Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 31.10.1961 – 5 StR 452/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- Sachbezeichnung: EB ..=2. -
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31.Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarsteat als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Tr (ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbesmtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten VW wirä das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 9,Mai 1961 im Schuldspruch dahin geändert, daß diese Beschwerdeführerin
und die Mitverurteilte SED richt wegen versuchten schweren Diebstahls und Hehlerei, sondern wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt werden, Die Strafaussprüche gegen diese beiden Angeklagten werden mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Angeklagten We wird verworfen.
Auf die Revision der Angeklagten Hggp wird das Urteil gegen diese Anseklagte im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel beider Beschwerdeführerinnen - un das Landgericht zurückverwiesen,.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I. Die Revision der Angeklarten WW bekänpft in vollem Umfange ihre Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstakls, im übrigen nur den Strafausspruch wegen Hehlerei,
1. Abwegig ist die Weinung der Beschwerdeführerin, ‚sie habe den geplanten schweren Tiebstahl lediglich in strafloser Weise vorbereitet, allenfalls sej sie mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten.
Die erschöpfenden Urteilsfeststellungen ergeben nämlich, daß sie und die Mitverurteilte SD den Mitverurteilten DB "für inre Zwecke eingespannt" (UA S.7) und ihn - unter Schilderung der Einzelheiten -— auf die günstige und gefahrlose Möglichkeit hingewiesen haben, bei LE einzubrechen, Beide Frauen haben vom gemeinsamen Unternehmen auch dann nicht Abstand genommen, als EB äußerte, "er werde den Kindern eins vor den Kopf hauen" und als er ungeachtet des Widerspruches der Frauen erklärte, "ihm sei es egal, er gehe heute aufs Ganze", Inter diesen Umständen ist es für die rechtliche Beurteilung der Verhaltensweise beider
"Mittäterinnen ohne Bedeutung, daß sie das Diebstahlsunternehmen
aufgegeben haben, nachdem die Gefahr einer Entdeckung gerade für sie besonders groß war. Denn der Mitverurteilte Bump hat sofort nach dem Weggange beider Frauen (- denen er dies vor ihrem Aufbruche übrigens gesagt hatte -) das Haus erneut betreten, das Wandschränkchen erbrochen und das darin befindliche Geld an sich genommen. Abgesehen von "Exzeß" des deswegen als Räuber bestraften Fwist die Tat also genauso verlaufen, wie beide Frauen sie von Anfang an geplant und später mit DEE zunächst erfolglos versucht hatten. Das Tun der Beschwerdeführerin (Tatplanung, Weitergabe der Plans und Mitnahme des Bw an den ihm vorher unbekannten Tatort) hat also in der Gesamthandlung ursächlich fortgewirkt,
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so daß die schließlich eingetretene Vollendung mindestens zum Teil auch das Werk der Angeklagten VB (una das ihrer Mittäterin SW) ist. Beide Frauen können sich daher der Verantwortung für ihre frühere Mitwirkung nicht entziehen, sondern "haften für die Gesamttat" (RGSt 54, 177,179). Das entspricht nicht nur ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, sondern auch der des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 9,180 ff und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Die Beschwerdeführerin hätte also, weil sich die Tatausführung - mit Ausnahme des "Exzesses" -— innerhalb ihres ursprünglichen Einverständnisses hielt, wegen vollendeten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, und nicht nur wegen eines bloßen Versuches bestraft werden müssen,
2. Durch diesen Mangel kann die Angeklagte Wen auch beschwert sein. Denn neben der Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls ist kein Raum für eine Bestrafung nach § 259 StGB.-Das Revisionsgericht mußte dies ungeachtet der Beschränkung des Rechtsmittels berücksichtigen, weil sich die Schuldfrage hier nur einheitlich beurteilen läßt,
Die erschöpfenden Urteilsfeststellungen ermöglichen es dem Senat, den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO zu ändern.
Über die Strafe muß das Landgericht nochmals verhandeln und entscheiden,
II. Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Strafe war gemäß § 357 StPO auf die Mitverurteilte SCEEEEEED zu erstrecken. Das angefochtene Urteil läßt auch ‚insoweit eine abschließende rechtliche Beurteilung zu.
III. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Angeklagten Hgg atte im Umfange der Einlegung Erfolg, weil
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die schriftlichen Entscheidungsgründe keine Zumessungserwägungen bezüglich der "ehlereistrafe enthalten. Sie begnügen sich mit der formelhaften Bemerkung, eine Strafe
von drei Monaten Gefängnis erscheine angemessen, Das verstößt nicht nur gegen § 267 Abs.3 Str?O, auf den sich die Revision ausdrücklich beruft, sondern auch gegen das sachliche Recht (wie auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigen war). Ohne Mitteilung der für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Tatrichter bei der Straffestsetzung von rechtlich zulässigen
Erwägungen ausgegangen ist.
Sarstedt Koffka Schmidt Börker Mayr