Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 06.02.1962 – 1 StR 547/61

1. Strafsenat

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1_StR 547/61 2189 m 062 Im Namen des Volkes

In dex Strafsache

gegen

den Polizeihauptwachtmeister Johann RB aus EB:

geboren am EEE 1916 in va,

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwali Dr. EEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tustizangestellter (> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom

31. Oktober 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechisnittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagien wegen Meineids zu einsr Gefängnisstirafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Was der Beschwerdeführer im einzolnen vorbringt, erschöpft sich im wesenvlichen in Angriffen gegen die tati-- richierlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde | liegende Beweiswürdigung, welche in diesem Rechiszuge unbeachtlich sind. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Daß der Angeklagte, als er in der Sirafsache gegen JW als Zeuge vernommen wurde, auch vereidigt und bei seiner Vernehmung nicht ausdrücklich über das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 SiP® belehrt wurde, war verfahrensrechtlich einwandfrei. Deshalb entfallen alle Strafmilderungsgründe, die eiwa daraus hergeleiieti werden könnten, daß dem Gericht bei der Vernehmung und Vereidigung des Angeklagten ein Fehler unterlaufen sei. Nach den Feststellungen war und ist kein Anhalt dafür gegeben, daß der Angeklagte den Fabrikanten Ip in strafbarer Weise begünstigen wollio, als er für den Unfallhergang Zeugen ausfindig nachte unä diese über ihre Beobachtungen befragie. Auch zu einer Belehrung des Angeklagten über ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO bestand infolgedessen kein Anlaß. Ein solcher lag auch nicht deshalh vor, weil die private Brmittlungstätigkeit des Angeklagten als Dienstvergehen beurteilt werden konnte; denn nur die Gefahr strafgerichtlicher, nicht aber die Gefahr ciner Disziplinarverfolgung gibt ein Recht zur Verweigerung der Auskunft (RG GA 43, 242). Wenn das

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Landgericht schließlich sagt, der Angeklagte habe mit seiner Falschaussage über den Grund seiner Nachforschungen im Full Janson auch die Gefahr einer Bestrafung nach § 331 StGB abwenden wollen, so läßt sich, da dieser Tatbestand ganz zweifelsfrei nicht gegeben war, auch hieraus nichts für eine etwa versäumte Belehrungspflicht nach § 55 StPO ableiten. Nach alledem war die Revision zu verwerfen.

Dr. Geier Wwillms Hübner

Fischer Sanders