdeckers RD] zu zehn Monaten Gefängnis ver-

urteilt worden,

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet

I. Die Verfahrensrüge.

1. Der Beschwerdeführer bemängelt, daß die Strafkammer die Sache nicht genügenä aufgeklärt habe, weil sie die im Ermittlungsverfahren polizeilich gehörte Frau Inge Hi» nicht in äer Hauptverhandlung als Zeugin vernommen habe. Hätte sie Frau HB schört, so würde diese, wie der Beschwerdeführer behauptet, wie schon im Ermittlungsverfahren, ausgesagt haben, daß der in der Hauptverhandlung als Zeuge eidlich vernommene Kraftfahrer Wolfgang KB; auf dessen den Angeklagten belastender Aussage die Feststellungen des Landgerichts mit beruhten, nach der körperlichen Hißhandlung des Dachdeckers Horst Re nit üem in der Hauptverhandlung als Zeugen uneidlich gehörten Dachdecker Willi KO "zrinsend" herungestanden habe. Der Beschwerdeführer bemerkt dazu, daß sich so nur jemand verhalte, "welcher selbst an den Mißhandlungen des REWBein Interesse zeigt und dazu wesentlich beigetragen" hat. KB have REED auch unmöglich gemacht, sich in Sicherheit zu bringen, indem er ihn mit seinem Moped verfolgt habe. Das Landgericht habe verkannt, daß x ED tejn entscheidendes Interesse" daran zehabt habe, den Beschwerdeführer als Haupttäter hinzustellen, "um so sein eigenes Verhalten bei der Tat hintanzusetzen." Sei er auch nicht als Täter oder als Gehilfe angeklagt gewesen, obwohl mindestens letzteres angezeigt sevesen wäre, so habe er doch damit rechnen müssen, daß die

Hauptverhandlung neue ihn belastende Umstände ergebe. Die Rüge schlägt fehl.

Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, KÜEEB n:0e RB körperlich verletzt oder dazu Beihilfe geleistet und damit entscheidendes Interesse daran gehabt, den Beschwer. deführer als Haupitäter hinzustellen, ist zu bemerken: Dafür gibt das gesamte Verfahren - weder nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils noch nach dem sonstigen Inhalt der Hauptakten — keinen Anhaltspunkt. KW vefand sich in Ko s Gesellschaft, als dieser vom Angeklagten Dahl, der Kun: Ko nit Gen Mitangeklagten SCHE .n: vB sovie dem als Zeugen vernommenen Hilfsarbeiter ZU entgesenkan, "ohne weiteres mit einem Fausthieb" so zu Boden gestreckt wurde, daß er einige Minuten bewußtlos liegen pliepb (UA S. 3). Dafür, daß A ni: Gef aus dem Angeklagten, en beiden Mitangeklagten Sn unä ] sowie Zilian bestehenden Gruppe in Verbindung gestanden hätte oder gekommen wäre, obwohl er zunächst mit Kon den RED folgte und nach dessen erster Mißhandlung durch die ärei entgegenkommenden Angeklagten diesen unä dem vor ihnen flüchtenden | nachging, ist - auch aus den Hauptakten —- nichts zu entnehmen. Insbesondere gibt die Aussage der Frau He vor üer Polizei (HA Bl. 4) dafür nichts her. Frau EM hat äen Mishandıungen des RB nach ihren Bekundungen nicht selbst zugesehen und in ihrer Aussage vor der Polizei insoweit nur wiedergegeben, was ihr Rs davon berichtet hat. Darin findet sich allerdings die Wendung, R@WBhabe ihr gesagt, daß euch KW ihn geschlagen habe. Rep selbst hat aber bei seiner Anzeige an die Polizei und auch später derartises nicht. angegeben. Gegen AB richtete sich zunächst nur der Verdacht, WW s Brieftasche gestohlen zu haben.

