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BGH Urteil vom 20.11.1961 – 2 StR 521/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB liegt nicht vor, wenn der Eigentümer ein Gebäude in Brand seizt, das er allein bewohnt hai, aber nicht mehr als Wohnung verwenden will. Ob und in welchem Urfang er seine bewegliche Habe vorher eniferni hai, ist unerheblich (im Anschluß an BGHSi 10, 208, 214; gegen RGSi 60, 136).

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SteB § 306 Nr. 2

Schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB liegt nicht vor, wenn der Eigentümer ein Gebäude in Brand seizt, das er allein bewohnt hai, aber nicht mehr als Wohnung verwenden will. Ob und in welchem Urfang er seine bewegliche Habe vorher eniferni hai, ist unerheblich (im Anschluß an BGHSi 10, 208, 214; gegen RGSi 60, 136).

BGH, Urt. v. 20. November 1961 - 2 StR 521/61 - LG Gießen

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Georg T ED zu: :ı Eu. geboren am MR: ED EB in CB; zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung

hat der 2, Stirafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 20. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter MeyorT als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung;

Bundesanwalt @WW® bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter u

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

f-)

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 15. August 1961 mit den Feststellungen aufgchöben.,

Die Sache wird’ zu neuer Verhandlung und Entschei-Gung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

GzÄü

Die Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von einen dahr und sechs Monaten wegen einfacher Brandstiftung verurteilt, dagegen die Voraussetzungen der schweren Brandstiftung, die dem Anseklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt war, verneint. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung des § 306 Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel führt zur Aufhobung des Urteils, jedoch auf Grund der ihm nach § 301 StPO zukonmenden Wirkung zugunsten des Angeklagten.

TI. Der Angeklagte war Eigentümer eines kleinen Hauses in Ei, das er und scine Ehefrau bewohnten. An EB. EEE EB verstarb die Ehefrau. Niemand künmerte sich mehr um den Angeklagten. Deshalb plante ex, Zu Seiner Schwester nach GB zu zichen. Sie war zunächst mit seinem Vorhaben einverstagndeio Der Angeklagte richtete sich auf die Übersiedlung ein; er suchte und fand einen neuen Arteitsplatz in C>: verkaufte den wertvollsien Teil seiner Habe und verbrachte eine Kiste mit Kleidungsstücken zum Bahnhof.»

Die letzten Nächte vor dem beabsichtigten Umzug schlief er im Keller auf Stroh, Am 10, Februar 19681 eröffneten jedoch Schwester und Schwager dem Angeklagien, daß sie ihn nicht nehmen könnten. Er äußerie hierauf, daß dann "die Bude" in die Luft fliegen

und er auf die Straße gehen werde. In der folgenden Nzcht wachte der Angeklagte zwischen zwei und drei Uhr auf,

mit cinsm Streichholz das Stroh seines Lagers in Brand, nahm Arbeitskleidung, Schuhe und Bargeld an

enischloß sich, sein Haus anzuzünden, sevzie

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sich und verschwand.

Der Branä konnte alsbald gelöscht werden. Ledigiich ein Teil der Kellerdecke hatte Feuer gefangen -und war verkohli. Auf die in der Nähe des Hauses stehende Scheune griffen die Flammen nicht über, Sie hätte jedoch in Brand geraten können.

II. Diese Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 306 Nr. 2 SiGB nicht. Der Auffassung der Strafkammer ist im Ergebnis beizupflichten. Im Zeitpunkt der Inbrandsetzung hat das Haus dem Angeklagten nicht mehr zur Wohnung gedient.

l. Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung BGHSt 10, 208, 214 für den Bereich des § 306 Nr. 3 StGB ausgesprochen, daß der besitzende Eigentümer, wenn er eine von ihm beherrschte Räumlichkeit ihrer bisherigen Aufgabe, zeiiwcise zum Aufenthalt von Menschen zu dienen, entziehen will, diesen Entschluß zugleich mit der Inbrandsetzung verwirklichen kann. Durchgreifende Bedenken gegen eine Aus-

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dchnung dieses Grunädsatzes auf den Tatbestand des 8 306 Nx. 2 StGB bestehen nicht.

