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BGH Entscheidung vom 06.12.1961 – 2 StR 508/61

2. Strafsenat

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S 3 EN Oo < SI

InNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Ludwig Karl Sch > au: voii. dort geboren an B. ED EB,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEEEEEm bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE» als Urkundsbeamter der Ceschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 7. Juni 1961 mit der Feststeliungen aufgehoben.

Lie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Zubilligung nildernder Umstände zu einer Geldstrafe von 300.- DM und we= gen unterlassener Hilfeleistung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Auf dia Freiheitsstrafe hat es die erlittene Untersuchungshaft angerechnet und den Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil der Schuldspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bostehen bleiben kann.

1.) Gefährliche Körperverletzung,

väahrend der Angeklagte in einem Fernsprechhäuschen in der Ortschaft Te nach einem Taxi rief, war sein Bruder, der ebenso wie der Angeklagte vorher dem

Ai&sı:ı stark zugesprochen hatte, am Straßenrand zu Fall gekommen und hatte das Bewußtsein verloren. Der Angeklagte versuchte, ihn wieder aufzuheben. Als dieser keine Anstalten machte, aufzustehen, "schlug der Angeklagte mit seinem Bambusspazierstock auf ihn ein",

um ihn zum Aufstehen zu bewegen. Das Landgericht sieht hierin eine Mißhandlung mittels eines gefährlichen Werkzeuges (§§ 223, 223 a StBG). Diese rechtliche Würdigung findet in den Feststellungen keine Grundlage.

Ob ein Gegenstand ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB ist, kann nicht allgemein entschieden werden, sondern beurteilt sich nach der gewählten Art des Gebrauches und nach dem Körperteil, gegen den er angewendet wird. Bei der Obduktion konnten am Körper des Bruders, der, ohne das Bewußtsein wiederzuerlangen, am nächsten Tag 14.15 Uhr im Krankenhaus an einer schweren Schädel- und Hirnverletzung gestorben war, äußere Verletzungen nicht wahrgenonmen werden, insbesondere auch keine, die auf Stock-. schläge hätten zurückgeführt werden können. Nach seinen Angaben gegenüber dem Kriminalsekretär FI»- EB hat der Anseklagte "von einer jeweils nur geringen Entfernung der freischwebenden Krücke des Stockes vom Boden aus auf den Liegenden eingeschlagen". In der Hauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, ihm fehle die Erinnerung für das, was zu jener Zeit geschehen sei. Das Schwurgericht hat keine Feststellungen getroffen und den Umständen nach auch nicht treffen können, in welcher Weise und wohin der Angeklagte mit dem Stock "geschlagen" hat. Es meint jedoch, weil der Angeklagte nicht habe angeben können, wo sein Bruder mit dem Kopf gelegen

habe, sei nicht auszuschließen, daß er “älillos zugeschlagen und auch Schläge gegen den Kopf des Bruders geführt habe. Die bloße Möglichkeit, daß dies der Fall gewesen sein kann, vermag indessen die für den Schuldspruch erforderliche Feststellung, daß es so gewesen ist, nicht zu ersetzen. Die Annahme, der Angeklagte habe seinen Spazierstock dem Bruder gegenüber in einer Weise gebraucht, die geeignet gewesen wäre, diesem erhebliche Verletzungen beizubringen, entbehrt demnach jeder Grundlage. Die Anwendung des § 223 a StGB wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Gegen die Annahme einer einfachen Körperverletzung bestehen im übrigen aus :ıwubjektiven Gründen Bedenken. Der Angeklagte und sein Bruder haben stets im besten Einvernehmen miteinander gelebt. Nach seiner Einlassung, deren Richtigkeit das Schwurgericht ersichtlich nicht in Zweifel gezogen hat, ist ihm nicht der Gedanke gekommen, er könne seinen Bruder ernstlich verletzen, Teß er ihm Schmerzen zufügen wollte oder auch nur die Vorstellung gehabt hat, daß er dies möglicherweise tun würde, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat angetrunken und zwar in einem solche Grade, daß das Schwurgericht ihn für erheblich vermindert zurechnungsfähig angesehen hat. Es bezeichnet seine Tat als persönlichkeits- und wesensfremd. Bei dieser Sachlage ist der Vorsatz der einfachen Körperverletzung mit den Worten, der Angeklagte habe auf seinen Bruder vorsätzlich, nänlich in Kenntnis aller erheblichen Umstände, eingeschlagen, nicht hinreichend dargetan, Zudem wäre eine leichte vorsätzliche Körperverletzung nur auf Antrag verfolgbar, an dem es hier fehlt: Daß an der Straf-

