Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 19.12.1961 – 1 StR 489/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9108 021
1_StR_489/61
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
die Arbeiterin Josefine H EP zu: «ui geboren am EEE 1925 ir ro zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs i.R.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Lr.Willms Bundesrichter Dr,Hübner Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr in der Verhandlung, Landgerichtsrat ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter many | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. September 1961 im Strafausspruch müt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen eines am 21.Februar 1960 in der A Har in rgggp vegangenen Betruges verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und zu vier Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagte hat wegen der Strafhöhe Revision eingelegt. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg zum Teil nicht versagt werden.
1. Nach dem .Urteil hat die Angeklagte die wegen eines im September 1957 verübten Betrugs im Rückfall verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, danach im August 1959 einen neuen Rückfallbetrug begangen und die deshalb am 1. April 1960 ausgesprochene weitere Freiheitsstrafe bis zum 28. Juli 1960 verbüßt. Damit hat die Strafkammer die Voraussetzungen des Rückfalls für die drei letzten, hier .abgeurteilten Taten rechtsfenierfrei belegt.
Die erste der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Taten hat die Angeklagse am 21. Februar 1960 susgeführt, also vor der Verurteilung wegen des im August 1959 begangenen Betruges. Auf sie findet die Anwendung des § 264 StGB in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Es fehlt die Feststellung, daß die Angeklagte vor dieser Tat eine zweite Betrugsstrafe in der in § 264 Abs. 1 StGB näher bezeichneten Weise ganz oder zum Teil verbüßt oder erlassen bekommen hat. Die allgemeine Angabe der Vorstrafen, unter denen sich neun Strafen wegen Betrugs und Betrugs im Rückfall befinden, und die Bezeichnung der im September 1957 verübten Tat als "Rückfallbetrug" genügen nicht. Sie lassen nämlich nicht erkennen, wann die Angeklagte die Taten verübt und die dafür verhängten Strafen verbüßt hat, durch die sie die Rückfallvoraussetzungen für den im September 1957 ausgeführten Be-
trug erfüllt hat. Auch die Erwähnung der Akten 5 DLs 8/55 des Amtsgerichts Limburg schließt diese Lücke nicht, da in dem Urteil nicht gesagt ist, weshalb die Angeklagte in jenem Verfahren verurteilt worden ist und wann sie die darin ausgesprochene Strafe verbüßt nat,
Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Feststellungen zum Rückfall, sovreit die Angeklagte wegen des am 21. Februar 1960 in der ME Ber in TED Hegangenen Betruges verurteilt worden ist,
2, Im übrigen hält das Urteil jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revisionsrüge, die Strafkammer habe bei dem Betrug gegenüber dem Mietwagenunternehmer Römer nicht geprüft, ob die Angeklagte infolge des zuvor genossenen Alkohols vermindert zurechnungsfähig war, ist unbegründet. Die Strafkammer hat die Angeklagte im Betrugsfall Freudenberger wegen der Alkoholeinwirkung als vermindert zurechnungsfähig angesehen und auch bei den anderen Taten strafmildernd gewertet, daß die enthemmende Wirkung des Alkohols den Leichtsinn und die Spendierfreudigkeit der Angeklagten angeregt haben mag. Daraus ergibt sich zuverlässig, daß die Strafkammer den Alkonoleinfluß beachtet und untersucht hat. Wenn sie dabei aufgrund ihrer Feststellungen zu den Ergebnis gekommen ist, daß die Alkoholeinwirkung bei dem Betrug gegenüber dem Mietwagenunternehmer FB nicht so stark wie im Fall des Betruges Freudenberger war und die Zurechnungsfänigkeit der Angeklagten nicht erheblich verminderte, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
on.
- A -
Die Selbständigkeit der Strafmilderungsgründe nach 8 264 Abs. 2 StGB und nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB nat das Landgericht beachtet. Es hat ausdrücklich hervorgehoben, daß es beide Strafmilderungsgründe bei der Bemessung der Einzelstrafe wegen des Betrugs zum Nachteil der Wirtsleute Fros; pei üem sie allein vorlagen, nebeneinander zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.
Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen, Die nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigte Annahme, daß es sich bei dcm Betrug in der A >Bar in Tggmwun einen Rückfallbetrug gehandelt habe, hat die Bemessung der Einzelstrafen wegen der ärei später,begangenen Verfehlungen erkennbar nicht beeinflußt.
Lr.Geier Seibert willms Hübner Mai