Die Eigenschaft eines Gebäudes, zur Wohnung von Merschen zu dienen, ist ein Merkmal wesentlich tatsächlicher Art; es kommt allein auf die Verwendung zu Wohnzwocken an. Tine entsprechende Bestimmung oder Widmung ist, wie in Recktsprechung und Rechtslenre allgemein anerkannt wird, weder genügand noch erforderlich; insbesondere scheiden leerstehende Wohnhäuser als Objeki schwerer Branästifiung aus. Deshalb kommt cs auch Tür die Frage, ob und wodurch ein bisher zur Wohnung dienendes Gebäude diese Eigenschaft verliert, auf die tatsächlichen Umstände des kinzelfalles an. Der Eigentümer kann zwar das Gebäude nicht einseitig durch bloße Willenserklärung gegenüber den Bewohnern und gegen deren Willen der bisherigen Verwendung entziehen. Ist er aber der eifzige bisherige Bewohner, dann hat er es auch allein in der Hand, dic Wohnungseigenschaft zu beseitigen und den Zeitpunkt hierfür zu bestimmen; seinem Willen steht der Gebrauch durch andere nicht entgegen. Sobald er das Gebäude als Wohnung tatsächlich aufgibt, ist es dem Schutz des § 506 Nr. 2 SiGB entzogen. Wie dies geschieht, ist für den Tatbestand unerheblich. Der Entschluß zur Aufgabe kann auch der Inbrandsetzung unmittelbar vorausgehen, also mit der Inbranäsetzung selbst verwirklicht werden. Dabei ist es gleichzültig, ob, wann und in welchen Umfang dex Täter seine Habe im Zeitpunkt des Inbrandsetizens schon aus dem Gebäude entfernt hat oder noch

ontiernen will.

2. Die Auffassung des Senats steht im Widerspruch zur Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 50, 136. Das Reichsgericht war der Meinung, daß der Yillersentschluß des Täters, sein Haus nicht mchr als Wohnung benutzen zu wollen, nur dann Bedeutung geviinnen könne, wenn er vor dem Anzünden in die Tui umgesetzt, nämlich äußerlich erkennbar als vollzogene Tatsache in Erscheinung getreten sei; es genüge also nicht, daß sich aus der Brandlegung der Wille des Täiors ergebe, das Gebäude künftig nicht mehr bewohnen zu wollen. Obwohl die damalige Angeklagte vor der Brandlegung einige Habseligkeiten, die sie mitnehmen wollte, in sinen Handkorb gepackt unä vor dem Haus zum Mitnehmen bereitgestellt hatte, ließ das Reichsgericht dies als Aufgabe der Wohnung vor der Brandlcogung nicht gelten, weil sich die Angeklagte nach Bsreitstellung äes Handkorbs noch im Inneren des Gebäudes zu schaffen gemacht habe.

Der Fall zeigt, daß die Ansicht des Reichsgerichts nicht zu sinnvollen Ergebnissen führt. Abgesehen davon, daß der Willensenischluß der Eigentümerin doch tatsächlich ver der Brandlegung durch das Bereitstellen des Handkorbes in Erscheinung getreten war, läßt das Reichsgexricht letztlich onloße Zufälle und Äußerlichkeiten über Unrechtsgehalt und Schuld enischeiden; denn offenbar hätte es schwers

randstiltung verneint, wenn die Eigentümerin den Handkorb mit den Habseligkeiten zunächst weggeschafft und erst dann das Gebäude angezündet hätte, ohne

sich noch irgendwie sonst darin zu betätigen. Von solchen ÄAußerlichkeiten darf aber nichi abhängen,

ob der Täter straffrei ist oder ohne Milderungsmöglichkeit mit Zuchthaus, unter Umständen sogar mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren (§ 307 Nr. 3 StGB) bestraft werden muß. An der Rechtsprechung Ges Reichsgerichts kann deshalb nicht fesigehalien

werden.

IiIl. Auf die Revision der Siaatsanwalischaft wu jedoch das angefochtene Urteil zugunsten des Angeklagten aufzuheben.

Der Angeklagte ist wegen einfacher Brandstiftung bestraft worden, weil "das brennende Haus seiner Beschaffenheit und Lage nach geeignet war, das Feuer einem anderen Gebävde", nämlich einer "drei Meter entfernten Scheuer", mitzuteilen:

Allein mit diesen Festsicllungen ist der äußere Tatbestand des § 308 StGB nicht vollständig dargelegt; denn er setzi voraus, daß durch die Inbrandseizung der eigenen Sache ein bestimmter frender Gegenstand in Gefahr gerät. Ob die Scheuer fremdes Eigentum ist, 1äßt das Urteil nicht erkennen;

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird zu beachten sein, daß hier weniger

le Einsichtsfähigkeit als das Hemmungsvermögen in Frage steht.

Prof. Dr. Busch ist vor Abselzung der Urteils-

Baldus giünde in den Ruhestand Doiterweich getreten.

Baldus

Scharpensecl Meyer