Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 15.11.1961 – 2 StR 469/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 469/61 2174 097
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinrich S t BD au TED (1) -Fediib-EB, zetvoren uw. EB ir PER (1) ,
wegen Unzucht mit kindern u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt em Main vom 5. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinhrit mit Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB in drei Fäll:n sowie wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach 8 175 a Nr. 3 StGB und wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Die Revision hat ürfolg.
1.) Im Falle 1 hat der Angeklagte zunächst einmal und dann noch "etwa 10 bis 12" mal an dem Geschlechtsteil des an. ED EB zeHorenen Hilfsschülers \erner RB gespielt. Die Vorgänge ereigneten sich von Herbst 1959 bis Herbst 1960. Der Angeklagte nahm nach den Feststellungen an, daß RB "etwa 13 bis 14 Jahre alt sei." Liese Urteilsfeststellungen sind unvollständig und nicht klar. Sie rechtfertigen die Verurteilung nicht in vollem Umfange.
a) Zwar hat der Angeklagte unzüchtige Handlungen nit einem Kinde unter 14 Jahren vorgenommen. Wie oft das geschehen ist, kann dem Urteil jedoch nicht sicher entnommen werden. Die Strafkammer hat nicht die Mindestzahl dieser Handlungen festgestellt. Auch bei einer fortgesetzten Handlung darf nur diese Mindestzahl der Einzelvorgänge dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt werden. Sonst würde der Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, verletzt werden. Hier erwähnt die Strafkammer bei der Sachdarstellung einen Fall und weitere etwa 10 bis 12 Fälle; bei der Strafzumessung spricht sie dagegen von etwa 10 bis 12 Einzelfällen. Diese Unklarheit im Urteil wirä noch durch weitere Fehler verstärkt.
b) Da Werner RD an wm. AED EB zeroren ist und sich die Taten des Angeklagten bis in den Herbst 1960 hinzogen, war RE vei dem letzten Vorgang oder sogar vei.neireren Einzelakten bereits 14 Jahre alt, so daß insoweit ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 Stib ausscheidet. Das hat die Strafkammer nicht berücksichtigt. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, wieviele Vorgänge stattgefunden haben, nachdem Resch 14 Jahre alt geworden war.
c) Auch die Feststellungen über die Kenntnis des Angeklagten vom Alter des Werner R@D sind ungenau. Die Worte, der Angeklagte habe angenommen, daß RD etwa 13 bis 14 Jahre alt sei, können bedeuten, einnal, daß er ihn für 13 aber noch nicht 14 Jahre alt hielt, weiter, daßer ihn für möglicherweise bereits 14 Jahre alt ansah, schließlich, daß er das Alter bei einem Teil der Handlungen mit 15 Jahren,bei einem anderen Teil nit
14 Jahren annahm, Diese iHlehrdeutigkeit ist umso mehr zu beanstanden, als die Strafkammer richt beachtet, daß die Straftat sich über ein Jahr erstreckt. Allerdings bleibt noch die Nöglichkeit, daß der Angeklagte bei allen Einzelvorgängen den bedingten Vorsatz hinsichtlich des Alters des Werner RED Hatte. Die Strafkammer hat hiorüber aber nichts festgestellt.
d) Wegen Verbrechens nach § 175 a Ir. 3 StGB wird ein Mann über 21 Jahre bestraft, der eine Person unter 21 Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder Wie sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Ohne
weitere Darlegungen hat die Strafkammer den Tatbestand
als verwirklicht angesehen. Verführt werden kann jedoch nur ein Jugendlicher, der von sich aus nicht zur Unzucht bereit ist (BGHSt 13, 228). Darüber, ob RB: der ebenso wie die anderen Minderjährigen jeweils dem Angeklagten beim Abladen behilflich war, von sich aus zur Unzucht geneigt oder nicht geneigt war, ergibt das Urteil nichts. Möglicherweise hält die Strafkammer ein Verführen schon für gegeben, weil der Anstoß zum unzüchtigen Tun vom Angeklagten ausging. War jedoch der Minderjährige zur Unzucht bereit, liegt kein Verführen
vor, auch wenn der Angeklagte an ihn herangetreten ist. ’. Sofern aber der Angeklagte RED zunächst verführt haben sollte, steht damit noch nicht fest, daß dies ebenfalls bei allen sräteren Handlungen geschah. Zwar ist eine wiederholte Verführung möglich. Daß dieses Tatbestandsmerkmal bei jedem folgenden Einzelakt vorliegt, muß jedoch festgestellt werden, War RB bei den späteren Taten von sich aus zur Unzucht bereit oder kann das Gegenteil nicht nachgewiesen werden, würde insoweit ein Vergehen gemiß§ 175 StGB in Betracht kommen, Dieses könnte mit dem Verbrechen nach § 175 aNr. 3 StGB eine einheitliche fortgesetzte Tat bilden, die den recht-
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lichen Charakter eines Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB haben würde. Der Schuldunfang wäre dann aber geringer, als von der Strafkammer angenommen worden ist:
2.) Im Falle 2 besteht dieselbe Unklarheit wie im Falle 1 über die NMindestzahl der Einzelfälle sowie über das Alter des Peter Re bei den einzelnen Handlungen und die Kenntnis des Angeklagten davon. Der Zeuge war nach den Strafzumessungsgründen zur Zeit der Tat erst 10 Jahre alt. Die Gesamttat erstreckt sich ersichtlich auch hier über einen längeren Zeitraum. Wie in den anderen Fällen heißt es im Urteil hier nur: "Der Angeklagte glaubte, der Schüler Re sei 13 vis 14 Jahre alt." Weshalb er diesen jüngsten Zeugen für wesentlich älter gehalten haben sollte, als er war, ist nicht ersichtlich. Dieser Umstand erregt den Verdacht, daß die Feststellungen nur formelhaft getroffen sind. Auch die Verführung des Peter Re@@® ist nicht einwandfrei dargetan.
3.) In der Sachverhaltsschilderung (UA S. 3) ist angegeben, daß der Schüler Edgar SB zn @. iiE> iD geboren sei. Danach wäre er zur Zeit der Tat, die im Juli 1960 begann, bereits 15 Jahre alt gewesen, so daß eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausscheiden mußte. Möglicherweise handelt es sich jedoch bei der Benennung des Geburtsjahres nur um einen Schreibfehler; denn in den Strafzumessungsgründen wird S@WB als 11 Jahre alt bezeichnet. Das mag indessen dahinstehen. Das Urteil ist in diesem Falle schon deswegen aufzuheben, weil auch hier die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB aus den zu 1 a) dargelegten Gründen bisher nicht ausreichend gerechtfertigt ist.
N
4.) Die Feststellungen in Falle 4 tragen zwar die Verurteilung wegen Vergehens nach § 175 StGB; jedoch ist nicht ersichtlich, wieviele Einzelfälle die Strafkammer als festgestellt erachtet.
5.) Da im Falle 5 (K@B), in dem der Angeklagte wegen fortgescetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, weder die genaue Zeit der Einzelakte noch eine Verführung des Minderjährigen bei dem ersten Eiuzelakt und bei den späteren Taten festgestellt ist, konnte auch insoweit die Verurteilung: nicht bestehen bleiben.
Nach allem war das gesamte Urteil aufzuheben.
Baldus Busch Dotterweich
Scharpenseel Kirchhof