Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 23.02.1962 – 4 StR 489/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 489/61 2165 046
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Berginvaliden Otto Karl S GE au: HERE: geboren arı MED 1859 in LE (Ostpreusen),
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Dortmund vom 12. September 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den 71 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hielt für erwiesen, daß der Angeklagte im Frühjahr und Frühsommer 1960 in mindestens vier Fällen unzüchtige Handlungen an der damals lljährigen Brigitte NEM vorgenommen hat, indem er dem Mädchen in geschlechtlicher Erregung die nackten Oberschenkel bis in die Höne des Geschlechtsteils streichelte. In einem Falle drang er nach den Feststellungen mit (peiner Hand bis an den nackten Geschlechtsteil des Kindes und betastete ihn. Er küßte bei diesen Gelegenheiten das Kind wiederholt auf die Wange und griff ihm an die Brüste, zunächst über und dann unter der Kleidung, indem er durch den Ausschnitt des Kleides faßte, In einem Falle erklärte er dem Mädchen mit "grobschlächtigen Worten!" die Art und Weise der menschlichen Zeugung.
Der Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrens- und
der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben,
I.
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), verstoßen, weil es dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, x Landesmedizinalrat Dr. Protzies, teilweise, nämlich in der Frage der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, nicht gefolgt sei, ohne einen weitefen Sachverständigen zuzuziehen, scheitert daran, daß den Urteils-
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gründen eine Abweichung der ötrafkammer von dem Gutachten des Sachverständigen nicht zu entnehmen ist. Was die Re vision hierzu an Einzelheiten aus der Hauptverhandlung behauptet, darf der Senat nicht berücksichtigen. ihm ist der Inhalt der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen nur insoweit zugänglich, als er im angefochtenen Urteil wiedergegeben ist. Übrigens bestätigt auch das bei den Ak. ten befindliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen (Bl. 38 ff-ä.A.) nicht die Darstellung der Revision. Allerdings hat sich Landesmedizinalrat Dr. Protzies in diesem ausdrücklich nur zu den Fragen der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und der Wieäerholungsgefahr (§§ 51, 42 e StGB) geäußert. er hat aber die Gedächtnisschwäche des Angeklagten an zwei Stellen des Gutachtens erörtert, ohne anzüdeuten, daß wegen dieser Schwäche die von dem Angeklagten kurz nach der Einleitung des Strafverfahrens bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter apgelegten Teilgeständnisse falsch seien.
Il.
Sachbeschwerde.
In sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision ausdrücklich nur die Nichtanwendung des § 51 Abs.l StGB. Die schon in der Revisionseinlegungsschrift erhobence allgemeine Sachrüge zwingt jedoch zur Nachprüfung des Urteils im ganzen.
l. Der Schuldspruch beruht auf den Teilgeständnissen des Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung, weil die Strafkammer den Aussagen der jugendlichen Zeuginnen Brigitte Ne (verietztes Kind) und Doris SEM keinen Glauben schenkte. Das "Geständnis" des
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Angeklagten hat das Landgericht als glaubhaft angesehen, obwohl der Angeklagte wegen seiner Gehirnadernverkalkung ein "schlechtes Neugedächtnis" hat, so daß er sich an neuere Erlebnisse nur schwer erinnern kann, während seine Erinnerung an länger zurückliegende Ereignisse noch
gut ist (S. 6 UA). Die Strafkammer erläutert und begründet das (aa0) wie folgt: Sie habe die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung insoweit der Urteilsfindung
zu Grunde legen können, als diese mit der Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22. Au.“ 1960 übereinstimmte. Bei der damaligen Vernehmung hätten die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen erst zwei bis vier Monate zurückgelegen, so daß der Angeklagte "noch ein deutlicheres Erinnerungsbild vor Augen hatte". Überdies sei der polizeiliche Vernehmungsbeamte in der lage gewesen, dem Angeklagten zur Auffrischung seines Gedächtnisses die außerordentlich umfangreichen (belastenden) Aussagen der Zeuginnen Brigitte N und Doris DEE vorzuhalten. Dieser habe die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen nicht etwa in Bausch und Bogen zugegeben oder abgestritten, sondern zu ihnen in dreierlei Form Stellung genommen: Einen Teil der Vorwürfe habe er bestimut und klar eingeräumt, bei einem weiteren Teil habe er sich auf sein schlechtes Gedächtnis zurückgezogen, indem er gesagt habe, es könne so sein, aber er wisse es nicht mehr, einen dritten Teil, unö zwar die schwersten Vorwürfe, nämlich daß er der Brigitte Neumann die Hose herabgezogen und seinen Geschlechtsteil aus der Hose geholt habe, habe
er schon damals entschieden abgestritten. Das; Landgericht hat daraus geschlossen. daß der Angeklagte bei seiner po=- lizeilichen Vernehmung noch genau unterscheiden konnte, was an Unzuchtshandlungen wirklich, was möglicherweise
und was nicht geschehen war. Es glaubte daher, die kEinlassung des Angeklagten insoweit dem Urteilsfeststellungen zugrundelegen zu können, als der Angeklagte das, was
er bei der polizeilichen Vernehmung "noch mit Sicherhejt ’ wußte, in der heutigen Hauptverhandlung wiederholt ung als richtig zugegeben hat" (S. 7 UA).
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Strafkammer die Zuverlässigkeit der Teilgeständnisse des Angeklagten mit Vorsicht geprüft und nur in dem Umfang bejaht hat, in dem sie von ihr voll überzeugt war. Das Landgericht hat nicht einfach das als richtig unterstellt, was der Angeklagte nach der Aussage des polizeilichen Vernehmungsbeamten im Vorverfahren eingeräumt hat. Es hat sich ersichtlich auch nicht damit zufrieden gegeben, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung mehr oder weniger bestimmt zugab, vor der Polizei Angaben des von dem Zeugen bekundeten Inhalts gemacht zu haben und daß er deren Richtigkeit nicht 'bestritt2:-Vielmehr hat es den Angeklagten - mit Eriolg — veranlaßt, sich zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigunger neu zu erklären. Soweit er dabei geständig war, hat es die Übereinstimmung dieses in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses mit den im Vorverfahren abgegebenen Erklärungen überprüft und es dem Schuldspruch nur insoweit zugrunde gelegt, als Übereinstimmung bestand. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus der Übereinstimmung der zu verschiedenen Zeiten abgegöbenen (Teil-)Geständnisse durfte die Straikammer folgern, daß sich der Angeklagte trotz seines schlechten Neugedächtnisses "wenigstens: in gewissen Umfang an die ihm zur Last gelegten Vorgänge erinnern konnte und daß diese beschränkte Erinnerung zuverlässig war.
2. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts wegen fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil
des Angeklagten erkennen.
Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen als erheblich vermindert, nicht aber als ausgeschlossen erachtet, Auch das ist rechtlich nicht zu bemängeln.
3. Dem Angeklagten wurden mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB u.a. deshalb zugebilligt, weil er bei Begehung der Tat nur vermindert zurechnungsfähig war. Dagegen hat das Landgericht die Möglichkeit, die Strafe dem nach 8 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 1 oder 2 StGB zu entnehmen, abgelehnt, weil der Angeklagte zweimal einschlägig vorbestraft ist und selbst durch die Verbüßung einer neunmonatigen Ge-Tängnisstrafe nicht von der Verübung der jetzigen Straftat
- 1 - abgehalten wurde, Auch dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. Urteil des erkennenden Senats Yon
17. November 1961 — 4 StR 373/61 -, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt),
Rotberg Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Flitner