Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 10.01.1962 – 2 StR 591/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2159 007
Im Namen does Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maschinenarbeiter Alfred ED zu: "esEEEEEEEED: Kreis ZU: sehoren an GE 1915 ir vom,
Kreis GB (Ostpr.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharvpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesxichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer als beisiizende Richter,
Bundesanwali Dr. Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GERD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rererragf als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 16. Oktober 1961
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines schweren Diebstahls im Rückfall schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmititels, an das Landf®richt zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gx_ün_d_e: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines
schweren und wegen eines einfachen Diebstahls, beide
unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls
begangen, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu
einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zucht-
haus verurteilt sowie seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist in der Rechtfertigungsschrift nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Ausführungen in der Revisionsbegründung ZUX Sachrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Urteilsbegründung 1581 Verstöße gegen Denkgesetze nicht erkennen. Dice Folgerungen der Strafkammer aus den von ihr festgestellten Tatsachen sind möglich und daher auch für das Revisionsgericht bindend. Einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze hat sich das Gericht dabei nicht zuschulden kommen lassen. Daß die Strafkammer Über ihre Darlegungen hinaus nicht noch näher erörtert hat, ob der Angeklagte auch in einer Stunde die ihm zur Last gelegten Handlungen sämtlich ausführen konnte, geführdet den Bestand des Urteils nicht, ersichtlich hat das Gericht diese Frage bejaht und ist so zu der Verurteilung des Angeklagten gekommen.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt indessen insofern einen Rechtsfehler, als die Strafkammer in dem Geschehen zwei strafbare Handlungen des Angeklagten geschen hat, einen schweren Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB und einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB. Der Sachverhalt rechtfertigt diese Auffassung nicht.
Der Angeklagte war in das Haus gegangen, um zu stehlen. Dieser Vorgang blieb als Einheit gewahrt,
auch wenn er dann Sachen aus verschäicdenen Räumen
des Hauses wegnahm und dies zum Teil unter erschwerenden Umständen -— Öffnen der Türe mittels eines Dietrichs - bewerkstelligte (s. dazu BGHSi 10, 230).
\ Der Angeklagte ist daher nur eines schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. I Nr. 3 SiGB schuldig, den er, wie von der Strafkammer rechtsirrtiumsfrei dargelegt ist, unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen hat. Insoweit kann dor Senat nach
§ 354 SiPO das Urteil von sich aus ändern, jedoch muß es im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen worden.
Da im übrigen kein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Angeklagten erkennbar geworden ist, muß die weitergehende Revision verworfen werden.
Doiterweich Scharpenseel Menges
Kirchhof Meyer