Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 12.01.1962 – 4 StR 88/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_88/61 2165 019
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Fuhrunternehmer Friedrich Hp zus DO , dort geboren an ED 1901,
2, den Kraftfahrer Bruno SÜD zus SCHNEE > Kreis DE; geboren an EB 1931 in ED: Kreis TEE (Schlesien),
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof .Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg (Lahn) vom
23. Juni 1960, auch zugunsten des Mitangeklagten SB, nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Am 28, September 1959 vormittags ereignete sich in der Innenstadt von Wetzlar ein Verkehrsunfall, bei dcm vier Menschen den Tod fanden und zwei weitere Personen schwer verletzt wurden. Ein dem Angeklagten gehörender Lastzug, der mit einer Ladung Salz von. Braunschweig nach Wiesbaden unterwegs war, fuhr, nachdem er die fast 2,5 km lange, steile Gefällstrekke der Einfallstraße zur Stadt Wetzlar zurückgelegt hatte, in der Nähe des Domplatzes am Ende der engen, sehr kurzen Schwarzadlerstraße, die keinen Auslauf hat, mit voller Wucht in eine unmittelbar gegenüber der Einmündung dieser Straße in einen kreuzenden Straßenzug gelegene Samenhandlung hinein, weil die Luftdruckbrense versagte. ber Lastzug wurde zur Unfallzeit von dem Kraftfahrer des Angeklagten, Bruno Se. szeführt, während der Angeklagte, der ihn auf der Fahrt zeitweise am Steuer abgelöst hatte, neben ihm saß.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, während Sg wegen der gleichen Straftat sechs Monate Gefängnis erhielt, Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt,
Das Urteil gegen SW ist rechtskräftig. Der Angeklagte Hg hat Revision eingelegt. Er rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.
- 3 -
A. Auf die Rüge, das Landgericht habe § 275 StPO durch verspätete Absetzung der Urteilsgründe verletzt, braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil wegen sachlichrechtlicher Mängel aufgehoben werden muß.
B. Das Landgericht sieht das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er es ebenso wie SW vor Antritt der Fahrt unterlassen habe, die Bremsen des Lastzugs auf ihre Nachstellbegürftigkeit zu untersuchen, und auch während der Fahrt seine Sorgfaltspflicht als Fahrzeughalter und Fahrer nicht genügend erfüllt habe.
I. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte als Halter und als Fahrer des Lastzuges, den er auf Fernfahrten abwechselnd mit seinem angestellten Kraftfahrer steuerte, verpflichtet war, sich vor Antritt der Fahrt von der Betriebssicherheit des Fahrzeugs, vor allem der vollen Wirksamkeit der
Bremsen zu überzeugen, und zwar jeder Bremsanlage für sich allein, weil während der Fahrt die anderen aus irgendeinem Grunde ausfallen könnten (§§ 7,.":
31, StV20; BGH in VRS 13, 210 £; 15, 431; 17, 43, 103). Dabei mußte er die Nachstellbedürftigkeit der Fußbremse selbst prüfen oder prüfen lassen, was durch bloße Inaugenscheinnahme der Länge des Bremszylinderkolbenhubes an den 8 Rädern des Lastzugs während des Niedertretens des Fußbremshebels bei stehendem Fahrzeug in verhältnismäßig kurzer Zeit ohne weiteres möglich ist. Unterließ er diese Untersuchung vor Antritt der Fahrt, so mußte er die Wirkung der Brensen während der Fahrt besonders aufmerksam beobachten (BGH in VRS 15, 431). Die Prüfung der Nachstell-
bedürftigkeit müßte er, zumal dann, wenn er schon
- wie im vorliegenden Falle festgestellt - keine Vollbremsung mit jeder einzelnen Bremsanlage vornahn, unterwegs nachholen. Denn Kraftfahrzeugführer und Fahrzeughalter sind für sämtliche Mängel verantwortlich, äie sie bei Aufwendung der ihnen zumutbaren Sorg- £fult erkennen körnen (BGH in VRS 8, 211).
