Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 22.01.1962 – 5 StR 436/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

2173 079

In der Strafsache gegen

die Geschäftsinhaberin Gertrud BB zetorene Tg

geboren am EEE 1905 in Rrrei: TV.

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . (in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.März 1961 wird verworfen,

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 84 Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Mit der Behauptung, das Landgericht habe festgestellte Tatsachen nicht oder nicht ausreichend gewürdigt, kann eine Verletzung der §§ 261 und 267 StPO nicht dargetan werden. Die Revision behauptet nicht, daß das Landgericht Tatsachen berücksichtigt habe, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sind. Die Urteilsgründe sprechen sich auch darüber aus, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.l und 2 StGB nicht gegeben sind; damit ist der Vorschrift des § 267 Abs.2 StPO genügt. Ob das Landgericht sie mit Recht verneint hat, ist eine Frage des sachlichen Rechts.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Es gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

Die Revision beanstandet vor allem die Ausführungen des Landgerichts über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten. Was sie dazu im einzelnen vorbringt, richtet sich jedoch durchwegs nur gegen tatsächliche Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung. Diese verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. “

Das Landgericht kommt. zunächst in selbständiger Würdigung einer Reihe von Beweisanzeichen und in Übereinstimmung mit allen in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß die Angeklagte an keiner klinisch-psychiatrisch erfaßbaren krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet, daß sie also im medizinischen Sinne geistig gesund ist.

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Dagegen wendet auch die Revision nichts ein. Sodann stellt das Landgericht fest, daß bei der Angeklagten eine psychische Fehlentwicklung im Sinne eines Selbständigkeitskomplexes. vorliegt. Auch darin waren sich alle drei Sachverständigen einig. Nur in der Beurteilung des Grades der Neurose und in ihrer rechtlichen Bewertung im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten gingen ihre Meinungen auseinander. Das Landgericht ist insoweit der Ansicht der Gutachter Dr.Klaue und Dr. Dennemark gefolgt, daß

die Neurose der Angeklagten weder ihre Einsichtsfähigkeit noch ihre Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln,

in nennenswertem Ausmaß beeinträchtigt habe. Entgegen der Ansicht der Revision ist es kein Verstoß gegen die Denkgesetze, daß das Landgericht dabei auch die Erklärung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, sie sehe ein, nicht richtig gehandelt zu haben, sowie ihre seinerzeitige Reaktion auf das Schreiben der Vereinigung privater Leihhausbetriebe e.V. vom 15.Juni 1953 als Beweisanzeichen wertet. Das Landgericht hat ferner

nicht verkannt, daß das gesamte Verhalten der Angeklagten ungewöhnlich ist und auf eine geistige oder seelische Abnormität hindeuten kann. Völlig unverständlich und uneinfühlbar, wie die Revision meint, ist es jedoch nicht. Die Angeklagte hat selbst die einleuchtende Erklärung gegeben, daß sie sich wegen der Schande nicht habe entschließen können, ihre wahre

Lage zu offenbaren und mit den Darlehensaufnahmen Schluß zu machen. Eine ausführliche medizinisch-wissenschaftliche Begründung für seine Überzeugung zu geben, war das Landgericht nicht verpflichtet. Die Beurteilung des Grades einer Neurose liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Daher brauchte die Feststellung, die neurotischen Störungen seien nur von geringerem Grad, nicht näher begründet zu werden. Die Strafkammer brauchte

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sich ferner nicht mit dem Beschluß der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin auseinanderzusetzen. Es hatte sich seine Überzeugung selbständig und unabhängig von der Ansicht eines anderen Gerichts zu bilden.

Auch die Bemerkungen des Landgerichts zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr.March geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Kkevision, ale Strafkammer habe die Ausführungen des Dr.March falsch verstanden und im Urteil unrichtig wiedergegeben, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß das Gesetz in § 51 die Zurechnungsunfähigkeit und die verminderte Zurechnungsfähigkeit an das Vorliegen bestimmter biologischer Zustände knüpft. Es verkennt nicht, daß die Rechtsprechung auch schwere Psychopathien und Neurosen zu den krankhaften Störungen im Sinne des § 51 rechnet, obwohl sie keine krankhaften Zustände im medizinischen Sinne sind. Die Frage des Einsichts- und Hemmungsvermögens von psychopathisch oder neurotisch veranlagten Menschen ist indessen nicht nur eine medizinische, sondern auch eine Frage des Rechts. Nur ausnahmsweise in schweren Fällen sind Psychopathen und Neurotiker für ihre Straftaten nicht oder nur vermindert verantwortlich im Sinne des § 51. Das Gesetz verlangt im allgemeinen auch von ihnen, daß sie dem Antrieb zu strafbaren Handlungen widerstehen. Dies ist der erkennbare Sinn der Ausführungen des Landgerichts zu dem Gutachten des Dr,March. Mit Recht lehnt es daher die Auffassung, daß die meisten Menschen Getriebene und unfähig seien, ihr Tun willensmäßig zu steuern, als für das Strafrecht unerheblich ab. Die Darlegungen der Strafkammer geben keinen Anlaß zu der Besorgnis, daß sie neurotische Zustände grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 51 StGB ausschließen wolle.

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Offensichtlich fehl geht die Ansicht der Revision, daß sich die Darlehensaufnahmen der Angeklagten rechtlich als einheitliche Tat darstellten. Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges fehlt es an einem alle Einzelhandlungen von vornherein umfassenden Gesamt-

vorsatz.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Mayr