Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 05.12.1961 – 5 StR 524/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 524/61 2178 075
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vertreter Georg X EEE zus 7 GE; geboren an Emm 1929 ir uiuuunn ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Erpressung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Dezember 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schnidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Hayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim 3undesgerichtshof Dr up als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6.Juli 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 6.Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Verfahrensangriffe und die sachlichrechtlichen Rügen der Revision des Angeklagten sind überwiegend offensichtlich unbegründet. Naherer ürörterung bedarf lediglich der Vorwurf, das Landgericht h:iıbe dem Angeklagten keinen. Verteidiger bestellt, obwohl dies hier notwendig gewesen sei.
1. § 140 Abs. 1 Nr.5 StPO ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer, der bei Zustellung der Anklägeschrift ( - damals war er schon nahezu drei l!onate in Untersuchungshaft - ) auf sein Recht, einen Verteidiger zu beantragen, durch den Strafkammervorsitzenden hingewiesen worden war, hat einen solchen Antrag nicht gestellt.
2. Auch nach § 140 Abs.1 Nr.3 StPO brauchte kein Verteidiger beigeordnet zu werden.
Das Landgericht hat weder eine Maönahme des § 42 1 StGB verhängt noch dies in den Urteilsgründen in Erwägung gezogen. Das besagt zwar nichts Entscheidendes, weil es auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung allein nicht ankommt. Anklageschrift, Eröffnungsbeschluß und Sitzungsniederschrift enthalten jedoch ebenfalls keinen Hinweis auf die Vorschrift des § 42 1 StGB. Im vorliegenden Verfahren ist also zu keinem Zeitpunkt mit der Möglichkeit einer Untersagung der Berufsausübung zu rechnen gewesen. Auf das Strafverfahren vor dem Schöffengericht, das damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
3. Die Verteidigung war hier auch nicht nach § 140 Abs.2 StPO notwendig.
a) Allerdings ist die Sache vor der Großen Strafkammer in erster Instanz angeklagt und äort „uch eröffnet worden. Im vorliegenden Falle ergibt sich hieraus aber nicht, daß Staatsanwalt und Strafkammer der Tat des Beschwerdeführers besondere Bedeutung beigemessen häben. Nicht die "Schwere der Tat", sondern allein prozeßwirtschaftliche Erwägungen
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haben nämlich zur Anklageerhebung vor dem Landgericht geführt. Das zeigt zunächst schon der letzte Antrag der Anklageschrift, das vorliegende Verfahren mit einem anderen zu verbinden. Weiterhin sprechen Akteninhalt und Urteil hierfür. Danach
war die Sache weder von besonderer Bedeutung im Sinne des
8 24 Abs.1l Nr.2 GVG, noch hatten Anklage und Eröffnungsbeschluß einen "besonders schweren Fall" der Erpressung angenommen. Die Sache war also zur Verhandlung vor einem Schöffengericht durchaus geeignet.
b) Ein Verteidiger mußte auch nicht wegen der Schwierigkeit von Sach- oder Rechtslage oder deswegen notwendig mitwirken, weil der Angeklagte ersichtlich außerstande gewesen wäre, sich selbst zu verteidigen. Insoweit bedarf es keiner näheren Darlegungen, zumal sich der Beschwerdeführer auf diese Gesichtspunkte nicht berufen hat.
Die Revision war daher, entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts, in vollem Umfange zu verwerfen.
Surstedt Schmidt Siemer Schmitt Mayr