- 4 -

Doch ist KB schon im Ermittlungsverfahren geglaubt worden, daß er FW die Brieftasche nur weggenommen hat, um FED s Namen zu ermitteln, weil Ko ihn gesagt hatte, er wolle I Oo 7] wegen seiner von diesem beschädigten Brille in Anspruch nehmen, Daß diese Angaben des bisher nur wegen Fahrens ohne Führerschein mit 40 TM Geldstrafe belegten Ko ED ihr glaubhaft erschienen, hat Frau HB auf Grund Ges persönlichen Eindruckes, den sie von KB visner gewonnen hatte, in ihrer Aussage vor der Polizei ausdrücklich bemerkt (HA Bl. 4"). Nach alledem mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen, Frau

FO 215 Zeugin zu hören,

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung der Revision, KB hätte im Hinblick auf die in § 60 Nr. 3 StPO getroffene Regelung als Zeuge nicht vereidigt werden dürfen,

zwar unterliegt es dem Ermessen des Tatrichters, ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist. Doch ist die Entscheidung des Tatrichters im Revisionsverfahren in der Richtung nachprüfbar, ob der Tatrichter einen Rechtsfehler begangen hat (BGHSt 4. 255). Dies ist indessen hier nicht der Fall,

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der "den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat" im Sinne des 3 60 Nr. 3 StGB weit zu verstehen, Er umfaßt den ganzen geschichtlichen Vorgang innerhalb dessen der Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht worden ist. Ebenso ist der Begriff der Beteilisung im weitesten Sinne zu verstehen. "Beteiligt" ist

jeder. der in strafbarer Weise bei dem fraglichen Vor... gang und in derselben Richtung wie der Beschuldigte nit. gewirkt hat. Zudem genügt schon ein entfernter Verdacht, um das Vereidigungsverbot des § 60 Nr, 5 StGB auszulösen (vgl. BGHSt aaO 256).

Es wird nicht ersichtlich, daß hier die Entscheidung des Tatrichters von Rechtsirrtum beeinflußt worden ist,

Soweit der Beschwerdeführer seine Rüge Mit denselben Anführungen: wie die unter I 1 behandelte Aufklärungsrüge berründet, kann auf die dortigen Darlegungen verwie-

sen erden, Danach konnte das Landgericht auch nicht den entfernten Verdacht einer Beseiligung des Kw an "ier den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat" des Beschwerdeführers feststellen, Dies schon deswegen nicht, weil die Strafkammer im gesamten Prozeßverfahren ersichtlich keine Anhaltspunkte feststellen konnte, die eine "Beteiligung" des KM an der RE zugefüsgten Mißhandlung überhaupt als möglich erscheinen ließen, Das "Grienen" des KW nach den Mißhandlungen des rn auf das die Revision hinweist, fällt nicht unter den weit sefaßten Begriff der "Beteiligung" im Sinne des § 60 Nr.3 StPO. Selbst wenn man aus diesem "Grienen" des Ki nämlich schließen würde, daß er dem Rehse die Mißhandlung gegönnt hätte. würde das für das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StGB nicht ausreichen, ebensowenig wie ein sonstiges Interesse au Ausgang des Verfahrens.

3: Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch vorbringt, im angefochtenen Urteil fehle eine Auseinandersetzung damit, warum entgegen den Ermittlungen im Vorverfahren "nunmehr eine wesentlich stärkere Tatbetei-

O\ i

ligung des Angeklagten MgWin Betracht kommen solle". wird darauf hingewiesen, daß die Strafprozeßordnung keine Regelung enthält, die eine derartige -— übrigens in

ger Praxis der Gerichte auch nicht übliche -— Erörterung vorschreibt. Das Landgericht hat auch gegen keine Verfahrensvorschrift. insbesondere nicht gegen § 267 Abs. 1 StPO, verstoßen, wenn es in der Begründung des angefochtenen Urteils "keine Feststellungen getroffen" hat, warum gerade der Angeklagte Do] Nals Täter besonders iestgestellt wurde", obwohl, wie die Revision anführt, die Polizei ermittelt habe, "daß VB una IBetva gleich groß und kräftig sind." Sollte dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein, daß die Strafkammer vervflichtet gewesen sei, in der Begründung des angefochtenen Urteils zu erörtern, wie sie