Dieser Verpflichtung war der Angeklagte nicht deshalb enthoben, weil der Lastzug seit dem letzten Nachstellen der Bremsen rund 18 000 km gefahren war. Selbst dann, wenn eine wieder instandgesetzte Bremsanlage üblicherweise eine Fahrleistung von 50 000 km aushalten sollte, wie die Revision behauptet, so besteht doch im Einzelfall keine Gewähr dafür, daß nicht schon viel früher unerwartete Mängel an ihr auftreten. Gerade den dadurch ärohnenäien Gefanren soll die in den §§ 7 StVO, 31 StVZO begründete Pflicht zur Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs begegnen. Daß
diese Untersuchung mindestens vor Antritt einer größeren, mehrere Tage dauernden Fernfahrt vorzunehmen ist, ergibt sich - entgegen der Meinung der Revision - aus dem Zweck der bezeichneten Vorschriften und ist auch von jeher in der Rechtsprechung und im Schrifttum einhellig anerkannt worden (Floegel/Hartung 13. Aufl.
§ 7 StVO Anm. 5 c Kandz. 8).
Aus dem gleichen Grunde machte auch die nach dem Einbau des neuen Bremskraftreglers, 14 Tage vor dem Unfall bei der Firma Pb vorgenommene Bremsprobe an gem Anhänger die Untersuchung der Bremsen vor dem Antritt der Fahrt nicht überflüssig, ganz abgesehen davon, daß sie nur auf dem ebenen Hofe der Werkstatt und nicht im Gefälle ausgeführt worden war,
Nicht berührt wird die Verpflichtung zur Untersuchung der Nachstellbedürftigkeit der Bremsanlage schiießlich durch die von der Revision hervorgehobene Pflicht des Fahrers, sich vor der Einfahrt in ein längeres, steiles Straßengefälle durch einen Blick auf den Luftdruckmesser von dem Vorhandensein genügenden Luftdrucks in dem Bremsbehälter zu überzeugen (BGH in VRS B, 456). Das hat nur die Bedeutung einer zusätzlichen Sicherung. Die Ordnungsmäßigkeit der Druckluftleitung schließt auch sonstige Mängel der Bremsanlage, besonders an den Radbremszylindern, nicht aus, Sie macht vor allem die Prüfung der Nachstellbedürftigkeit der Fußbremse nicht entbehrlich.
man an er m
keit_der unterlassenen Untersuchung der Bremsen für den Unfall erwecken nur insofern Bedenken, als die Strafkammer das wiederholte Aufleuchten des Bremslichts während der Talfahrt des Lastzugs darauf zurückführt, daß den Radbremszylindern beim Durchtreten der Fußbremse noch fortwährend Luft zugeführt wurde, die zur Auffüllung der durch den vollen Kolbenausstoß zu
rasch ausströmenden Bremsluft aber nicht mehr ausreichte und infolgedessen nur einen vorübergshenden Kontaktschluß herbeiführte (UA 14). Damit steht nicht in Einklang, daß bei Lastkraftwagen und Lastzügen,
die nur eine Luftdruckbremse haben, das Bremslicht beim Durchtreten des Fußbremshebels ohne Rücksicht darauf aufleuchtet, ob eine Bremswirkung vorhanden,
ob also äie Druckluftleitung in Ordnung ist oder nicht, während bei Lastzügen, die außerdem eine Ölbremsanlage haben, Bremslicht und Bremswirkung miteinander gekoppelt sind. Es läßt sich daher nicht aus-
schließen, daß sich hinter diesen Darlegungen des fatrichters ein Verstoß gegen technische Erfahrungen verbirgt.
Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, und zwar auch zugunsten des rechtskräftig verurteilten Kraftfahrers Sg (5 357 StPO), weil das Landgericht ohne diesen Beweisgrund die Ursächlichkeit der unterbliebenen Prüfung der Nachstellbedürftigkeit der Fußbremse für den Unfall möglicherweise nicht bejaht haben würde.
III. Im übrigen sind die Einwendungen der Revision gegen den beide Angeklagten treffenden Schuldvorwurid nach den Urteilsdarlegungen nicht gerechtfertigt.
