Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 14.02.1962 – 2 StR 12/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2159 041
12/62
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rn)
ImNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Schlosser Rudolf (Rolf) U zus vu: geboren am EEE 1934 in ze sachsen-Anhalt, in dieser Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1962, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (ne
als Vertreter de? Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. August 19561 im Falle III w.der:Urteilisgrüindesninsichtlich der Entscheidung über die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückvervwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den - im übrigen wegen mehrerer Rückfalldiebstähle rechtskräftig verurteilten - Angeklagten in einem Falle von dem Vorwurf freigesprochen, sich des Einbruchsdiebstahls schuldig gemacht zu haben, und hat die hier entstandenen Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Diese auch mit den insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten, hat das Landgericht abgelehnt.
Das - zulässigerweise — auf diese Ablehnung beschränkte und mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.
Zwar wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Auffassung der Strafkammer, das Verfahren habe in diesem Falle weder die Unschuld des Angeklagten ergeben noch dargetan, daß gegen ihn kein begründeter Verdacht vorliege. Diese Annahme wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre ei-
gene zu ersetzen.
Dennoch greift die Sachbeschwerde durch, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob die Strafkammer bei ihrer ablehnenden Entscheidung aus § 467 Abs. 2 StPO außer der iußvorschrift des Satzes 2 auch die Kannvorschrift des Satzes 1 in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hat. Die Ablehnung wird allein damit begründet, daß die dem Angeklagten erwachse-- nen notwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt werden konnten, weil die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht gegeben seien. Hieraus ist nicht zu ersehen, ob sich das Landgericht bewußt war, daß es trotzdem nach der Kannbestimmung des Satzes 1 die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten
hätte belasten können, Es ist somit nicht auszuschließen,
daß die Strafkamner von dieser ihr in Satz 1 eingeräumtel Wöglichkeit nur deshalb keinen Gebrauch gemacht hat, weil sie von ihr übersehen wurde. .Darin liegt ein den Angeklagten beschwerender sachlichrechtlicher Fehler, der dazu zwingt, das Urteil im Falle III iv:deriUrteiis
gründe hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuheben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
Dotterweich' Scharpenseel Menges
Kirchhof Meyer