Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 28.11.1961 – 1 StR 418/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 418/61, 2118 077
Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Schweißer Ludwig_E aus TEE - EB, geboren am 1954 in Inne.
2. den Flaschnexr Willi BMW aus 3 geboren am 1933 in
wegen Meineids u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bunäesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der StaatsanWaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom
22. Juni 1961 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen;
Von Rechis wegen
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge allein dagegen, daß die Strafkammer den beiden Angeklagten, zwei bisher gut beleumundetän jungen Männern, die Strafen von sechs und acht Monaten Gefängnis zur Bewährung ausgesetzt hat, zu denen sie den Angeklagten Bo 1
U] wegen uneidlicher Falschaussage, den Mitangeklagten ED wegen Meineids verurteilte. Beide hatten zum Nachteil eines anderen falsches Zeugnis abgelegt, um nicht selbst wegen eines "Lausbubenstreichs", den sie unter Alkoholeinfluß verübten, zu gerichtlicher Verantwortung gezogen zu werden.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Strafkammer erwartet von den Angeklagten nach ihrer Persönlichkeit, ihrem Vorleben und ihrem Verhalten nach der Tat, daß sie in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben füuren werden (§ 23 Abs, 2 StGB). Das hat sie entgegen der Ansicht der örtlichen Staatsanwaltschaft eingehend und zutreffenä dargelegt. Rechtlich einwandfrei führt sie weiter aus, daß das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafen nicht erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Zu Un-Techt wirft ihr die Stellungnahme des übergeordneten Generalstaatsanwalts vor, sie habe dabei "nur die einzaı- nen Punkte für sich allein betrachtet", aber die Enischeidung nicht aus einer Gesamtschau gstroffen. Erst recht unbegründet ist der Vorwurf, die Strafkammer habe einzelne entscheidungserhebliche Fragen überhaupt außer acht gelassen, Das Landgericht hat vielmehr die Tat ‘und die Per-
sönlichkeit der Angeklagten unter allef: in Betracht kommen-
Gen Gesichtspunkten sorgfältig gegeneinander abgewogen (BGHSt 6, 298; 11, 395, 396).
Die Revision, die der Generalbundesanwalt vertreten hai, ist daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen, sieht der Senat keinen Anlaß (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Dr. Geier Seibert willnms
Hübher Sanders