verfolgung ein besonderes Öffentliches Interesse bestünde, falls eine vorsätzliche leichte Körperverletzung festgestellt werden könnte, und deshalb ein Einschreiten von Amts wegen geboten wäre

(§ 232 StGB), ist in keiner Weise ersichtlich.

2.) Unterlassene Hilfeleistung.

Zutreffend nimmt das Schwurgericht an, daß ein Unglücksfall im Sinne des § 330 c StGB vorlag: Der Bruder des Angeklagten war gestürzt und lag bewußtlos "auf dem Rand der Fahrbahn der Straße". Angesichts dieses Zustandes war Hilfeleistung erforderlich und nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Schädelverletzung des Gestürzten sehr schwer war und vermutlich auch eine sofortige ärztliche Versorgung ihn nicht hätte retten können (BGH NJW 1960, 1262 Nr. 17). Nur bei sofortigem Tod besteht keine Hilfeleistungspflicht. Ein Bewußtloser, dessen Verletzungen nicht ohne weiteres zu erkennen sind, muß sofort ärztlicher Hilfe zugeführt werden. Im vorliegenden Falle war es also erforderlich, aus dem nahebei befindlichen Fernsprechhäuschen den Unfallwagen oder einen Arzt herbeizurufen und inzwischen mit Passamten den Bewußtlosen von der Fahrbahn wegzubringen. Indessen enthält das Urteil keinerlei Feststellungen dahin, der Angeklagte habe erkannt, daß sein Bruder infolge einer Schädelverletzung das. Bewußtsein verloren hatte. Weil er ihn wit seinem Bambusspazierstock zum Aufstehen bringen wollte, liegt die Annahme nahe, daß er den Zustand des Bruders lediglich auf Trunkenheit zurückführte. Dieser Meinung sind ja auch die Polizeibeamten gewesen, die den Bewußtlosen

"zur Ausnüchterung" in eine Zelle des Polizeigewahrsams legten, und ebenso die diensttuende Ärztin, die seine Haftfähigkeit bejahte. Allerdings darf nicht außer Betracht bleiben, daß Hilfeleistung unabhängig von dem lebensgefährlichen Zustand des Bruders hier möglicherweise schon deshalb geboten war, weil dieser "am Rande der Fahrbahn" lag und die Gefahr bestand, daß er überfahren und verletzt wurde. Indessen ist die Kennzeichnung "am Rande der Fahrbahn! zu ungenau, um eine solche Gefahr ohne Weiteres annehmen zu können. Vor allem aber reichen insoweit die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus.

Im Urteil wird nur gesagt, es sei davon auszugehen, daß der Angeklagte die Notwendigkeit der Hilfeleistung und ihre Voraussetzungen nicht verkannt habe. Danit ist die für den Vorsatz des § 330 c StGB erforderliche Kenntnis aller Tatunstände -— eines Unglücksfalles und der Erforderlichkeit sofortiger Hilfeleistung -— nicht dargetan. Eine eindeutige Feststellung ist um so mehr notwendig, weil der Angeklagte sich infolge erheblichen Alkoholgenusses bei Bluthochdruck in einen emotionalen Ausnahmezustand befunden hat. Es ist daher nicht ohne weiteres auszuschliessen, daß er dic Situation und die mit ihr verbundene Gefahr nicht erkannt hat.

Nach allem muß auch die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung aufgehoben werden.

3.) Da kein Delikt in Frage kommt, das zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört, war die Sache an die Strafkanmer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Baldus Busch Dotterweich

Menges Kirchhof