zu ihren Feststellungen gelangt ist, so ist dazu zu benerken: § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibt derartiges nicht vor. Satz 2 StPO besagt nur, daß. soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, diese angegeben werden sollen. Mithin handelt es sich nur um eine Ordnungsvorschrift, auf die die Revision nicht gestützt werden kann,

4. Als Verfahrensfehler kann ferner nicht angesehen werden, daß die Strafkamnmer eine wesentliche Tatbeteiligung als erwiesen angesehen hat, obwohl der Angeklagte DB vorauf die kevision besonders hinweist, im Gesensatz zu seinen beiden Mitangeklagten, nicht einschlägig vorbestraft ist. Die Strafprozeßoränung schreibt, wie schon vorstehend erörtert, nirgends vor, daß der Tatrichter darlegen müsse, wie er zu seinen Feststellungen gelangt ist. Im übrigen wäre es - auch sachlichrechtlich - verfehlt, allein aus den Vorstrafen Schlüsse auf ale Stärke der Tatbeteiligung der einzelnen Anzeklagten im vorliegenden Falle zu ziehen.

5. Die Revision beanstandet ferner unter Hinweis auf 267 StFPO,.die Strafkamnmer hätte "eingehende Feststellun.. gen treffen müssen", da der Mitangeklagte Sin Ermittlungsverfahren zugegeben habe, "daß er andauernd und wie wild auf Re eingeschlagen hat". und da auch der Polizeibericht Bl. 22 der Hauptakten sich dahin äuße. re, daß der Mitangeklagte SEE 'üer aktivste und ra-

biateste Schläger" gewesen sei.

Daß § 267 Abs. 1 StPO auch in diesem Falle nicht verletzt worden sein kann. bedarf nach den vorangegangenen Erörterungen keines näheren Eingehens.

Sollte das Vorbringen der Revision trotz Hinweises auf $S 267 StPO als Aufklärungsrüge aufzufassen sein, so wäre diese Rüge unbsachtlich. denn es fehlt der Hinweis, mit welchen Beweismitteln eine bessere Aufklärung hätte vorgenommen werden sollen,

Il. Die Sachrüse.

Die Verurteilung des Angeklagten Dewegen gefährlicher Körperverletzung wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Die Angriffe der Revision gehen fehl.

l. Offensichtlich unbegründet ist die Beanstandung der Revision, daß die %8 223, 225 a, 4”7 StGB verletzt seien, weil das Landgericht bei DB zu Unrecht densel-

ben grad der Tatbeteiligung wie bei Sun: vg angenommen hat.

2. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sreiit der Beschwerdeführer wie folgt an: Das Landge-

richt habe nicht berücksichtigt, daR MW erheblich vorbestraft sei. Dasselbe gelte bezüglich vw der Nerst vor kurzem wegen gefährlicher “Körperverletzung

zu 15 Monaten Gefängnis vom Schöffengericht Witten verurteilt worden" sei. Nicht gewürdigt habe die Strafkamme: auch die Einlassung des Sw, "daß er bis zum Schluß ständig auf RegWrie wilä eingeschlagen hat."

Diese Angriffe der Revision richten sich ersichtlich dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten Dipunangemessen hoch bestraft habe, Doch ist auch Gdiese Rüge unbegründet.

