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BGH Entscheidung vom 16.01.1962 – 5 StR 631/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2157 100

5 StR _631/61

ES Beschluß

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Jürgen VE aus Hoi , geboren om EEEB 1959 in Dem. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16.Januar 1962 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9.Oktober 1961 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 9,0ktober 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe§

Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, weil eine Rechtsvorschrift über das Verfahren (Verfahrensrüge) oder eine andere Rechtsnorm (Sachrüge) nicht oder nicht richtig angewendet worden sei (§§ 337,344 StPO).

Die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers erhebt keine Verfahrensbeschwerde. Sie behauptet nicht, das Landgericht habe durch bestimmte Handlungen oder Unterlassungen gegen das Verfahrensrecht verstoßen. Es fehlt auch an einer ordnungsmäßigen Sachbeschwerde. Die Revision rügt "die Verletzung materiellen Rechts infolge falscher Schlußfolgerungen

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zu Ungunsten des Angeklagten", Damit meint sie, wie sich aus ihren weiteren Ausführungen ergibt, rein tatsächliche Schlüsse. Sie macht also nicht geltend, der Tatrichter

habe das sachliche Recht dadurch verletzt, daß er es auf den von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet habe. Sie sieht vielmehr die "Verletzung materiellen Rechts" nur darin, daß der Angeklagte die Tat nicht so begangen habe, wie das Landgericht sie feststellt. Das ist, keine Sachrüge. Sie ist auch nicht in den sonstigen Ausführungen

der Revision zu finden. Denn sie bezwecken nur, die Beweis-

würdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen.

Die Vorschrift des § 344 StPO über die Anbringung der Revisionsamträge ist also nicht gewahrt. Das Rechtsmittel ist daher unzulässig.

Sarstedt Schmidt Schmitt Dr,Börker Mayr