Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 24.01.1962 – 2 StR 554/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Maschinenführer Alfred Walter G GuEEEEEED aus NEED / (EEE. sort geboren an E 1351,
2.) den Landwirt Eugen CD zu: VE / UNE ort geboren arı GE 1339;
wegen Jagdwilderei uU.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanvwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten Alfred CB gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Mai 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Eugen GC wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu -ifgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-- lung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens'
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Jagdwilderei in Tateinheit mit Vergehen nach dem Waffengesetz und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls - Alfred GEW zu ürei Jahren Gefängnis und Eugen CB zu zwei Janren Gefängnis - verurteilt sowie beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, dem Alfred CO mit einer Sperrfrist von vier Jahren und dem Eugen CD mit einer solchen von drei Jahren für eine neue
Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 3. Neben anderen Jagägeräten ist auch der Pkw Opel-Rekord "ip: auf Grund des § 295 StGB eingezogen worden, der dem Vater der beiden Angeklagten gehört.
1. Die Revision des Angeklagten Alfred WWW rüst die
Verletzung formellen und materiellen Rechts.
a) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
b) Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen der Strafkammer sind unbegründet. Hiernach hat der Angeklagte in den Jahren 1958/59 mindestens 11 Rehböcke geschossen und sich angeeignet, außerdem 2 Ricken; eine weitere Ricke wurde angeschössen; ferner erlegte der Angeklagte mindestens 5 Hasen.
Inwiefern diese Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der von dem Angeklagten gewilderten Tiere widerspruchsvoll sind und den Grundsatz "in dubio pro reo"! verletzen, wie die Revision behauptet, ist nicht ersichtlich. Zweifel des Gerichts an der Schuld dea Angeklagten ergibt das Urteil nicht. Daß hinsichtlich der 3 restlichen Trophäen, die bei dem Angeklagten aufgefunden worden waren, der Schütze nicht genauer feststellbar ist, als daß entweder der Angeklagte allein oder der Angeklagte und sein Bruder, der Mitangeklagte Eugen CW: dafür in Frage kommen, gefährdet den Bestand des Schuldspruchs nicht.Der Angeklz
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ist Mittäter, auch wenn er im Einzelfalle den Schuß nicht abgegeben hat; denn nach den Feststellungen war er jedenfalls stets anwesend. Auch im übrigen läßt der Schuldspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Wegen der von der Revision beanstandeten Anwendung des 8 292 Abs. 2 StGB kann auf BGHSt 5, 211 verwiesen werden»
Die Entwendung des Heizöls fällt nicht unter den Sondertatbestand des § 370 Nr. 5 StGB; denn das Jl war, wie das Urteil feststelit, für die Holzschneidemaschine des Vaters der Angeklagten bestimnt, solite also gewerblichen Zwecken dienen, nicht aber dem hauswirtschaftlichen Verbrauch zugeführt werden. Eine Prüfung der Frage, ob die gestohlenen 100 1 öl eine geringe ilenge waren oder nur unbedeutenden Yert hatten, erübrigt sich dahar.
Soweit die Revision weitere Erörterungen über die Strafzumessung für geboten hält, übersieht sie § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach nur die bestimmenden
Gründe anzugeben sind.
Schließlich wendet sich die Revision dagegen, daß der dem'Vater der Angeklagten gehörende Pkw Opel-Rekord auf Grund des § 295 StGB eingezogen worden ist; bei den Kraftwagen handle es sich nicht um einen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit zur Ausübung der Jagd objektiv geeignet und dazu subjektiv bestimmt geviesen sei.
Auch dieser Revisionsangriff kann nicht durchdringen. Denn die Strafkammer hat festgestellt, daß die Angeklagten mit dem Kraftwagen nicht nur zum Wildsrn in den Wald gefahren sind, sondern daß sie darüber hinaus mit dem Kraftwagen im Wald Pirschfahrten unternommen, dem Wild also mit dem Fahrzeug nachgestellt und auch daraus geschossen haben, Sie hatten also den Kraftwagen zur Ausübung der Jagd bestimat, ihn auch zu diesem Zweck mit sich geführt unä verwendet. Damit war der Kraftwagen Jagdgerät im Sinne des § 295 StGB.
Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eignungsmängel im Sinne des 3 42 m StGB können auch in der allgemeinen charakterlichen Unzuverlässigkeit des Täters liegen, die dieser bei der Tat gezeigt hat (BGHSt 5, 179; 10, 333, 335).
2.) Die Revision des Angeklagten Eugen Ce rüst die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht in erster Linie geltend, daß der Angeklagte allenfalls der Beihilfe
zum Wildern schuldig sei. Davon kann jedoch nach den Feststellungen der Strafkammer keine Rede sein. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Art
der Beteiligung und Mitwirkung des Beschwerdeführers rechtfertigen ohne weiteres seine Verurteilung als Mittäter. Dies gilt indessen nur für die Fälle, in denen
er selbst zusammen mit seinem Bruder dem Wilde nachgestellt hat. Eine solche unmittelbare Beteiligung am Wildern konnte ihm die Strafkammer nur in fünf Fällen nachweisen,
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Sie hat den Schuldspruch gegen ihn gleichwohl auf
alle Fälle ausgedehnt, in denen sein Bruder für
schuldig befunden wurde. Hierfür reichen aber die Feststellungen nicht aus. Zwar ist der Strafkemner
darin beizupflichten, daß die Annahme einer Mittäterschaft auch in solchen Fällen, in denen der Angeklagte dem Wilde nicht selbst nachgestellt hat,
nicht schlechthin aus Rechtsgründen ausgeschlossen
ist. Mindesterfordernis hierfür und auch für die Annahne einer Beihilfe wäre jedoch, daß der Angeklagte im voraus von dem einzeinen Pirschgang seines Bruders gewußt hat. Von diesem ärfordernis & kann auch nicht um deswillen abgesehen weräen, weil Zie Strafkamner eine fortgesetzte Straftat angenommen hat,
Über die erwähnten fünf Fälle hinaus ist also eine strafbare Beteiligung des Angeklagten nicht nachgewiesen. Der Sachverhalt läßt es auch als ausgeschlossen erscheinen, daß in dieser Hinsicht noch eine weitere Klarstellung erfolgt. Deshalb kann der Senat auf Grund des festgestellten Sachverhalts den Schuldumfang der Fortsetzungstat des Angeklagten auf die &inzelhandlungen beschränken, an denen er selbst in Person teilgenommen hat.
Diese Beschränkung des Schuldumfangs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, damit die Strafe dem
geänderten Schuldumfang entsprechend neu festgesetzt werden kann.
Baldus Scharpenseel Menges
Kirchhof Meyer