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BGH Entscheidung vom 24.01.1962 – 2 StR 112/61

2. Strafsenat

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2159 071

2_StR_!12/61

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Ursula H ED ; zev.vui, aus ED. zevoren an ED 195° in IP

wegen Betrußs u.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender,

Bi.ndesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Menges Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Bundesanwalt rar bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für echt erkannt:

\ Die Revision der Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts in Aachen vom 5. Januar 1960 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagte ist dureh das angefochtene Urteil wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Ihre Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

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1.) Mit dem Vorbringen über ihren am 5. Dezember 1960 gestellten und dann auf Anregung des Vorsitzenden zurückgezogenen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteiäigers will sie ersichtlich geltend machen, die Bestellung eines Pflichtverteidigers sei in diesen Zeitpunkt gemäß § 140 Abs. 2 StPO eriorderlich gewesen; nur so verstanden, könnten die Ausführungen überhaupt einen Revisionsgrunäd ergeben. .

Nach dieser Bestimmung bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung

eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst

verteiäigen kann.

Dieses Voraussetzungen waren jedoch nicht gegeben. Ein Verteidiger hätte der Angeklagten auch dann nicht bestellt zu werden brauchen, wenn sie ihren Antrag nicht auf Anregung des Vorsitzenden zurück-

genommen hätte. ”

Die Angeklagte kann sich hier nicht auf die allgemeine Erwägung berufen, daß die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht für eine schwerwiegende Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage und damit für eine notwendige Verteidigung spricht (vgl. BGHSt 5, 198); denn die Anklage ist ersichtlich nur deswegen vor der Strafkammer erhoben worden, weil lür die Mitangeklagten die Zuständigkeit der Strafkammer gegeben war und gegen alle Angeklagten geneinsan verhandelt werden sollte. Wie schon das Strafmaß zeigt, war die Tat nicht so schwer, daß deswegen die Verteidigung notwendig wurde. Die Sachlage ver nicht schwierig, da die Angeklagte in vollen Umfang geständig war und jeder einzelne Fall einfach lag. Ebenso kann die Rechtslage nicht als scnwierig bozeichnet werden. Die Angeklagte hat Kreditanträge und Wechsel sowie Kaufanträge mit dem Namen anderer ohne deren Zustimmung unterschrieben und dadurch zur Gevährung und Auszahlung der Kredite und Lieferung von Anhängern beigetragen. Für die rechtliche Beurteilung eines solchen Tuns als fortgesetzte Urkundenfälschung und fortgesetzte Beihilfe zum Betrug der Mitangeklagten bestanden bei der klaren Sachlage keine Schwierig-

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keiten; sie entsprach auch dem Eröffnungsbeschluß, sodaß der Hinweis am 3. Dezember 1960, die Beschwerdefünrerin könne statt wegen einer einzigen fortgesetz-- ten Tat in einigen Fällen auch wegen selbständiger Taten verurteilt werden, ohne Bedeutung für das Verfahren geblieben ist. Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, daß die Angeklagte bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sich nicht selbst verteidigen

konnte. u

2.) Lie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

Demnach war die Revision zu verwerfen.

Baläus Scharpenseel Menges

Kirchhof Meyer %