Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 14.11.1961 – 1 StR 435/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
... 1 StR_435/61 2117 094 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Hausangestellte Luise Gertrud TEE aus se-WE. zevoren an GE 1927 ic VE
wegen Kindestötung
hat der Il. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagien gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Kaisers-
lautern vom 19. Juni 1961 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten rügi die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Revision bemängelt, daß dic Gründe des angefochtenen Urteils sich nicht ausdrücklich mit der Frage befassen, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert war. Sie meint, das Schwurgericht habe dazu Anlaß gehabt, weil es bei der Strafzumessung sage, daß die körperlich schwächliche Angeklagte durch den frühen Zeitpunkt der Geburt völlig überrascht und kopflos geworden sei. Die Revision hat dabei offenbar den seltenen Fall im Auge, daß nicht pathologisch bedingte Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit oder dos Hemmungsvermögens in Form eines sogenannten Affektsturms die Zurechnungsfähigkeit ausschließen oder erheblich mindern (vgl. BGHSt 11, 20). Sie irrt jedoch, wenn sie annehmen sollte, daß sich die Angeklagte nach den Feststellungen bei der Tat in einen solchen Zustand hochgradigen Affekts befunden habe und dicos den im Zusammenhang mit der Strafzumessung gebrauchten Wen-Ääungzen zu eninehmen sei. Denn das Schwurgericht wollte mit den von der Revision angeführten Wendungen ersichtlich nur an die Gründe anknüpfen, die den Gesetzgeber dazu bestimmt haben, den Sondertatbestand des § 217 StGB zu schaffen und mit ihm auf die besondere labile seelische Lage einer unehelichen Mutter Rücksicht zu nehmen und zum Ausdruck bringen, daß dor allgemein vom Gosetz beachtete
Zustand innerer Erregung, Verwirrung und Ratlosigkei't infolge des überraschend frühen Eintritts der Geburt bei der Angeklagten in besonderem Maße gegeben war. Irgendwelche typischen Anzeichen einer zum Affekisturm
- gesteigerten Erregung (KErinnerungslücke, Halluzination) sind den Feststellungen nicht zu entnehmen und waren, da nicht einmal die Revision dergleichen anführt, offensichtlich auch nicht gegeben. Das Schwurgericht hatte also keinen Anlaß, sich mit der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB ausdrücklich auseinanderzusetzen.
Auch was die Raovision im einzelnen gegen die Darlegungen vorbringt, die das Schwurgericht zum Nachteil der Angeklagten bei der Strafzumessung anführt, kann im Ergebnis nicht durchgreifen. Mit Recht hat das Schwurgericht eine gewisse Gefühlskälte darin gefunden, daß die Angeklagie den Leichnam ihres Kindes im Küchenherd verbrannte. Es wollte damit äie in diesem Vorgehen der Angeklagten liegende Pietätlosigkeit treffen und nicht etwa, wie die Revision es sieht, das Verhalten der Angeklagten als kaltblütig und überlegt kennzeichnen, was möglicherweise anderen Feststellungen widersprechen würt
Richtig ist auch die Erwägung, daß der seelische Konflikt der Angeklagten im Vergleich zu anderen Fällen nicht so groß gewesen sei, weil ihrer Umgebung bekanni war, daß sie ein Kind oxwarte. Das Schwurgericht knüpft damit an die Tatsache an, daß die Angeklagte mit ihrem Vater vereinbart hatte, das zu erwartende Kind adoptiier: zu lassen. Unter diesen Umständen war es ihr leichier, der Versuchung zum Verbrechen zu widerstehen, als wenn sie ihrem Vater die Schwangerschaft verheimlicht hätte und bis zuletzt die Offenbarung dieser Tatsache noch zu scheuen hatte.
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Bedenken könnten allenfalls gegen die als abschließend berücksichtigte Erwägung des Schwurgerichts bestehen, daß die Angeklagte, obwohl sie schon zwei uneheliche Kinder hatte und deher hätte gewarnt sein müssen, sich in Amerika wWicderum mit einem fremden Manne einließ. Die Revision sieht darin die unzulässige Heranziehung einer Lebensführungsschuld, die mit der Straftat in keinerlei Beziehung stehe, und meint, dio Angeklagte sei also deshalb härter bestraft worden, weil sie es trotz der Geburt zweier unehelicher Kinder nicht unterlassen habe, sich weiterhin einem Nanne hinzugeben. Eine solche rein moralinforend zu verstehende Erwägung wäre allerdings bedenklich. Doch sind die Ausführungen des Schwurgerichts dahin zu begreifen, daß mit jeder weiteren Empfängnis die Versuchung für die Angeklagte wachsen mußte, der: unerwünschten zusätzlichen Belastung durch eine Unterbrechung der Schwangerschaft; oder gar durch die Tötung des neugeborenen Kindes zu begegnen. So gesehen kann es einen auch bei der Strafzumessung ins Gewicht fallenden Unterschieä begründen, unter welchen Begleitumständen es zu der Empfängnis kam. Einer Frau, die aus einer Vergewaltigung empfangen hat, wird regelmäßig ein geringerer Vorwurf zu machen sein, als einer unehelichen Mutter, die ein aus bewußtier Hingabe hervorgegangenes Kind tötet. Ebenso darf auch dem Grade der Leichtfortigkeit, mit der es zu der Empfängnis kommt, nicht jede Bedeutung für die Tatschuld abgesprochen werden. Es ist in dieser Hinsicht etwas anderes, ob sich ein noch unerfahrenes Mädchen verführen oder ob sich eine Frau, die schon zweimal eine uneheliche Geburt bestanden hat, erneui schwängern läßt. Je bewußter man sich in eine gedährliche Lage begibt, desto eher muß verlangt werden, daß man mit ihr fertig wird, und desto schwerer muß die Schuld wiegen, wenn man den Auswag aus der Bedrängnis im Verbrechen sucht.
5.
Bedenkt man, daß die Mindestregelstrafe der Kindestötung drei Jahre Zuchthaus und die Mindeststrafe bei Zubilligung mildernder Umstände sechs Monate Gefängnis beträgt, so kann die vom Schwurgericht zusgesprochsne Straft nur als durchaus maßvoll bezeichnet werden. Denn es handelte sich bei der Tat der Angeklagten nicht entfernt um den denkbar mildesten Fall einer Kindestötung. Die Ausführungen über die als erschwerend berücksichtigten Unstände müssen in diesem Zusammenhang gesehen werden, wenn ihr wahrer Sinn erkannt und das Gewicht, das sie bei der Strafzumessung hatten, richtig eingeschätzt werden soll. Auch diese zusammenfassende Betrachtung hat dem Senat die Überzeugung vermittelt, daß das Schwurgericht bei der Strafzumessung das sachliche Recht nicht zum Nachteil der Angeklagten verletzt hat.
Dr. Geier willms Fischer
Mai Sanders