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BGH Entscheidung vom 16.02.1962 – 4 StR 507/61

4. Strafsenat

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| 4_S+R 507/61 2165 042

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinisten Hugo Robert Amp au: "EEE geboren om ED 9:11 in DEE, zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. zul

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. September 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtiicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedurfte es nicht, da das Urteil auf Grund eines sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben werden muß.

Das Landgericht geht für deu Zeitpunkt der Tat von einem Blutalkoholgehalt von 2,74 %o aus. Es legt dar, bei diesem Alxonolwert bestehe im allgemeinen zu einer Prüfung der Frage, ob der Angeklagte zurechnungsunfähig sei, keine Veranlassung. Hier sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, daß der Täter nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung und dem Untersuchungsergebnis des Sachverständigen ein in starkem Maße nervöser, leicht reizbarer und labiler Mensch sei. Bei einem derartigen Zustand könne die Alkoholverträglichkeit stark vermindert sein. Im Einklang nit dem Gutachten ist der Tatrichter jedoch zu der Überzeugung gekommen, daß trotzdem "grundsätzlich" noch von einer Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser £insicht zu handeln, ausgegangen werden müsse. In solchen Fällen hänge die Entscheidung von dem "speziellen Tatverhalten und den konkreten Umständen des Tatgeschehens" ab. In dieser Hinsicht hat das Landgericht im Einklang mit dem Gutachter als sichere Anzeichen seiner Zurechnungsfähigkeit das Tatverhalten angesehen. Einmal habe der Angeklagte nach den Schilderungen der Määchen im Vorverfahren und der Darstellung der Doris

VD in der Hauptverhandlung sowie der Aussage

des Zeugen SC nicht den Eindruck eines Menschen gemacht, der nicht mehr gewußt habe, wo er sich befunden habe und was er tue. Zum anderen sei die eigentliche Tatausführung auch derart überlegt und für das Vorhaben des Angeklagten folgerichtig ausgeführt worden, daß sie von einem unzurechnungsfähigen Menschen so nicht hätte ausgeführt werden können.

Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß.

Die Merkmale, die das Landgericht dafür herangezogen hat, daß der Angeklagte nicht unzurechnungsfähig gewesen sei, beziehen sich im wesentlichen auf die Frage der Einsichtsfähigkeit und nicht der Hemmungsfähigkeit. Auch jemand der unfähig ist, seiner Einsicht entsprechend zu handeln (Mangel des Hemmungsvermögens), kann bei der Tatausführung planmäßig vorgehen (BGHSt 1, 384). Im übrigen gibt das Tatverhalten nach den bisherigen Feststellungen keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte in besonderer Weise planmäßig vorgegangen ist. Die Tatsache, daß er jedem Mädchen 5 Pfennig gab und ihnen in Aussicht stellte, ihnen ein Butterbrot zu machen, wenn sie zu ihm kämen, und daß er, bevor er die unzüchtigen Handlungen vornahm, das Zimmer abschloß, gibt noch keinen Anhalt für ein besonders planmäßiges Vorgehen, da es sich um ein in solchen Fällen sehr naheliegendes und übliches Verhalten handelt. Dieser Gesichtspunkt könnte bis zu einem gewissen Grad allenfalls für seine Einsichtsfähigkeit, nicht aber für sein Hemmungsvermögen von Bedeutung sein. Auch die weiteren Erwägungen, daß der Zeuge Schäfer und die Mädchen nicht den Eindruck hatten, daß der Angeklagte nicht mehr wußte, in wessen Gegenwart er sich befand und was er tat, sind bedenklich-

Sie könnten darauf hindeuten, daß das Landgericht der Auffassung wäre, daß Unzurechnungsfähigkeit nur dann gegeben sei, wenn sich jemand im Zustand sinnloser Trunkenheit befindet. Dies wäre jedoch rechtsirrig. Abgesehen hiervon kann der Eindruck, den Laien, hier sogar zum Teil noch Kinder, von dem Grad der Alkoholwirkung haben, nickt von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Zustandes des Täters sein. Gerade im vorliegenden Falle hätten die Fragen der Einsichtsfähigkeit und der Hemmungsfähigkeit einer getrennten Prüfüng bedurft, und insbesondere die letztere Frage eingehend erörtert werden müssen. Der Alkoholgehalt von 2,74 %o ist an und für sich schon erheblich. Hinzu kommt noch, daß es sich, wie das Landgericht feststellt, um einen in starkem Maße nervösen, leicht reizbaren und labilen Menschen handelt, bei der die Alkoholverträglichkeit oft stark herabgemindert ist, Aus dem Sachverhalt ergibt sich ferner, daß äas Alleinsein und der Gesundheitszustand des Angeklagten diesen im Jahre 1960 zu zwei Selbstmerdversuchen veranlaßt hatten. Nach dem letzten Selbstmordversuch war er derart nervös, daß