Ermessensentscheidungen verletzen das Recht, wenn der Tatrichter sein Ermessen ü)erschreitet oder mißbraucht (vgl. BGHSt 6, 298, 300). Welche Strafe schuldangemessen ist, kann nicht genau festgelegt wetden. Der durch das Gesetz festgelegte Strafrahmen gewährt dem Tatrichter einen Spielraum, der nach unten äurch die schon schuldangemessene Strafe, nach oben äurch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird. Diese obere Grenze darf der Tatrichter nicht überschreiten. Rechtsfehlerhaft wäre es, wenn er eine Strafe verhängte, die nach Höhe oder Art so hoch ist, daß sie von ihm selber nicht mehr als schuldangemessen empfunden wird. Innerhalb seines Ermessens aber darf der Tatrichter darüber

befinden, wie hoch er innerhalb des ihm eingeräumten Spoielraums gehen soll (vgl. BGHSt 7, 28, 32).

Im vorliegenden Fall lag eine Strafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren Gefängnis innerhalb des dem Tatrichter zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Aus den Strafzumessungsgründen wird nicht ersichtlich, daß Gas Lanägericht den Rahmen seines Frmessens verkannt hät-

ve oder daß dieses durch rechtsfehlerhafte Erwägunge n bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens be.

einflußt worden wäre,

Zwar ist die Straikammer über das Mindestmaß der nach § 225 a StGB zu verhängenden Gefängnisstrafe nicht unwesentlich hinausgegangen, wenngleich aus dem Zusamnmenhang der Strafzumessungserwägungen zu entnehmen ist, daß das Vorlieben des Angeklagten DB in Gegensatz zu dem seiner beiden Mitangeklagten nichts aufweist, was für eine Strafschärfung spräche, Auch ist in den Stralizumessungsgründen nicht Dgg sondern der wiederholt und erheblich. wenn auch nicht einschlägig vorbestrafte, ebenfalls mit zehn Monaten Gefärgnis bedachte Mitangeklagte SW als der "Hauptschläger" bezeichnet worden. Aber der Tatanteil des Angeklagten Ber: : sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils von dem Tatanteil der beiden Mitangeklagten insoweit ab, als er "die Kette der Mißhandlungen" des ZB ürerhaupt erst "ausgelöst" hat, die zu Prellungen und Schürfungen in RB s Gesicht und in der Rippengegend, zur Losschlagung von zwei Zähnen und einer Woche Arbeitsunfähiskeit führte. Denn nachdem, wie den Feststeliungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, Das SC ohne jeden Anlaß mit einem Fausthiev zu Boden gestreckt hatte (UA S. 5), "schubste" er vei gleichzeitiger ungerechtfertigter Bezichtigung des Reg»: SWiörperlich mißhandelt zu naben, Rp gegen ie beiden Mitangeklagten, und damit begannen erst die von allen ärei Angeklagten begangenen Mißhandlunggn des Rehse, auf den auch DB wieder einschlug, als rg

EBD horn am Boden lag, und den Dpnit veiden Mitangeklasten erneut mißhandelte, bis er "unter der Wucht der Schläge erneut zu Boden ging," nachdem > zum zweivel

- 10 --

Mal geflüchtet, jedoch erneut gestellt war. Das Landgericht hat ferner als bestimmend für die Höhe der Strafe bei allen Angeklagten hervorgehoben, daß sie, wenngleich sie nur leicht unter Alkoholeinfluß standen, auf Fi eingeschlagen haben, "obwohl er ihnen unbekannt war und ihnen keine Veranlassung zu den Mißhandlungen gegeben hatte," ferner, "daß gerade bei Nachtzeit die Sicherheit auf der Straße gewährleistet sein muß,"

Danach ist ein Mißbrauch des dem Landgericht als Tatrichter obliegenden Ermessens nicht erkennbar. Die Strafzumessungsgründe geben keinen Anhaltspunkt dafür. daß die Strafkammer willkürlich verfahren wäre, Dieser Annahme widerspricht vielmehr die rechtlich nicht zu beanstan-Gende Begründung der Strafhöhe, ädie das Landgericht - auch unter Beachtung der lediglich die Mittäter belastenden Umstände — vorgenommen hat.

- 1l-

hach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Rotberg Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Flitner