Nicht ausreichend begründet ist aber der weitere gegen den Beschwerdeführer allein erhobene Vorwurf, er habe sich auch dadurch einer groben, an Leichtsinn grenzenden Fahrlässigkeit schuldig gemacht, daß er seine vor Hatzfeld gemachte Wahrnehmung über das Absinken des Luftdrucks für sich behalten und nicht versucht habe, ihrer Ursache auf den Grund zu gehen, vielmehr SEE bei der Übergabe des Steuers in Gladenbach erklärt habe, der Zug sei in Ordnung.
l. Die Urteilsfeststellungen zu diesem Punkt leiden an einem unlösbaren Widerspruch, Während die Strafkammer bei der Sachverhaltsschilderung erwähnt, HE habe vor Hell ein Nachlassen der Brenswirkung bemerkt (UA 3), führt sie im Rahmen der Beweiswürdigung aus, "die Beteuerung, von einem Nachlassen der Bremswirkung während der Fahrt nichts wahrgenoumen zu haben, war beiden Angeklagten nicht zu widerlegen...
- 1 -
Selbst He brauchte die Beobachtung in Hatzfeld, daß der Luftdruck absank, nicht notwendig in Verbindung mit einem vorherigen Nachlassen der Brenswirkung gemacht zu haben, da auch er bei jenem Anhalten zugleich die Motorbremse mit in Anspruch genommen haben konnte" (UA 15)»
2. Warum der Angeklagte wegen der vorübergehenden Luftdruckminderung um nur 1/2 atü auf 4,5 atü mit einem schweren Mangel der Bremsanlage rechnen mußte, der ihm die Unterrichtung seines "technisch weit überlegenen Begleiters" nahelegte, erörtert das Landgericht nicht. Im Rahmen der Beweiswürdigung meint es sogar, es widerspräche "jeder Lebenserfahrung", wenn Hamster, nachdem er das Wiederauffüllen des Luftdrucks festgestellt und auf der Weiterfahrt bis Gladenbach nichts Auffälliges mehr wahrgenommen hatte, bei der Übergabe des Steuers an Smolka diesem einen warnenien Hinweis gegeben nätte (UA 12). Hierin kommt die Überzeugung der Strafkammer zum Ausdruck, daß auch die meisten anderen Kraftfahrer ein vorübergehendes und so geringfügiges Absinken des Luftdrucks nicht als besorgniserregend angesehen haben würden.
Bei der rechtlichen Würdigung hebt das Landgericht im Gegensatz hierzu hervor, Hl habe die "schwerwiegende Beädrohlichkeit" der Luftdruckminderung vor Hei» nicht erkannt. Das führt es in diesem Zusammenhang auf einen nerschreckenden Mangel wesentlicher technischer Grundkenntnisse" zurück (UA 15). Wenn das zuträfe, könnte der Angeklagte, weil er sich seiner Unwissenheit vielleicht nicht bewußt war, auch ohne sein Verschulden nicht erkannt haben, daß er den Rat und das Urteil seines technisch er-
fahreneren Begleiters über die vermutliche Ursache des von ihm beobachteten Vorgangs einholen müsse.
3, Überdies stellt das Urteil nicht fest, daß Sb, hätte ihm der Beschwerdeführer in Gladenbach seine Beobachtung mitgeteilt, auf den wahren Grund des Absinkens des Luftdrucks verfallen wäre und die Fußbremse nunmehr auf ihre Nachstellbedürftigkeit untersucht hätte. Das Landgericht ist vielmehr lediglich der Überzeugung, daß sich SW beim Empfang auch nur einer andeutungsweisen Warnung bezüglich der Verl1äßlichkeit der Bremsen "fahrtechnisch" anders verhalten und damit "wahrscheinlich" den Unfall oder doch die eingetretenen schweren Unfallfolgen verhütet hätte. Das ist keine zur Verurteilung ausreichende Feststellung der Ursächlichkeit der unterlassenen Unterrichtung Ss für den Eintritt des Unfalls (BGHSt 11,1; VRS 16, 432).
4. Nach alledem muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.
Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die Richtigkeit ihrer kraftfahrtechnischen Darlegungen unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nochmals zu prüfen. Das Ergebnis wird sie in dem neuen Urteil so eingehend darlegen müssen, daß auch das Revisionsgericht und die Verfahrens-
beteiligten in der Lage sind, die wesentlichen Erwägungen, die der Urteilsfindung zugrundeliegen,
auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin nachzuprüfen (BGHSt 12, 312).
Rotberg Krumme Martin Leng-Hinrichsen Flitner