Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 12.12.1961 – 5 StR 547/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2178 076
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Werner > ED =: < GR, geboren am B 135° ir vu
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Dezember 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sserstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte we als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten DW zesgen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 18.August 1961 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Was die Revision im eirzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Der Senat hätte sie nach § 349 Abs.2 StPO durch Beschluß verwerfen können, wenn nicht folgender Punkt zu erörtern wäre,
Die Bundesanwaltschaft weist darauf hin, daß das angefochtene Urteil nicht die Frage behandelt, ob der Angeklagte vom Versuche der räuberischen Frpressung freiwiliig zurückgetreten und dadurck insoweit straffrei geworden ist (§ 46 Nr.1 StGB). Er wollte sich von dem überfallenen Wagenpfleger SEE den Geläbetrag geben lassen, der ihm erforderlich erschien, um seine mit dem Blute Ss beschmutzte Kleidung reinigen zu lassen. Er fand aber in der Geldbörse, die SB ihm überließ, "nur sehr wenig Geld und steckte sie in SED Jackentasche wieder zurück. Es steht nicht fest, ob er Geld entnommen hat" (UA S.6). Wie aus einer anderen Stelle des Urteils hervorgeht, ist dem TIagenpfleger Seidler bei der Schlägerei an Geld höchstens ein Betrag von 1,50 DM abhanden gekommen (UA S.7). Mehr kann also nicht in seiner Geldbörse gewesen sein, als der Angeklagte hineinsah,. Wenn er die geringe Summe nicht genommen hat, so hat er sie nach dem Zusammenhange der Urteilsgründe nur deshalb verschmäht, weil sie für die Reinigungskosten nicht ausreichte und auch kein nennenswerter Beitrag dazu war. Sein etwaiger Rücktritt
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war daher nicht freiwillig (BGHSt 4,56,59).
Die Entscheidung entsrricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt Dr.Börker Mayr