er nicht mehr arbeiten konnte und eine Nervenheilanstalt aufsuchen wollte. Am Tage der Tat selbst atte der erfolglose Sühneversuch in seinem Ehescheidungsverfahren stattgefunden, dessen Ausgang ihn ersichtlich stark beeindruckt hat. Diese Gesichtspunkte sind bei der Erörterung der Zurechnungsfähigkeit im Urteil nicht genügend, namentlich in ihrem Zusammenwirken mit dem Alkohol, erörtert woräen, obwohl sie möglicherweise einen Einfluß auf die Entscheidung hätten ausüben

können.

Es geht übrigens aus dem Urteil auch nicht eindeutisg hervor, ob die Strafkammer angenommen hat, daß

beim Angeklagten eine Erinnerungslücke vorliegt oder nicht, Sie führt aus (UA S. 9), daß sie "die Einlassung des Ange. klagten als unrichtige (!) Schutzbehauptung werte". Hiermit ist offenbar die Behauptung des Angeklagten gemeint, daß er sich an den eigentlichen Tatvorgang nicht erinnern könne. Anscheinend ist jedoch der Sachverständige

von dem Vorhandensein einer wenn auch "eng eingegrenzten Erinnerungslücke" ausgegangen. Wenn der Tatrichter hiervon abweichen wollte, hätte es einer näheren Darlegung

bedurft.

Unter diesen Umständen konnte das Urteil keinen

Bestand haben.*

Die Aufhebung des Urteils wird dem Landgericht Gelegenheit geben, zu erwägen, ob ein anderer Sachverständiger vernommen werden soll, da die Hemmungsfähigkeit von ihm unzureichenä erörtert worden zu sein scheint.

Sollte das Landgericht auch in der neuen Verhandlung lediglich zur Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gelangen, so. wird es zum Ausdruck bringen müssen, daß es sich der Strafmilderungsmöglichkeit gemäß 88 51 Abs. 2, 44 StGB bewußt war und ob es. von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. In dem aufgehobenen Urteil hat es die herabgesetzte Schuldfähigkeit nur im Rahmen der mildernden Umstände berücksichtigt. Die Frage einer Strafmilderung auf Grund der §§ 51 Abs. 2,44 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Im Falle der verminderten Zurechnungsfähigkeit wird aber der Tatrichter, wenn er eine Strafmilderung vornehmen will, die Strafe in der Regel gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil 4 StR 373/61 vom 17. November 1961. (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt), ausgeführt hat, kann das Gericht allerdings die verminderte Zurechnungsfähiäkeit auch allein im Rahmen der allgemeinen mildernden Umstände

berücksichtigen, wenn es der Auffassung ist, daß es innerhalb dieses Strafrahmens dem Schuldgehalt der Tat besser als im Rahmen des § 44 StGB gerecht wird. Der Tatrichter kann also die zusätzliche Strafmilderung ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, daß schon mit der Zubilligung mildernder Umstände der auf Grund des Geisteszustandes des Täters gegebenen Schuldnminderung in vollem Umfang Rechnung getragen ist. Der Tatrichter ist jedoch ferner befugt, den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafranmen auf Grund der §§ 51 Abs. 2,

44 StGB zu unterschreiten, also der geistigen Verfassung des Täters unter einem zweifachen rechtlichen Gesichtspunkt Einfluß einzuräumen, wie dies bereits das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 68, 294 f anerkannt -. hat. Ob der Tatrichter den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen noch zusätzlich mildert, steht

in seinem pflichtmäßigen Ermessen, für dessen Ausübung namentlich der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat maßgebend ist. Insoweit ist auf die vom Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 28 ff aufgestellten Grundsätze zu verweisen.

Danach wäre das Landgericht rechtlich nicht gehindert gewesen, der verminderten Zurechnungsfähigkeit lediglich durch Anwendung des § 176 Abs. 2 StGB Einfluß auf die Bestrafung einzuräumen, wenn es der Meinung gewesen wäre, daß eine der verringerten Schuldfähigkeit angepaßte Strafe noch in dem bei Zubilligung mildernder Umstände anzuwendenden Strafrahmen gefunden werden konnte, Das Urteil muß jedoch erkennen lassen, daß sich der Tatrichter der ihm zustehenden Möglichkeiten bewußt war. Es muß insbesondere ersichtlich sein, von welchen Strafrahmen er ausgegangen ist, da die im Einzelfall verhängte Strafe durch den jeweilig zugrunde

gelegten Strafrahmen beeinflußt wird.

Rotberg Sauer - Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler