Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 15.11.1961 – 2 StR 505/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2174 093

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den früheren Bundeswehrsoldaien, jetzigen Arbeiter Wilfried Karl Heinrich E EB aus DB; dort geboren am @. EEEED GEB,

wegen räuberischer Erpressung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 5. Mai 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe;z

u an un

Lie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und nateriellen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde gründet. sich auf eine Verletzung des § 261 StPO: Das angefochtene Urteil stelle auf Umstände ab, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien; denn es enthalte die Feststellung, daß der Angeklagte von seinen Vorgesetzten als aufgeweckter pfiffiger Soldat mit sehr viel Unbekümmertheit und ohne ernsthafte Lebensauffassung beurteilt werde; in der Hauptverhandlung seien aber ausweislich des Sitzungsprotokolls Vorgesetzte des Angeklagten nicht vernommen worden.

Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Dagegen führt die erwähnte Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs.

§ 261 StPO ist verletzt. Die Beurteilung des Angeklagten durch seine Vorgesetzten war nicht Gegenstand der Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat sie offensichtlich den Akten entnommen (Bl. 31). Im übrigen hätte die Beurteilung gemäß § 250 StPO nur nach Vernehmung des Vorgesetzten als Zeugen in der Hauptverhandlung verwertet werden dürfen. Die Sitzungsniederschrift ergibt darüber nichts; die genörten Zeugen können die Wahrnehmungen der Vorgesetzten auch nicht als Zeugen vom Hörensagen bekundet haben.

Auf dem festgestellten Verfahrensverstoß kann auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils beruhen. Zwar ist in den Strafzumessungserwägungen die erwähnte Beurteilung der Vorgesetzten nicht mit denselben Worten

nachteilig verwertet worden. Der Leichtsinn und die ober-

flächliche Gleichgültigkeit des Angeklagten werden aber als straferschwerend bezeichnet und es wird hervorgehoben, daß diese oberflächliche Gleichgültigkeit auch in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gekommen sei. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch des angefochtenen Urteils auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht.

-4-

Der Kkechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, während die weitergehende Revision zu verwerfen war.

Baldus Busch Menges

Kirchhof Meyer