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BGH Entscheidung vom 14.11.1961 – 5 StR 461/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 461/61 2177 029:

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Arbeiter Otto LED aus ou geboren am EB 1930 in w Kreis Tschechoslowakei),

wegen Unzucht mit Kindern u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.November 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als kbeisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6.Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Verden (Aller) zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gr ü nd e:

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern und wegen Beleidigung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolse.

Die Verfahrensrüge (kufklärungsrüge) braucht nicht näher erörtert zu werden, weil die Sachrüge schon aus folgenden Gründen durchgreift:

Die Strafkammer hat für beide Taten die Anwendung des § 51 Abs.1 StGB mit der Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte, der an einem angeborenen mittleren Schwachsinn leidet, "nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.Winninghoff, dem die Kammer sich in vollem Umfang angeschlossen habe, zur Zeit der Taten nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.1 StGB gewesen sei",

Diese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Es ist nicht Sache eines medizinischen Sachverständigen, zu entscheiden, ob der Angeklagte zur Tatzeit im Sinne des § 51 Abs.1 StGB zurechnungsunfähig war oder nicht.

Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, den der Tatrichter zur Frage der Zurechnungsfähigkeit hört, ist nur, dem Gericht auf Grund seiner besonderen ärztlichen Kenntnisse und Erfahrungen mitzuteilen, wie es zur Tatzeit im Innern des Angeklagten aussah und welche Erfahrungen die ärztliche Wissenschaft und Praxis mit der Einsichtsfähigkeit und dem Hemmungsvermögen von Menschen gemacht haben, in denen es so aussieht, wie es bei dem Angeklagten zur Tatzeit der Fall war. Das Gericht hat in eigener Verantwortung zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang die von dem Sachverständigen mitgeteilten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Die Entscheidung hierüber betrifft den Bereich des Tatsächlichen (Entscheidung über das Ergebnis

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der Beweisaufnahme) Bei ihr ist der Rechtsgrundsatz zu beachten, nach dem bei unüberwindlichen Zweifeln des Gerichts im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß (in dubio pro reo). Alsdann hat das Gericht gleichfalls in eigener Verantwortung "die Frage zu beantworten, ob der tatsächliche innere Zustand des Ahgeklagten, den es als erwiesen ansieht oder von dem es nach dem oben erwähnten Rechtsgrundsatz zugunsten des Angeklagten ausgehen muß, ergibt, daß die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten wegen eines der in § 51 Abs.1 StGB genannten Umstände (Bewußtseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche) im Sinne des § 51 Abs.1 oder 2 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Ihre Beantwortung hängt letztlich von rechtlichen Erwägungen ab, weil es sich bei den in § 51 StGB bestimmten' Merkmalen um Rechtsbegriffe handelt, die mit den Begriffsbestimmungen der ärztlichen Fachsprache nicht sachgleich sein müssen und auch, was nicht selten vorkommt, nicht immer sachgleich sind. Alles dies hat die Strafkammer möglicherweise verkannt,

Hinzu kommt, daß es im Urteil zwar heißt, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei nur erheblich vermindert gewesen. Das Urteil sagt aber nicht, daß auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten nur erheblich vermindert gewesen wäre. Zum Hemmungsvermögen wird lediglich mitgeteilt, der Angeklagte sei nicht imstande, seinem Tun genügende Hemmungen entgegenzusetzen. Dies spricht eher für einen Ausschluß des Hemmungsvermögens. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt voraus, daß der Täter, mag sein Hemmungsvermögen normal, vermindert oder gar erheblich vermindert sein, in jedem Fall dem Tun, um das es sich handelt, genügende Hemmungen entgegenzusetzen vermag. Kann er das nicht, so ist er für sein Tun überhaupt nicht verantwortlich;

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Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Mayr