Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 16.02.1962 – 4 StR 521/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2165 041
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Elfriede R ED, setvoren: Sin aus BEP, ort geboren an ME 1921,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwelt EEE ir der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE »ei äer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil: des Schwurgerichts in Bielefeld vom 6. Oktober 1961 wird verworfen.
Sie trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Yon Rechts wegen
Gründes
Die Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung ihrer Tochter Marianne bei Bejahung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Ihre Revision bemängelt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Bei der Verurteilung der Angeklagten geht das Schwurgericht von folgendem Sachverhalt aus:
Als die Angeklagte am 7. August 1960 abends nach Kino- und Wirtshausbesuch mit ihrem Ehemann heimkehrte, bemerkte dieser beim Betreten des Schlafzimmers, daß die am GE :957 geborene, sich nur langsam entwickelnde und noch regelmäßig einnässende und einschmutzende Marianne TBB, obwohl wach, ihr Bett wiederum durch Kot und Harn verunreinigt hatte. Darüber geriet der Ehemann der Angeklagten derart in Wut, daß er die aus nachehelichem Geschlechtsverkehr der Angeklagten mit ihrem früheren Ehemann stammende Marianne züchtigte. Mit der Hand schlug er ihr "heftig und rücksichtslos" ins Gesicht und an den Kopf, ferner mit dem früher schon zu Züchtigungszwecken benutzten Kleiderbügel "blindlings und hemmungslos" auf Gesäß und Oberschenkel. Er ließ damit seine Wut und seinen Ärger, die sich äurch die Ereignisse des Tages bei ihm angehäuft hatten, an dem Kinde aus. Auch daß Marianne schrie und aus der Nase blutete, brachte ihn nicht zur Besinnung. "Es war ihm alles egal." Mehrfach hob er das Kind in die Höhe und schüttelte es hin und her. Die Behandlung Marianne's, die großen Lärm im Hause verursachte, zog sich mit Unterbrechungen eine ganze Stunde hin. Während dieser Zeit betrat auch die Angeklagte das Schlafzimmer und war teil-
weise noch Augenzeugin der Mißhandlungen. Sie sagte aben nichts dazu, wenngleich sie schon von der benachbarten Küche her gehört hatte, was im Nebenzimmer vor sich ging, Auch schwieg sie, als ihr Ehemann ihre Tochter noch mehr. ° mals schlug, während sie mit ihm zusammen diese und deren Bett säuberte. Am folgenden Morgen war das Gesicht des Kindes geschwollen und blutunterlaufen.:Sein linkes Auge war fast geschlossen. Das Kind konnte in den ersten Tagen nach der Mißhanälung nicht essen. An seinem Körper waren grünblaue Flecken. Mehrfach klagte es über Schmerzen am Kopf. Nach Rückkehr ihres Ehemannes von der Arbeit machte sie Angeklagte ihn darauf aufmerksam, was er angerichtet hatte. Beide kamen überein, äas Kinä mit seinem entstellten Gesicht riemand sehen zu lassen. Der Ehemann der Angeklagten befürchtete für sich Unannshmlichkeiten, wenn andere den Zustand Mariannes wahrnähmen.
2. Den Ehemann der Angeklagten, der selbst zugegeben hat, Marianne am 7. August 1961 "unmenschlich geschlagen" zu haben, hat das Schwurgericht wegen Mißhandlung eines Kindes in Tateinheit mit Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§§ 223 vb, 223 a, 73 StGB) bestraft. Die Angeklagte hat es der gefährlichen körperverletzung (§ 225 a StGB) für schuldig befunden, weil sie trotz ihr bewußter Rechtspflicht es geäuldet hat, daß ihr Ehemann ihr Kind schwer mißhandelte, obwohl sie diese Mißhandlungen miterlebt und - wie ihr zumutbar -
wenigstens ‚teilweise hätte verhüten können.
a) Dazu legt das Schwurgericht im einzelnen dar, die Angeklagte habe nach seiner Überzeugung nicht nur einen Teil der Mißhandlungen im Schlafzimmer unmittelbar wahrgenommen, sondern einen Teil schon von der Küche aus bewußt miterlebt. Denn die Mißhandlungen seien "von lautem Schimpfen des Ehemannes und Hin- und Herrücken
und Aufstanpfen des Kinderbettes begleitet gewesen, so daß die Angeklagte, obwohl sie auf einem Ohr schwer höre und obwohl in der Küche der Rundfunkapparat angestellt zewesen sei, "den Lärm, insbesondere das Schimpfen des Angeklagten mit den Worten "was hast du: wieder gemacht" deutlich gehört und alseinmaligempfunden habe." Dafür spreche, daß es ihr nicht entgangen sei, als ihr Ehemam sie in das Schlafzimmer gerufen habe, daß die unter ihnen wohnenden Mieter den Lärm, insbesondere das Schimpfen
des Ehemannes der Angeklagten, gehört hätten, und daß
die Angeklagte sich bei ihrer Nachbarin Frau R op am anderen Morgen wegen des starken Lärms entschuldigt habe, den diese ebenso wie deren Ehemann über den gemeinsamen Wohnflur beider Wohnungen hinweg wahrgenommen habe. Die Angeklagte habe gevmßt, daß ihr Ehemann ihr Kind
süch tigte, wenn es "sich voll gemacht hatte und daß er dabei grob wurde unä den Kleiderbügel nahm." Denn sie habe das Schon früher bemerkt gehabt unä sei zudem von -hrem Sohn Horst wiederholt darauf aufmerksan gemacht worden. "Gewarnt'" gewesen sei sie ferner dadurch, daß
sie ihren Ehemann, der, wie ihr bekannt, "sehr aufgeregt und böse sein konnte," am Nachmittag des Tattages so ärgerlich wie noch nie gesehen habe. Nach alledem habe die Angeklagte gemerkt und gehört, "was im Nebenzimmer vor sich ging", zumal die Mißhandlungen im Schlafraum mindestens 15 Minuten angedauert hätten.
b) Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, die Angeklagte habe gegen § 223 a StGB verstoßen. Denn sie habe zımmindesten damit gerechnet und es gebilligt, daß ihr Mann an jenem Abend auch den Kleiderbügel zum Schlagen benutzte. Darauf sei sie "äurch frühere Züchtigungen hinreichend vorbereitet gewesen." Da ihr auch aus Erfahrung bekannt gewesen sei, "daß ihr Mann leicht
zu grob schlug und sie selbst deswegen den Kleiderbügel immer wieder in den Schrank gelegt hatte," wenn sie ihn
in der Kücnhenscnublade gefunden gehabt habe, so sei ihr "auch klar gewesen, daß die Benutzung des Kleidertügels durch ihren unbeherrschten Ehemann bei dem kleinen Kinde
zu erheblichen Verletzungen führen konnte, wenn es damit übermäßig geschlagen wurde." Da die Mißhandlungen an diesem Abend besonders stark gewesen seien und längere Zeit gedauert hätten und die Erregung des angeklagten Ehemannes aus seinem Schimpfen und Poltern hervorgegangen sei, was die Angeklagte zum mindesten teilweise miterlebt habe, so bestünden keine Bedenken festzustellen, daß sie die Körperverletzung in diesem Umfange in ihr Bewußtsein aufgenommen und dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit entsprechend aus Schwäche und Gleichgültigkeit "billigend geduldet" hate.
c} Diese Darlegungen des Schwurgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Ihnen liegen ersichtlich die - jedenfalls im Ergebnis - rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Schwurgerichts über den Umfang des Züchtigungsrechts zu Grunde, die im ange-Vochtenen Urteil im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Ehemannes der Angeklagten zu 'inden sind (UA S. 27, 28).
Die körperliche Züchtigung erfüllt nach der vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht den äußeren und inneren Tatbestand der Körververletzung in der Form des körperlichen Mißhandelns (§ 223 Abs. 1 StGB). Sie kann indessen dann strailos sein, wenn sie durch eine Züchtigungsbefugnis gerechtfertigt wird (vgl. BGHSt 11, 242, 243 mit Hinweisen). Wird die Züchtigung aber, selbst wenn ein Anlaß
zu ihrer Vornahme gegeben ist, nicht zu erzieherischem Zweck vorgenommen, so wird die körperliche Mißhandlung aurch die Züchtigungsbefugnis nicht gedeckt. Gleiches gilt, wenn sich die Züchtigung nicht auf das unbedingt Totwendige beschränkt (vgl. BGHSt 12, 62, 73). Den Umfang des Züchtigungsrechts bestimmt der Erziehungszweck. Die allgemeinen sittlichen Anschauungen über das Wesen des Verhältnisses zwischen Eltern und Kinder verbieten u. & eine quälerische, gesundheitsschädigende Behandlung des Kindes (vgl. BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23).
Hiervon ausgehend hat das Schwurgericht den Ehemann der Angeklagten ohne Rechtsirrtum wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) bestraft, weil er die dreijährige Marianne, deren Erziehung äie Angeklagte ihrem Ehemann anvertraut hatte, am 7. August 1961 in einer jedes zulässige Maß überschreitenden Weise, nämlich ohne Maß und Ziel und ohne berechtigenden ürund,mehr..aus Wut als aus erzieherischen Gründen mit der Hand und mit einem Kleidergübel, den er blindlings und hemmungslos gebrauchte, geschlagen hat.
Die Verurteilung des Ehemannes der Angeklagten auch wegen Mißhandlung Abhängiger (§ 223 db StGB) braucht hier nicht behandelt zu werden, weil die Angeklagte nur der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) für schuldig befunden ist und allein die wegen der Verurteilung ihres Ehemannes nach § 223 a StGB maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte auch für ihren Schuldspruch von Belang
sind.
Obwohl nicht festgestellt worden ist, daß die Angeklagte selbst geschlagen hat, begegnet die Annahme, daß die Angeklagte sich nach § 223 a StGB schuldig gemacht hat, rechtlich keinen Bedenken. Denn als Mutter Marianne's
traf sie infolge ihrer natürlichen Verbundenheit mit dieser die Rechtspflicht, gegen deren weitere Mißhandlung einzuschreiten (vgl. schon RGSt 66, 71, 74). Das Schwurgericht hat, rechtlich ebenfalls nicht angreifbar, ausdrücklich erörtert, daß ihr das auch zumutbar war. Die bezeichnete Rechtspflicht traf die Angeklagte, wie das Schwurgericht ferner zutreffend angenommen hat, mindestens in gleichem Grade, nachdem sie nach ihrem Eintritt in das Schlafzimmer wahrnahm, daß ihr Ehemann das schon zuvor über ;jedes verständige Maß hinaus gezüchtigte äreijährige Kind weiterhin schlug.
d) Auch die Ausführungen des Schwurgerichts, nach denen bei der Angeklagten nur die Veraussetzungen einer erheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), nicht aber deren voller Ausschluß (§ 51 Abs. 1 StGB) vorliegen, um die Strafzumessungserwägungen, in äaenen u. a. die erhebiiche Beeinträchtigung der Handlungs- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat mildernd berücksichtigt werden, sind - jedenfalls im Ergebnis — von keinem Rechtsirrtum be-
einflußt.
Danach ist die Revision zu verwerfen.
Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler
ae