Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 22.12.1961 – 4 StR 462/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2175 034
4_StR_462/6 Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinrich Karı C EEE au: va: geboren an @: ED EB ir
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.4>
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE nei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
\ . Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist seit Februar 1960 mit Frau
ICE verheiratet. Deren am EB. EB 1944 geborenen Tochter Renate besorgte er nach ihrer Entlassung aus
der Schule im Frühjahr 1960 eine Lehrstelle in DERED und brachte sie, bis er mit seiner Frau selbst dorthin umzog, bei seiner Mutter in ICEB unicr. Im Juli 1960 wurde Renate in die eheliche Wohnung in DEEB aufgsnommen.
Ab Juli 1960 wechselte der Angeklagte wiederholt mit Renate Küsse; mehrmals berührtie er in wollüstiger Absicht ihren Geschlechtsteil. Im Oktober 1960 und im März 1961 führte der Angeklagte mit Renate den Beischlaf aus»
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht . mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit
mit Blutschande (§ 173 Abs. 2 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. „
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht den Schluß, daß Renate dem Angeklagten i.S. des § 174 Nx. 1 StGB zur Erziehung anvertraut war.
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß eine Stioftochter nicht ohne weiteres ihrem Stiefvater zur
Erziehung anvertraut ist. Das "Anvertrauen" setzt allerdings nicht voraus, daß die Mutter ihren Ehemann mit. der Erziehung ihrer Tochter förmlich beauftragt. Es genügt vielmehr, daß tatsächlich zwischen Stiefvater
und Stieftochter ein Vertrauensverhältnis, eine dem Vater-Kind-Verhältnis entsprechende sittliche Verbindung, zustande gekommen ist, auf Grund dessen sich der Stief-' vater für die Erziehung des Kindes verantwortlich fühlt .oder doch verantwortlich fühlen muß (vgl. BGHSt 1, 55; 1, 292; RGSt 58, 61; LK 8. Aufl. § 174 Anm. 2 db und c%#; Schönke/Schröder 10. Aufl. § 174 Anm. IV 1 a und e)
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe "auf Renate keinerlei erzieherischen Einfluß ausgeübt" (UA 5). Die Unrichtigkeit dieser Behauptung hat das Landgericht "aus dem festgestellten Sachverhalt" geschlossen (UA 6). Die festgestellten Tatsachen recht- ‘ fertigen aber die Annahme, daß Renate dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut gewesen sei, allein nicht, weil sie auch andere Schlußfolgerungen zulässen, die das . Landgericht bei seiner abschließenden Würdigung nicht berücksichtigt hat, obwohl sie sich ihm zugunsten des Angeklaßten aufdrängen mußten. |
Das Landgericht ist nicht auf die Möglichkeit eingegangen, daß der Angeklagte, indem er alsbald nach der Eheschließung der gerade schulentlassenen Tochter seiner Frau eine auswärtige Lehrstelle besorgte und sie bei seiner eigenen Mutter unterbrachte, vielleicht nur seiner Frau einen Gefallen erweisen wollte. Dafür, daß er während des Aufenthalts Renates bei seiner Mutter in ICE sich irgendwie um ihre Erziehung gekümmert
habe, bietet der Sachverhalt keinen Anhali. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht diese Möglichkeit nicht bedacht hat,
Nach dem Bezug der neuen Wohnung in DB "richtete sich Renate in erster Linie nach den Anweisungen ihrer Mutter" (UA 3). Der einzige - allerdings geringe — Anhalt dafür, daß der Angeklagte irgendwie in die Erziehung Renates eingegriffen haben könnte, 1ä8t sich in folgender Feststellung finden: Wenn Renate "abends mal allein ins Küno oder’ sonstwie ausgehen wollte, versuchte der Angeklagte gelegentlich, sie davon abzuhalten mit dem Vorschlag, die Familie könne ja gemeinsam ins Kino gehen. Renate ließ sich davon auch zumindest gelegentlich Überzeugen" {UA 3). Das Landgericht hat jedoch nicht untersucht, ob der Angeklagte mit diesen gelegentlichen Vorschlägen überhaupt selbständig und bestimmend in die Erziehung Renates eingreifen wollie oder ob er damit etwa nur unverbindliche "Ratschläge"
(so UA 6) erteilen wollte und es ihm entscheidend darauf ankam, zusammen mit seiner Frau und vor allem mit Renate selbst ausgehen zu können.
Das Landgericht wird unter diesen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen haben, ob nach den gegebenen Umständen der Angeklagte verpflichtet war und sich für verpflichtet hielt, zusammen mit seiner Ehefrau die Lebensführung Renates und damit auch ihre geistige oder seclische Haltung und Entwicklung zu überwachen und zu leiten.
2. Den äußeren Tatbestand des Beischlafs zwischen Verschwägerten (§ 173 Abs. 2 StGB) hai der Angeklagte erfüllt. Er hat sich darauf berufen (UA 5), nicht gewußt
zu haben, "daß Geschlechtsverkehr zwischen Stiefvater und Stieftochter strafbar sei. Allerdings sei ihm bekannt gewesen, daß Ehebruch verboten sei und bestraft werde", Das Landgericht meint, wenn der Angeklagte die Strafbarkeit des Ehebruüchs gekannt habe, so könne er ohne weiteres auch wegen Beischlafs zwischen Verschwägerten bestraft werden.
Daß diese Betrachtungsweise unrichtig ist, hat der Senat mit Zustimmung der übrigen Strafsenate, die allerdings früher teilweise abweichend entschieden hatten, bereits in einem Fall ausgesprochen, der dem jetzt zu entscheidenden rechtlich völlig gleich lag (BGHSt 10, 35 ff). Für die Bestrafung nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB ist vielmehr notwendig, daß der Täter wußte oder wissen mußte, daß der Geschlechtsverkehr zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie verboten ist (aa0 S. 41). Ein Täter, dem das Unrecht eines Ehebruchs bewußt ist, braucht nicht rechtsgrundsätzlich auch das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich des Beischlafs zwischen Verschwägerten zu haben (aa0 S. 42). Für die Bestrafung nach § 173 Abs. 2 StGB ist zwar nicht erforderlich, daß der Täter die Strafbarkeit des Beischlafs zwischen Verschwägerten kannte; eB reicht aber nicht aus, daß ihm die Sittenwidrigkeit eines solchen Verhaltens bewußt war. Er muß vielmehr wissen.oder bei gehöriger Anspannung seines Gewissens wissen können, daß der Beischlaf: zwischen Verschwäggrten auf- und absteigender Linie vom Recht verboten ist.
Auch aus diesem Grunde kann der Schuldspruch keinen Bestand haben.
Krumme Martin Lang-Hinrichsen
f
Flitner Börtzler