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BGH Entscheidung vom 16.01.1962 – 5 StR 561/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 561/61 2173 080

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Wolfgang S EEE , vohnungsios, geboren am EBD 1933 in zum,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Januar 1962, an der tcilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichteur Mayr als beisitzunde Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Juli 1961 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.

Die nach dem 6.Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

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Gründejz3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Blutschande, Körpsrverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. .

I.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrschts. Das Ruchtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für die Einzelausführungen zur Sachrüge.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es enthält keinen sachlichrechtlichen Mangel, der der Revision zum Erfolge zu verhelfen vermag.

Zu Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben, daß in demjenigen Teil der Urteilsgründe, der die Nichtanwendung des § 51 Abs.l StGB betrifft, nichts darüber. gesagt wird, ob der Angeklagte zur Tatzeit trotz des genossenen Alkohols noch ein Hemmungsvermögen besaß. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt indessen, daß die Strafkammer auch diese Frage geprüft und sie ohne Rechtsirrtum bejaht hat,

Das Urteil sagt zur Anwendung des § 51 Abs.2 StGB ausdrücklich, daß das Hemmungsvernögen des Angeklagten durch den Alkoholgenuß "erheblich vermindert" war, Damit hat die Strafkammer offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß nach ihrer Überzeugung das Hemmungsvermögen | nur erheblich vermindert und keineswegs ausgeschlössen war. Dies findet auch in den übrigen Feststellungen eine hinreichende Stütze. Sie erguben, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten bei Beginn des Tatgeschehens 1,8 %o und

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bei dessen Beendigung 1,3 %o betrug. Von einem Täter, dessen Blutalkoholgehalt so gering ist, kann und muß erwartet werden, daß er einem Gewaltverbrechen, wie der Angeklagte

es hier verübt hat, trotz des gunossenen Alkohols genügende Hemmungen entgegenzusetzen vermag. Dies gilt auch für einen Täter, der, wie das Urteil es für den Angeklagten feststellt, schon nach geringfügigen Alkoholgenuß von einer stark ausgeprägten Tricbhaftigkeit beherrscht wird und sich dann ohne jede Selbstkontrolle von den Eingebungen des Augenblicks treiben läßt.

Il.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur den Strafausspruch an. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auch dieses Rechtsmittel ist ohne Erfolgs

Es trifft zwar zu, daß die Entscheidung darüber, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen oder demjenigen Strafrahmen entnommen: werden soll, den das Gesetz beim Vorhandenscin mildernder Umstände vorsieht, eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraussetzt. Das Urteil bietet aber keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer hiergegen verstoßen hätte.

Zu Unrecht meint die Revision, .eine Verletzung dieses Grundsatzes daraus herleiten zu können, daß in dem ersten Absatz der Strafzumessungsgründe, in dem zu Beginn gesagt wird, daß die Strafkammer.miläcrnde Umstände im Sinne des § 177 Abs.2 StGB als’ gegeben angesehen hat, nur diejenigen Umstände genannt werden, die nach Auffassung der Strafkammer für den Angeklagten sprechen. Das Urteil legt im zweiten Absatz der Strafzumessungsgründe dar, daß und aus welchen Gründen die Strafkamer die Alkoholeinwirkung als keinen zugunsten ‘des Angeklagten sprechenden Umstand bewertet hat. Im dritten Absatz wird dann gesagt, daß die Strafkammer

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neben den Umständen, die im ersten Absatz genannt sind, näher bezeichnete Umstände berücksichtigt hat, die gegen den Angeklagten sprechen, und daß "daher eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren als schuldangeme.ssene Sühne ausreichend und erforderlich erschien". Alles dies kann nach Auffassung des Senats nur so verstanden werden, daß die Strafkammer sowohl bei der Entscheidung über das Vorhandensein mildernder Umstände im Sinne des § 177 Abs.2 StGB als auch bei der Bemessung der dieser Vorschrift entnommenen Gefängnisstrafe sämtliche in den drei Absätzen genannten Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen hat.

Es bedeutet auch keinen sachlichrechtlichen Fehler, daß das Urteil in den Strafzumessungsgründen nicht alle Umstände ausdrücklich erwähnt, die nach Auffassung der Revision bei der Entscheidung über die Strafe berücksichtigt werden mußten.

Das Urteil nennt in dan Strafzumessungsgründen als Umstand, der gegen den Angeklagten spricht, u.a., daß er neunmal vorbestraft ist. Die Feststellungen auf Seite 4 bis 5 UA ergeben, daß vier dieser Vorstrafen Körperverletzungen betreffen. Daß die Strafkammer das bei der intscheidung über die Strafe überschen hätte, hält der Senat für ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die Tatsache, daß das Opfer der Tat die Mutter des Angeklagten war und daß die Tat sich über ungefähr fünf Stunden erstreckte. Das Urteil spricht bei der Schilderung des Tatgeschehens wiederholt davon, daß der Angeklagte die Tat an seiner "Mutter" verübte. Es stellt dort auch fest, daß das Tatgeschehen um 6 Uhr begann und um 11.15 Uhr endete. Im übrigen ist die lange Dauer der Tat eine derjenigen Tatsachen, die neben anderen das Verhalten des Angeklagten als besonders brutal srscheinen läßt. Die besondöre Brutalität der Tat wird in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich als einer derjenigen Umstände genannt, die gegen den

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Angeklagten sprechen. Ob der Vorfall, der sich ungefähr sieben Monate zuvor vreignete und bei dem der Angeklagte sich seiner Schwägerin unsittlich näherte, bei der äintscheidung über die Strafe zu berücksichtigen sei, hatte

die Strafkammer nach pflichtmäßigem Ermsssen zu entscheiden. Daß sic diesen Umstand nicht berücksichtigt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch sonst läßt der Strafausspruch keinen sachlichrechtlichen Mangel üurkennen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfange und auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufzuheben.

Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Mayr