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BGH Entscheidung vom 13.11.1961 – 2 StR 458/61

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Yalter 1 ED aus :1 iin. Krs. Fre :e, dort geboren an WE. zn EB,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1961, an der teilgenomuen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 2. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Witangeklagte FD egen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden

sind.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung urd Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamnmer hat gegen den Angeklagten wegen fahrlässizer Körperverletzung auf eine Strafe von zwei \onaten Gefängnis erkannt und ihn ferner verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem - früheren - Mitangeklagten FEB einen Betrag

von 216,60 DM an die Nebenklägerin Frau Pgg@ zu zahlen.

Mit der auf den strafrechtlichen Teil des Urteils beschränkten Revision erhebt der Angeklagte die Sachbe-

schweräde, Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hält den Tatbestand des § 230 StGB durch das Vorgehen des Angeklagten gegenüber Frau PB für verwirklicht, weil er dieser durch die Ausübung des Geschlechtsverkehrs Schmerzen, insbesondere in der Unmgebung des Genitale, beigebracht und weil er ihr kurz darauf, um noch einmal mit ihr geschlechtlich zu verkehren, die Beine auseinandergerissen und ihr dadurch weitere Schmerzen zugefügt habe. Diese Auffassung der

Strafkammer findet in dem festgestellten Sachverhalt keine

susreichende Stütze.

1.) Hinsichtlich des ersten Vorganges, der Vollziehung des Beischlafs, ist das Landgericht von der Möglichkeit ausgesengen, daß Frau Pggp zu dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereit war, den dieser im Stehen ausübte, wobe] die Nebenklägerin, rücklings über die vordere Haube eires Volkswagens gebeugt, stand oder lag. Auf Grund dieser Bereitschaft der Nebenklägerin kann in der Vollziehung des Zeischlafs kein rechtswidriges Handeln des Angeklagten gesehsr werden. Das gilt nicht nur für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs als solche, sondern auch für eine etwa damit verbundene Schmerzzufügung. Das Vorgehen des Angeklagten könnte allerdings rechtswidrig gewesen sein, wenn sich die Einwilligung der Nebenklägerin in den Geschlechtsverkehr nicht zugleich auf die Art und Weise erstreckt hätte, in der dieser durchgeführt wurde. Für eine dahingehende Beschränkung des Einverständnisses fehlt es indessen an jedem Anhalt. Abgeseher davon, daß hierzu im Urteil keine ausdrückliche Feststellung enthalten ist, sprechen die Umstände, unter denen es zu dem Verkehr zwischen den Beteiligten kam, dafür, daß auch xıch der Annahme der Strafkammer die Einverständniserklärung “cr Nebenklägerin die Vollziehung des Beischlafs in der Forn umfaßte, wie er geschah. Ist das aber der Fall, so mangelt es nicht nur hinsichtlich der Ausübung des Geschlechtsverkenrs selbst, sondern auch hinsichtlich einer damit zusammenhängs”— den Schmerzzufügung an einem rechtswidrigen Verhalten des

Angeklagten.

Im übrigen ist, wie des weiteren bemerkt sei, im Urteil nicht widerspruchsfrei dargetan, daß Frau Pg® dei dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten überhaupt körper-

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liche rletzungen und Schmerzen davongetragen hat. Zwar heißt es in der rechtlichen fürdigung (Bl. 13 UA), ihr seien schen bei dem in der festgesteliten Weise auszeübten Geschlechtsverkehr durch den Angeklagten Schmerzen, insbesnhdere in der Umgebung des Genitale, beigebracht worden. en wird zuvor im Rahmen der Beweiswürdiguns {Bl: 10,

11 UA) gesagt, Frau Pg sei zwar zunächst zum Geschlechtsv:.r-

kahr mit dem Angeklagten bereit gewesen, sei es aber nicht nehr gewesen, als ihr die sehnerzhaften Schwellungen in der Umgebung des Genitale beigebracht worden seien; das sei szätestens der Fall gewesen, als der Mitangeklagste Tg» mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Nach diesen Ausübrungen bleibt, da FB den Beischlaf uit Frau Tg nach dem Angeklagten vollzogen hat, offen, was die Strafkammer nier als erwissen angesehen hat, ob nämlich die schmerzhaften Schwellungen schon durch den Beschwerdeführer oder erst durch FB verursacht worden sind. Sollte das letztere zutreffen oder zumindest nicht zu widerlegen sein, so wär

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insoweit auch aus diesem Grunde für eine Verurteilung des

Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung kein Raun

2.) Die Feststellungen des Urteils® zu dem zweiten Vorgang (Auseinanderreißen der Beine) sind gleichfalls nicht geeignet, die Anwendung des § 230 StGB zu tragen. Zwar scheitert Giese hier nicht am Fehlen der Rechtswidrigkeit; denn Frau Fp war, wie die Strafkammer annimmt, zum Geschluchtsverkehr nicht mehr bereit, als ihr der Ange:lagte Cie Beine auseinanderriß. Daß er ihr dabei aber in fahrlässiger Weist Schmerzen zugefügt habe, geht aus dem Urtail nicht hervor.

