Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 30.01.1962 – 5 StR 583/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2157 088 5 StR 583/61
Im Namen des Vorkes
In dem Sicherungsverfahren gegen die praktische Ärztin Dr.med. Helga M EEEEND
geborene CD u: CME Kreis CHE , geboren am ED 1921 in vu »
wegen Unterbringung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Januar 1962, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 23.Juni 1961 wird verworfen,
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Revision der Beschuldigten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
l. Die meisten Verfahrensrügen sind - soweit Üüberhaupt zulässig erhoben - offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung.
Eine Verletzung des § 246a StPO ist nicht erwiesen. Die Revision trägt selbst vor, Dr.SE habe die Beschuldigte bei ihrer Einlieferung in die Psychiatrische und Nervenklinik der Universität Kiel untersucht. Er hatte sie also im Sinne des § 246a Satz 2 StPO "schon früher untersucht". Daß er die Untersuchung dureh einen anderen Arzt ausführen ließ, ergibt keine Gesetzesverletzung.
Gegen die Vorschrift des § 305 StPO ist ebenfalls nicht verstoßen worden. Der Beschluß, durch den die Strafkammer den Antrag des Verteidigers auf Änhörung eines Obergutachters abgelehnt hat, war keine "Entscheidung über die einstweilige Unterbringung" im Sinne des § 305 Satz 2 StPO. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluß war unzulässig (§ 305 Satz 1 StPO).
2. Die Sachrüge ist gleichfalls ohne Erfolg. Was die Revision zu ihrer Rechtfertigung im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung BGH NJwW 1952,8362T betrifft einen wesentlich anderen Fall,
- 3.
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Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision, entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts, zu verwerfen,
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Börker