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BGH Entscheidung vom 21.11.1961 – 5 StR 490/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 StR 490/61 2177 004

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Ofensetzer Walter WED zu: vo. geboren am EEE 1906 ir. VE vc: Ta

wegen Meineides u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte we als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 3.Mai 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.

Die Sache wird zur ncuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

I. Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten vom 27.Juli 1961 ist gegenstandslos, da bereits die rechtzeitig erhobenen Rügen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen, soweit es den Angeklagten verurteilt. Soweit der Angeklagte in Betrugsfall WB, in dem er mangels Beweises freigesprochen ist, das Fehlen weiterer Aufklärung rügen will, die zu einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld hätte führen sollen, wäre eine solche Revisionsrüge ohnehin unzulässig.

II. Die in der Zeit vom 29.Juni bis 11.Juli 1961 zu Protokoll des Urkundsbeanten gegebene Revisionsbegründung ist rechtzeitig, da die Zustellung an den Angeklagten vom 27.Juni 1961 für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist maßgebend ist. In dem Schlußsatz seiner am 9.Mai 1961 zu Protokoll des Urkundsbeamten gegebenen Revisionseinlegungsschrift liegt eine Zurücknahme der Zustellungsvollmacht an den Verteidiger des Angeklagten.

III. Die Revision rügt zutreffend, daß der Ablehnungsamtrag des Angeklagten bezüglich des Landgerichtsdirektors Dr VB und des Landgerichtsrats Bew zu Unrecht zurückgewiesen worden ist. Auch ein verständiger Angeklagter konnte die abgelehnten Richter wegen der Behandlung seines Antrages vom 24.Februar 1961 in der Sache 9 KMs 1/59 auf Verteidigerwechsel für befangen halten. Den abgelehnten Richtern war bekannt, daß der Bundesgerichtshof verschiedene Verfahrensrügen, die Rechtsanwalt Dr . Brei» als Verteidiger des Angeklagten erhoben hatte, mit der Begründung für unzulässig erklärt hat, daß sie nicht die nach § 344 Abs.2 StPO erforderliche Tatsachenmitteilung enthielten. Ein solches Versehen würde jeden Angeklagten, der seinen Verteidiger selbst bezahlt, berechtigen, ihm das Mandat zu kündigen. Es ist deshalb verständlich, wenn der Angeklagte von seinem subjektiven Standpunkt aus die Richter für befangen hielt, die seinem Wunsch auf Verteidigerwechsel nicht stattgaben.

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- 5.

IV. Da aus diesem Grunde das gesamte Urteil aufgehoben werden muß, bedarf es keines Eingchens auf die weiteren Verfahrens- und Sachrügen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch vorsorglich auf folgendes hingewiesen;

1. Soweit dem Angeklagten der Vorwurf gemacht wird, sich Häftlingshilfe betrügerisch erschlichen zu haben, empfiehlt es sich, genau festzustellen, welche Fragen dem Angeklagten in dem von ihm ausgefüllten Formular oder außerhalb dieses Formulars gestellt worden sind. Nur dann 1§ 8t sich beurteilen, ob er die Fragen vollständig beantwortet hat. Das gilt insbesondere hinsichtlich seiner Angaben über die Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens.

2. Im Offenbarungseidsverfahren werden Angaben über den Beruf des Schuldners nur soweit vom Offenbarungseid erfaßt, als sie den Vermögensbestand des Schwörenden betreffen und dazu geeignet sind, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff auf Vermögensstücke des Schuldners zu erschweren oder unmöglich zu machen (BGHSt 11,223). Die in Klammern gesetzte Hinzufügung des Wortes "Meister" hinter der Berufsangabe: "Ofensetzer" erscheint nach den bisherigen Feststellungen hierzu in keiner Weise geeignet.

WW

- 4 - Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2/an ein benachbartes Gericht zu verweisen.

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Mayr