Sin Tahrlässiges Handeln würde in Betracht kommen, wenn

der Angeklagte, der, wie jedenfalls nicht zu widerlegen war,

auch zu diesem Zeitpunkt ncch von der Bereitschaft der Nebenklägerin zum Geschlechtsverkehr ausgegangen ist, deren entgegenstehenden Willen oder zumindest die Tatsache hätte erkennen können und müssen, daß Frau Pe bei dem vorangegangenen zweimaligen Verkehr Verletzungen davongetragen und Schmerzen hatte, deren Ausmaß durch ein Auseinanderreißen der Beine vergrößert werden konnte. Über die Änderung ihrer willensrichtung hat sich Frau Pgg® erstmalig mit den Worten, man solle sie in Ruhe lassen, sie habe genug, geäußert, nachdem der Angeklagte ihr die Beine auseinandergerissen hatte. Dieser hat daraufhin von seinem Vorhaben Abstand genomzen., Dsvon, daß sie Schmerzen habe, hat Frau Pgge nichts gesagt: ks sind auch keine Umstände ersichtlich, aus denen ohne v\eiteres zu entnehmen wäre, daß der Angeklagte eine dahingehende Erkenntnis hätte gewinnen können und müssen. Wohl hat er bei der Vollziehung des Beischlafs mit Frau PB "::n nicht gerade bequeme Lage gesehen. Abgesehen davon aber,

daß nicht einmal feststeht, ob der Angeklagte der Nebenik”t - gerin bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs in dieser Stellung Schmerzen bereitet hat, bleibt, selbst wenn dies zutreffen sollte, offen, ob er sich angesichts der bis zur Beendigung des Verkehrs bestehenden Bereitschaft von Frau P@EB solcher Folgen hätte bewußt werden können und müssen. Die Möglichkeit zu erkennen, daß sich Frau PB verletzt hatte, wäre für den Angeklagten schon eher gegeben gewesen, als er beobachtete, wie die Nebenklägerin bei dem Geschlechts verkehr mit FB zu Fall kam. Jedoch ist auch insoweit nicht unzweifelhaft, ob er bei seiner unter der Einwirkung des Alkohols und der sexuellen Erregung beeinträchtigten krkenntnisfähigkeit in der lage war, aus der Tatsache des Falles zu schließen, daß sich die Nebenklägerin dabei Verletzungen zugezogen haben könnte, bei deren Vorhandensein

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»in „useinanderreißen der Beine zu einer Steigerung der

Schmerzen Tühren muäöte.

Allerdings wäre es denkbar, daß das Vorgehen des Angeklagten, für sich gesehen und unabhängig von den Schmerzen, die Frau PP schon hatte, für sie schmerzhaft wer, und daß der Angeklagte. dies hätte erkennen können und müssen, Indessen mangelt es auch insoweit an zureichend reststellungen. Nicht jedes Auseinanderreißen der Beine braucht unbedingt mit Schmerzen für den Betroffeuen verbunden zu sein. Selbst wenn dies aber hier der Fall gewesen wäre, bleibt dennoch mangels nähere er Darlegungen ofien, ob der in seiner Erkenntnisfähigkeit beeinträchtiigte Angexlagte bei einem Verhalten, wie es Frau P@8 bis dahin gezeigt hatte zu der Erkenntnis hätte gelangen können und müssen, er werie der Nebenklägerin durch seine Handlungsweise Schmerzen bereiten, womit diese nicht einverstanden sein werde.

3,) Nach alledem kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil

muß daher - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Hitangeklagten TB - in seinen strafrechtlichen Teil aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur erneuten Prüfung an das Tandgericht zurückverwiesen werden. Dieses erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt unter den aufgezeigten Gesichtspunkten nochmals zu klären. sofern es wiederum, was anzu-

nehmen ist, zu einer Verneinung des Schuldvorwurfs der Notzucht gelangen wird. Der bürgerlich rechtliche Teil des Urteils bleibt von der Aufhebung unberührt, da er nicht angefochten worden ist und das zum strafrechtlichen Teil singe-

legt» Rechtsmittel zu neuer tatrichterlicher Verhanälung un Sntscheidung führt (BGHSt 3, 210, 211).

Baldus Busch Dotterweich

Scharpenseel Kirchhof